Öffentliche Auslegung des Entwurfes der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Burkauer Weg“
Auslegung im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB
Der Gemeinderat der Gemeinde Rammenau hat in seiner Sitzung am 27.11.2019 die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Burkauer Weg“ beschlossen und den Entwurf zur Offenlage gebilligt. Das Plangebiet umfasst die Flurstücke 337/15, 337/16, 337/17 und 337/18 der Gemarkung Rammenau, gelegen zwischen Burkauer Weg und An der Kurzecke am Ortsrand von Rammenau. Mit der Änderung wird die Zahl der Vollgeschosse auf zweigeschossig, bei einer max. Drempelhöhe von 150 cm (gemessen am Rohbau) angepasst.
Die Unterlagen zum Planentwurf und die Begründung liegen in der Zeit vom 03.02.2020 bis 06.03.2020 während der bekannten Öffnungszeiten in den Räumen der Gemeindeverwaltung Rammenau, Hauptstraße 16, 01877 Rammenau, aus. Die Planunterlagen sind auch auf der Internetseite des Landesportals des Freistaates Sachsen unter www.buergerbeteiligung.sachsen.de sowie auf der Internetseite der Stadt Bischofswerda (www.bischofswerda.de) als Link zum Landesportal zur Einsichtnahme innerhalb des genannten Zeitraumes einsehbar.
Da dieses Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt wird, wird gemäß § 13 Abs.3 von einer Umweltprüfung abgesehen.Während der öffentlichen Auslegung kann jedermann Einsicht nehmen; Auskünfte erhalten sowie Bedenken und Anregungen vorbringen. Bedenken und Anregungen können nur zu den geänderten Teilen schriftlich oder zur Niederschrift in der Gemeindeverwaltung Rammenau, Hauptstraße 16, 01877 Rammenau abgegeben werden.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, auf den § 3 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz wird hingewiesen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Es wird weiterhin darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung zur Einleitung einer Normenkontrolle, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig ist, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Langhammer
Bürgermeister
Annett Richter
Telefon +49 3594 786-103
Telefax +49 3594 786-109
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