Der Stadtrat der Stadt Bautzen hat am 24.09.2025 den Bebauungsplan "Feuerwehr Salzenforst" (Stand 14.01.2025, mit redaktionellen Änderungen vom 31.07.2025) bestehend aus
Planteil A – Zeichnerische Festsetzungen
Planteil B – Textliche Festsetzungen
als Satzung gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen.
Die Begründung und der Umweltbericht sowie die Anlagen 1-4 wurden gebilligt. Die Zusammenfassende Erklärung über die Berücksichtigung der Umweltbelange nach § 10a Absatz 1 BauGB liegt vor.
Entsprechend § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird der Beschluss des Bebauungsplanes hiermit ortsüblich bekannt gemacht. Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung im elektronischen Amtsblatt der Stadt Bautzen nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Jedermann kann den Bebauungsplan, die Begründung und den Umweltbericht, die Anlagen 1-4 sowie die zusammenfassende Erklärung über die Berücksichtigung der Umweltbelange bei der Stadtverwaltung Bautzen, Bauverwaltungsamt, Abteilung Stadtplanung, Innere Lauenstraße 1 (Gewandhaus) während der Dienststunden kostenfrei einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Die Unterlagen sind nach § 10a Abs. 2 BauGB auf den Internetseiten des Landesportals des Freistaates Sachsen unter www.buergerbeteiligung.sachsen.de oder www.bauleitplanung.sachsen.de einsehbar.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst das Flurstück 273/4 der Gemarkung Salzenforst. Das Plangebiet befindet sich westlich der verlängerten Handrij-Zejler-Straße.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde, geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach §§ 39 - 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
Ist eine Verletzung nach Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Bautzen, den 12.11.2025
Karsten Vogt Oberbürgermeister
Bauverwaltungsamt, Abt. Stadtplanung
Frau Julia Kreuziger
bauleitplanung@bautzen.de