Bebauungsplan Gemeinde Cavertitz Beschluss

Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Autowerkstatt Olganitz" der Gemeinde Cavertitz

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 07.01.2021 bis 06.01.2022
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Planzeichnung

Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Autowerkstatt Olganitz“

Öffentliche Bekanntmachung

Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Autowerkstatt Olganitz“ der Gemeinde Cavertitz

Das Landratsamt des Landkreises Nordsachsen hat den vom Gemeinderat der Gemeinde Cavertitz in öffentlicher Sitzung am 27.07.2020 als Satzung beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Autowerkstatt Olganitz“ mit Bescheid vom 24.11.2020; AZ: 2019-06066; Registriernummer: 050/08/2020 nach § 10 Abs. 2 BauGB gültiger Fassung genehmigt.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplant „Autowerkstatt Olganitz“   bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B).

Das im Ortsteil Olganitz gelegene Plangebiet hat eine Gebietsgröße von ca. 8.432 m². Davon entfallen ca. 5650 m² auf den innerörtlichen Bereich der Autowerkstadt Olganitz und ca. 2.778 m² auf den sonstigen Geltungsbereich der Kompensationsmaßnahmen.

Der innerörtliche Geltungsbereich erstreckt sich auf die Flächen bzw.  Teilflächen der Flurstücke: 34/1; 34/2; 62/1 der Gemarkung Olganitz. Diese Flächen werden wie folgt begrenzt:

  • Im Norden durch die Kreisstraße K8922 („Neue Straße“)
  • Im Osten durch die vorhandene Nachbarbebauung (Wohngrundstücke Neue Straße 20 u. 21)
  • Im Süden durch einen landwirtschaftlichen Weg bzw. angrenzende landwirtschaftliche Nutzflächen
  • Im Westen durch die vorhandene Nachbarbebauung (Wohngrundstück Neue Straße 23)

Die Flächen für Kompensationsmaßnahmen außerhalb des Geltungsbereiches erstrecken sich auf folgende Bereiche und Teilstücke aus verschiedenen Flurstücken der Gemarkung Olganitz:

  • südlich der Ortslage Olganitz, direkt entlang des angrenzenden öffentlichen Feldweges (Kompensationsmaßnahme 1; Teilstück aus Flurstück 83)
  • südöstlich der Ortslage Olganitz, entlang der öffentlichen Gemeindeverbindungsstraße in Richtung Cavertitz (Kompensationsmaßnahme 2; Teilstück aus Flurstück 68)
  • südwestlich der Ortslage Olganitz, entlang der Kreisstraße K8922 auf Höhe des „Galgenberges“ (Kompensationsmaßnahme 3; Teilstück aus Flurstück 120)
  • südwestlich der Ortslage Olganitz, zurückgesetzt von der Kreisstraße K8922 im Bereich des „Galgenberges“ (Kompensationsmaßnahme 4; Teilstück aus Flurstück 120)

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Der vorhabenbezogene Bebauungsplant tritt mit der Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauBG in Kraft.

Alle Interessierten können den genehmigten Bebauungsplan sowie die Begründung mit zusammenfassender Erklärung in der Gemeinde Cavertitz, Verwaltungssitz Schöna, Friedensstraße 4 in 04758 Cavertitz (Bauamt) während folgender Zeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten:

                            Mo.        9:00 – 12:00  Uhr

                            Di.          9:00 – 12:00  Uhr und 13.00 – 18.00 Uhr

                            Mi.         geschlossen

                            Do.         9:00 – 12:00  Uhr und 13.00 – 17.00 Uhr

                            Fr.          geschlossen

Entsprechend § 10 a Abs. 2 BauGB wird der vorhabenbezogene Bebauungsplan in Kürze über das zentrale Landesportal Sachsen https://buergerbeteiligung.sachsen.de öffentlich zugänglich gemacht.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes oder Mangels geltend gemacht worden sind.

Bekanntmachungsanordnung:

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gültiger Fassung gelten Bebauungspläne, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr noch ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung des Planes nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächGemO genannte Frist
  1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
  2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde Cavertitz unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Nummern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

Cavertitz, 06.01.2021

Christiane Gürth
Bürgermeisterin                                                                               Siegel

Kontakt

Gemeinde Cavertitz

Gabriele Kläber

Telefon:034363 50412

eMail: klaeber-gemeinde@cavertitz.de

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