Bebauungsplan Bergstadt Brand-Erbisdorf Beschluss

Satzung Bebauungsplan "Erweiterung Gewerbegebiet Süd an der B 101"

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 28.01.2022 bis 31.01.2023
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Planzeichnung

Öffentliche Bekanntmachung über den Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan „Erweiterung Gewerbegebiet Süd an der B 101“ der Stadt Brand-Erbisdorf gemäß § 10 Abs. 3 BauGB

Der Stadtrat der Stadt Brand-Erbisdorf hat in seiner öffentlichen Sitzung am 21.12.2021 den Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan „Erweiterung Gewerbegebiet Süd an der B 101“, in der Fassung von Oktober 2021, mit der dazugehörigen Planzeichnung Teil A, der Planzeichenerklärung Teil C und den Textlichen Festsetzungen Teil B gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen (Beschluss Nr. 132/2021) und die dazugehörige Begründung samt Anlagen gebilligt.

Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt „Bergstadtecho“, Ausgabe 01/2022, Erscheinungstag 28.01.2022, tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Der Bebauungsplan wurde gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus dem rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Brand-Erbisdorf entwickelt und ist damit nicht genehmigungspflichtig.

Mit Hilfe des Bebauungsplanes wird die planungsrechtliche Grundlage zum Ausbau des bereits vorhandenen Gewerbegebietes in südliche Richtung für Erweiterungen und Neuansiedlungen von Gewerbebetrieben gemäß § 8 BauNVO geschaffen. Vorrangiges Ziel ist u. a. die Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen in der Region.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist in der Planzeichnung dargestellt und umfasst vollständig die Flurstücke 584/3 und 575/60 sowie teilweise die Flurstücke 575/38, 575/59, 584/2 und 585/1 der Gemarkung Erbisdorf.

Jedermann kann den Bebauungsplan einschließlich Begründung, Anlagen und zusammenfassender Erklärung nach § 10a BauGB ab sofort in der Stadtverwaltung Brand-Erbisdorf, Stadthaus, Albertstraße 4 in 09618 Brand-Erbisdorf, im 2. OG beim Fachbereich 3, während der folgenden Öffnungszeiten einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen:

  • Montag:     08:00 - 12:00 Uhr
  • Dienstag:     08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr
  • Mittwoch:     geschlossen
  • Donnerstag: 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr
  • Freitag:     08:00 - 12:00 Uhr.

Der Bebauungsplan kann gleichzeitig auch online über das zentrale Landesportal für Bürgerbeteiligungen unter der Rubrik Bauleitpläne: www.buergerbeteiligung.sachsen.de sowie über den Link auf der Homepage der Stadt Brand-Erbisdorf unter der Rubrik Bürgerservice, Satzungen: www.brand-erbisdorf.de eingesehen werden.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hiermit hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach:

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung zum Bebauungsplan schriftlich gegenüber der Stadt Brand-Erbisdorf unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Demnach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn:

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
    1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Bei Rückfragen steht Ihnen die Stadtverwaltung Brand-Erbisdorf unter der Telefon-Nr.: 037322/32-350 oder per E-Mail: stadtplanung@brand-erbsidorf.de gerne zur Verfügung.

Brand-Erbisdorf, den 28.01.2022

Dr. Martin Antonow
Oberbürgermeister

Kontaktperson

Stadtverwaltung Brand-Erbisdorf

Fachbereich 3 / Sachgebiet Stadtplanung

Frau Susanne Baumgart

Tel.-Nr.: 037322/32-350

E-Mail: stadtplanung@brand-erbisdorf.de

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