In der Sitzung am 29.08.2018 hat der Stadtrat den Bebauungsplan "Gewerbegebiet Ost" – 4. Änderung (Entwurf vom 20.06.2018) – mit Begründung zur öffentlichen Auslegung bestimmt.
Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Baugesetzbuch (BauGB) aufgestellt.
Geplant wird die Verlängerung der Baschützer Straße um etwa 125 m nach Norden, gelegen auf dem Flurstück 3082 und auf Teilflächen der Flurstücke 3081/1 und 3092/1 der Gemarkung Bautzen.
Es wird darauf hingewiesen, dass im beschleunigtem Verfahren nach § 13a BauGB von einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB, von einem Umweltbericht nach § 2a BauGB und von der Angabe nach § 3 Absatz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen wird.
Der Bebauungsplan "Gewerbegebiet Ost" – 4. Änderung (Entwurf vom 20.06.2018) – liegt mit der Begründung und dem in die Begründung integrierten Umweltbeitrag sowie den Anlagen (Geotechnischer Bericht vom 23.11.2017, Spezielle Artenschutzrechtliche Prüfung vom 01.12.2017) gemäß § 4a Absatz 3 BauGB in der Zeit vom
17.09.2018 bis 02.10.2018
in der Stadtverwaltung Bautzen, Innere Lauenstraße 1 (Gewandhaus) im Bauverwaltungsamt, Abteilung Stadtplanung, Zimmer 314, 312, 311 oder 310 während der Dienststunden
Montag 07.30 - 12.00 und 13.00 - 15.00 Uhr
Dienstag 09.00 - 16.00 Uhr
Mittwoch 07.30 - 12.00 und 13.00 - 15.00 Uhr
Donnerstag 09.00 - 18.00 Uhr
Freitag 07.30 - 12.00 Uhr
zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Die Räume sind barrierefrei über den Aufzug im Gewandhaus erreichbar.
Die oben genannten Unterlagen können vom 17.09.2018 bis 02.10.2018 auch im Internet unter www.bautzen.de und auf dem Zentralen Landesportal des Freistaates Sachsen unter www.bauleitplanung.sachsen.de eingesehen werden.
Nach § 4a Absatz 3 BauGB wird bestimmt, dass während dieser Frist bei der Stadtverwaltung Bautzen, Fleischmarkt 1 in 02625 Bautzen von jedermann Stellungnahmen zu den geänderten oder ergänzten (grau gekennzeichneten) Teilen des Bebauungsplanentwurfes schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift vorgebracht werden können.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan gemäß § 4a Absatz 6 BauGB unberücksichtigt bleiben. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Einleitung einer Normenkontrolle unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden werden gemäß § 4a Absatz 3 BauGB beteiligt.
Bautzen, den 29.08.2018
Alexander Ahrens
Oberbürgermeister
birgit.uhlig@bautzen.de
ute.trotzky@bautzen.de
bauverwaltungsamt@bautzen.de