Bebauungsplan Stadt Bautzen Beschluss

Bebauungsplan "Parkplatz Schliebenstraße"

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 01.08.2025 bis 31.07.2026
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Planzeichnung

Der Stadtrat der Stadt Bautzen hat am 30.04.2025 den Bebauungsplan "Parkplatz Schliebenstraße" (Stand 24.05.2024) bestehend aus

Planteil A – Zeichnerische Festsetzungen

Planteil B – Textliche Festsetzungen

als Satzung gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen.

Die Begründung, der Grünordnungsplan und der Umweltbericht sowie die Anlagen I-X wurden gebilligt. Die Zusammenfassende Erklärung über die Berücksichtigung der Umweltbelange nach § 10a Absatz 1 BauGB liegt vor.

Entsprechend § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird der Beschluss des Bebauungsplanes hiermit ortsüblich bekannt gemacht. Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung im elektronischen Amtsblatt der Stadt Bautzen nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan, die Begründung, den Grünordnungsplan und den Umweltbericht, die Anlagen I-X sowie die zusammenfassende Erklärung über die Berücksichtigung der Umweltbelange bei der Stadtverwaltung Bautzen, Bauverwaltungsamt, Abteilung Stadtplanung, Innere Lauenstraße 1 (Gewandhaus) während der Dienststunden kostenfrei einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Die Unterlagen sind nach § 10a Abs. 2 BauGB auf den Internetseiten des Landesportals des Freistaates Sachsen unter www.buergerbeteiligung.sachsen.de oder www.bauleitplanung.sachsen.de einsehbar.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst die Flurstücke 1779/9, 2742/1 und 2743 der Gemarkung Bautzen sowie eine Teilfläche des Flurstücks 1778 der Gemarkung Bautzen sowie eine externe Kompensationsfläche auf einer Teilfläche des Flurstücks 144/2 der Gemarkung Seidau. Das Plangebiet befindet sich östlich der Schliebenstraße.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach §§ 39 - 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
  1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)  die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in
§ 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Bautzen, den 18.07.2025

Karsten Vogt

Oberbürgermeister

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Julia Kreuziger

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