Bebauungsplan Bergstadt Brand-Erbisdorf Beschluss

Satzung Bebauungsplan "Wohngebiet Haasenweg"

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 29.10.2021 bis 31.10.2022
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Planzeichnung

Öffentliche Bekanntmachung über den Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan nach § 13b Baugesetzbuch (BauGB) Nr. 9 „Wohngebiet Haasenweg“ der Stadt Brand-Erbisdorf, in der Fassung vom 24.08.2021, gemäß § 10 Abs. 3 BauGB

Nach der durchgeführten öffentlichen Auslegung und Trägerbeteiligung hat der Stadtrat der Stadt Brand-Erbisdorf in seiner öffentlichen Sitzung am 28.09.2021 die Abwägung zum geänderten Bebauungsplan nach § 13b BauGB Nr. 9 „Wohngebiet Haasenweg“ bestätigt und beschlossen (Beschluss Nr. 103.1/2021).

Des Weiteren hat der Stadtrat der Stadt Brand-Erbisdorf in seiner öffentlichen Sitzung am 28.09.2021 den Bebauungsplan nach § 13b BauGB Nr. 9 „Wohngebiet Haasenweg“ in der Fassung vom 24.08.2021 mit der Planzeichnung Teil A, der Planzeichenerklärung Teil C und den Textlichen Festsetzungen Teil B, gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen (Beschluss Nr. 103/2021) und die dazugehörige Begründung samt Anlagen gebilligt.

Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt „Bergstadtecho“, Ausgabe 11/2021, Erscheinungstag 29.10.2021, tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes ist in der Planzeichnung dargestellt und umfasst die Flurstücke 516/4, 516/15, 516/16, 516/17, 516/18 und eine Teilfläche des Flurstückes 517/2 der Gemarkung Erbisdorf.

Mit Hilfe des Bebauungsplanes soll die planungsrechtliche Grundlage zur Entwicklung eines neuen Wohngebietes gemäß § 4 BauNVO am Stadtrand von Brand-Erbisdorf geschaffen werden. Der Erschließungsträger, die Firma „Landschaftsgestaltung, Straßen-, Tief- und Wasserbau GmbH“ (LSTW) aus Freiberg, beabsichtigt die Flächen mit Einfamilienhäusern und Doppelhäusern zu bebauen.

Jedermann kann den Bebauungsplan einschließlich Begründung ab sofort in der Stadtverwaltung Brand-Erbisdorf, Stadthaus, Albertstraße 4 in 09618 Brand-Erbisdorf, im 2. OG beim Fachbereich 3, während der folgenden Öffnungszeiten einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen:

  • Montag: 08:00 - 12:00 Uhr
  • Dienstag: 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr
  • Mittwoch: geschlossen
  • Donnerstag: 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr
  • Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr.

Der Bebauungsplan kann gleichzeitig auch online über das zentrale Landesportal für Bürgerbeteiligungen unter der Rubrik Bauleitpläne: www.buergerbeteiligung.sachsen.de sowie über den Link auf der Homepage der Stadt Brand-erbisdorf unter der Rubrik Bürgerservice: www.brand-erbisdorf.de eingesehen werden.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hiermit hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach:

  1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung zum Bebauungsplan schriftlich gegenüber der Stadt Brand-Erbisdorf unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 S. 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Demnach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Nach § 4 Abs. 4 S. 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn:

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 S. 1 SächsGemO genannten Frist
    1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 S. 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Bei Rückfragen steht Ihnen die Stadtverwaltung Brand-Erbisdorf unter der Telefon-Nr.: 037322/32-350 oder per E-Mail: stadtplanung@brand-erbsidorf.de gerne zur Verfügung.

Brand-Erbisdorf, den 29.10.2021

Dr. Martin Antonow
Oberbürgermeister

Kontaktperson

Stadtverwaltung Brand-Erbisdorf

Fachbereich 3 / Sachgebiet Stadtplanung

Frau Susanne Baumgart

Tel.-Nr.: 037322/32-350

E-Mail: stadtplanung@brand-erbisdorf.de

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