Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Autowerkstatt Olganitz“
Öffentliche Bekanntmachung
Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Autowerkstatt Olganitz“ der Gemeinde Cavertitz
Das Landratsamt des Landkreises Nordsachsen hat den vom Gemeinderat der Gemeinde Cavertitz in öffentlicher Sitzung am 27.07.2020 als Satzung beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Autowerkstatt Olganitz“ mit Bescheid vom 24.11.2020; AZ: 2019-06066; Registriernummer: 050/08/2020 nach § 10 Abs. 2 BauGB gültiger Fassung genehmigt.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplant „Autowerkstatt Olganitz“ bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B).
Das im Ortsteil Olganitz gelegene Plangebiet hat eine Gebietsgröße von ca. 8.432 m². Davon entfallen ca. 5650 m² auf den innerörtlichen Bereich der Autowerkstadt Olganitz und ca. 2.778 m² auf den sonstigen Geltungsbereich der Kompensationsmaßnahmen.
Der innerörtliche Geltungsbereich erstreckt sich auf die Flächen bzw. Teilflächen der Flurstücke: 34/1; 34/2; 62/1 der Gemarkung Olganitz. Diese Flächen werden wie folgt begrenzt:
Die Flächen für Kompensationsmaßnahmen außerhalb des Geltungsbereiches erstrecken sich auf folgende Bereiche und Teilstücke aus verschiedenen Flurstücken der Gemarkung Olganitz:
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Der vorhabenbezogene Bebauungsplant tritt mit der Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauBG in Kraft.
Alle Interessierten können den genehmigten Bebauungsplan sowie die Begründung mit zusammenfassender Erklärung in der Gemeinde Cavertitz, Verwaltungssitz Schöna, Friedensstraße 4 in 04758 Cavertitz (Bauamt) während folgender Zeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten:
Mo. 9:00 – 12:00 Uhr
Di. 9:00 – 12:00 Uhr und 13.00 – 18.00 Uhr
Mi. geschlossen
Do. 9:00 – 12:00 Uhr und 13.00 – 17.00 Uhr
Fr. geschlossen
Entsprechend § 10 a Abs. 2 BauGB wird der vorhabenbezogene Bebauungsplan in Kürze über das zentrale Landesportal Sachsen https://buergerbeteiligung.sachsen.de öffentlich zugänglich gemacht.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes oder Mangels geltend gemacht worden sind.
Bekanntmachungsanordnung:
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gültiger Fassung gelten Bebauungspläne, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr noch ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
Ist eine Verletzung nach den Nummern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
Cavertitz, 06.01.2021
Christiane Gürth Bürgermeisterin Siegel
Gemeinde Cavertitz
Gabriele Kläber
Telefon:034363 50412
eMail: klaeber-gemeinde@cavertitz.de