Raumordnungs-/Bauleitplan Stadt Elsterberg Beschluss

Klarstellungs- und Ergänzungssatzung "Ortsteil Coschütz" Stadt Elsterberg

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 01.12.2020 bis 30.11.2021
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Ortsübliche Bekanntmachung gemäß § 34 Abs. 6 BauGB in Verbindung mit § 10 Abs. 3 BauGB

 

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses sowie des Inkrafttretens der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung

„Ortsteil Coschütz“ Stadt Elsterberg

Der Stadtrat der Stadt Elsterberg hat am 30.09.2020 in öffentlicher Sitzung die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Ortsteil Coschütz“ Stadt Elsterberg als Satzung beschlossen. Der Beschluss wird hiermit gemäß § 34 Abs. 6 BauGB in Verbindung mit § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Ortsteil Coschütz“ Stadt Elsterberg tritt mit dieser ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft.

Die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Ortsteil Coschütz“ Stadt Elsterberg kann einschließlich ihrer Begründung in der Stadtverwaltung Elsterberg, Bau- und Liegenschaftsverwaltung Zimmer 9, Marktplatz 1, 07985 Elsterberg während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die Satzung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.

Dienststunden der Stadtverwaltung Elsterberg:

Montag            9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 16.30 Uhr

Dienstag          9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 16.30 Uhr

Mittwoch          9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 16.30 Uhr

Donnerstag      9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr

Freitag             9.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Die in Kraft getretene Satzung mit Begründung wird gemäß § 10a Abs. 2 BauGB ergänzend in das Internet unter https://www.elsterberg.de unter der Rubrik Stadt – Stadtentwicklung – Bauleitplanung eingestellt sowie über das zentrale Landesportal Sachsen unter https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/bplan/beteiligung/themen/1019302 zugänglich gemacht.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 – 3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 – 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Elsterberg, Marktplatz 1, 07985 Elsterberg geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

 Hinweis auf § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
  1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder
  2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 SächsGemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Elsterberg, 06.11.2020                                     

Sandro Bauroth

Bürgermeister

Kontakt

Stadtverwaltung Elsterberg

Frau Zimmermann

Gegenstände

Übersicht
  • Anlage 1
  • Begründung

Informationen

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