Ortsübliche Bekanntmachung gemäß § 34 Abs. 6 BauGB in Verbindung mit § 10 Abs. 3 BauGB
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses sowie des Inkrafttretens der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung
„Ortsteil Coschütz“ Stadt Elsterberg
Der Stadtrat der Stadt Elsterberg hat am 30.09.2020 in öffentlicher Sitzung die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Ortsteil Coschütz“ Stadt Elsterberg als Satzung beschlossen. Der Beschluss wird hiermit gemäß § 34 Abs. 6 BauGB in Verbindung mit § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Ortsteil Coschütz“ Stadt Elsterberg tritt mit dieser ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft.
Die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Ortsteil Coschütz“ Stadt Elsterberg kann einschließlich ihrer Begründung in der Stadtverwaltung Elsterberg, Bau- und Liegenschaftsverwaltung Zimmer 9, Marktplatz 1, 07985 Elsterberg während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die Satzung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.
Dienststunden der Stadtverwaltung Elsterberg:
Montag 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 16.30 Uhr
Dienstag 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 16.30 Uhr
Mittwoch 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 16.30 Uhr
Donnerstag 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Freitag 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Die in Kraft getretene Satzung mit Begründung wird gemäß § 10a Abs. 2 BauGB ergänzend in das Internet unter https://www.elsterberg.de unter der Rubrik Stadt – Stadtentwicklung – Bauleitplanung eingestellt sowie über das zentrale Landesportal Sachsen unter https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/bplan/beteiligung/themen/1019302 zugänglich gemacht.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 – 3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 – 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Elsterberg, Marktplatz 1, 07985 Elsterberg geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Hinweis auf § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 SächsGemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Elsterberg, 06.11.2020
Sandro Bauroth
Bürgermeister
Stadtverwaltung Elsterberg
Frau Zimmermann