Raumordnungs-/Bauleitplan Stadt Bautzen Beschluss

Gewerbegebiet Ost - 3. Änderung

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 12.06.2021 bis 11.06.2022
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Planzeichnung

Der Stadtrat der Stadt Bautzen hat am 25.11.2020 den Bebauungsplan "Gewerbegebiet Ost" – 3. Änderung (03.07.2018, mit redaktionellen Änderungen vom 01.12.2020) bestehend aus

Planteil A – Zeichnerische Festsetzungen

Planteil B – Textliche Festsetzungen

als Satzung gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen. Die Begründung mit Grünordnung und Umweltbericht wurden gebilligt. Die zusammenfassende Erklärung über die Berücksichtigung der Umweltbelange entsprechend § 10a Absatz 1 BauGB liegt vor.

Mit Bescheid der höheren Verwaltungsbehörde vom 11.05.2021 – AZ.: 621.P0807 – wurde die Genehmigung mit Hinweis gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB erteilt. Die Genehmigung konnte erfolgen, weil der Bebauungsplan ordnungsgemäß zustande gekommen ist und dem BauGB, den auf Grund des BauGB erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften nicht widerspricht.

Entsprechend § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird die Erteilung der Genehmigung hiermit ortsüblich bekannt gemacht. Der Bebauungsplan tritt mit seiner Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan, die Begründung mit Grünordnung und Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung über die Berücksichtigung der Umweltbelange bei der Stadtverwaltung Bautzen, Bauverwaltungsamt, Abteilung Stadtplanung, Innere Lauenstraße 1 (Gewandhaus) während der Dienststunden kostenfrei einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Die Unterlagen sind nach § 10a Abs. 2 BauGB auf den Internetseiten des Landesportals des Freistaates Sachsen unter www.buergerbeteiligung.sachsen.de oder www.bauleitplanung.sachsen.de einsehbar.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes, gelegen nördlich der Kreckwitzer Straße, umfasst die Flurstücke 3092/3 und 3092/2 der Gemarkung Bautzen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach §§ 39 - 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b)  die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Bautzen, den 31.05.2021

Alexander Ahrens

Oberbürgermeister

Kontaktperson

Bauverwaltungsamt

Abt. Stadtplanung

Ute Trotzky

Telefon: 03591 534 618

E-Mail: ute.trotzky@bautzen.de

Gegenstände

Übersicht
  • Satzung
  • Begründung, Grünordnung, Umweltbericht
  • Zusammenfassende Erklärung

Informationen

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