In der Sitzung am 25.04.2018 hat der Stadtrat den Bebauungsplan "Gewerbegebiet Ost" – 4. Änderung (Entwurf vom 08.03.2018) – mit Begründung zur öffentlichen Auslegung bestimmt.
Der Bebauungsplan wird gemäß § 13a Baugesetzbuch (BauGB) im beschleunigten Verfahren aufgestellt.
Die Planung umfasst die Änderung eines ca. 1.790 m² großen Teilgebietes des rechtskräftigen Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Ost" – 1. Änderung (August 1997) – Flurstück 3082 sowie geringe Teilflächen der Flurstücke 3081/1 und 3091/1 der Gemarkung Bautzen. Die Änderung umfasst die Verlängerung der Baschützer Straße um etwa 125 m nach Norden.
Es wird darauf hingewiesen, dass im beschleunigtem Verfahren nach § 13a BauGB von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von einem Umweltbericht nach § 2a BauGB und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen wird.
Der Bebauungsplan "Gewerbegebiet Ost" – 4. Änderung (Entwurf vom 08.03.2018) – liegt mit der Begründung und dem in die Begründung integrierten Umweltbeitrag sowie den Anlagen (Geotechnischer Bericht vom 23.11.2017, Spezielle Artenschutzrechtliche Prüfung vom 08.03.2018) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in der Zeit vom
14.05.2018 bis 18.06.2018
in der Stadtverwaltung Bautzen, Innere Lauenstraße 1 (Gewandhaus) im Bauverwaltungsamt, Abteilung Stadtplanung, Zimmer 314 oder 309 während der Dienststunden
Montag 07.30 - 12.00 und 13.00 - 15.00 Uhr
Dienstag 09.00 - 16.00 Uhr
Mittwoch 07.30 - 12.00 und 13.00 - 15.00 Uhr
Donnerstag 09.00 - 18.00 Uhr
Freitag 07.30 - 12.00 Uhr
zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Die Räume sind barrierefrei über den Aufzug im Gewandhaus erreichbar.
Die oben genannten Unterlagen können auch im Internet unter www.bautzen.de und auf dem Zentralen Landesportal des Freistaates Sachsen unter www.bauleitplanung.sachsen.de eingesehen werden.
Während dieser Frist können bei der Stadtverwaltung Bautzen, Fleischmarkt 1 in 02625 Bautzen von jedermann Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplanes schriftlich und während der Dienststunden zur Niederschrift vorgebracht werden.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan gemäß § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Einleitung einer Normenkontrolle unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden werden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt.
Bautzen, den 25.04.2018
Alexander Ahrens
Oberbürgermeister
ute.trotzky@bautzen.de
birgit.uhlig@bautzen.de