Ortsübliche Bekanntmachung gemäß § 35 Abs. 6 i.V.m. § 10 Abs. 3 BauGB
Inkrafttreten der Außenbereichssatzung
„Rohrbach in Richtung Hennebach“
Der Gemeinderat der Gemeinde Bad Brambach hat am 28.01.2026 in öffentlicher Sitzung die Außenbereichssatzung „Rohrbach in Richtung Hennebach“ beschlossen. Der Bestätigungsbeschluss zum Satzungsbeschluss wurde ebenfalls in öffentlicher Sitzung am 27.05.2026 gefasst. Der Satzungsbeschluss sowie der Bestätigungsbeschluss werden hiermit gemäß § 35 Abs. 6 BauGB i.V. m. § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Die Außenbereichssatzung „Rohrbach in Richtung Hennebach“ tritt mit dieser ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft.
Die Außenbereichssatzung „Rohrbach in Richtung Hennebach“ kann einschließlich der Begründung in der Gemeindeverwaltung Bad Brambach, Adorfer Str. 1, 08648 Bad Brambach, 1. Etage, Zimmer 8 während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden.
Dienstag 9.00 - 12.00 u. 13.00 – 18.00 Uhr
Donnerstag 9.00 – 12.00 u. 13.00 – 16.00 Uhr
Außerhalb der Öffnungszeiten können telefonisch Termine vereinbart werden (037438/ 219791).
Jedermann kann die Satzung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.
Die in Kraft getretene Satzung mit Begründung und Planzeichnung wird gemäß § 10a Abs. 2 BauGB ergänzend in das Internet unter www.bad-brambach.de (Gemeinderat/Satzungen) eingestellt sowie über das zentrale Landesportal Sachsen unter www.buergerbeteiligung.sachsen.de zugänglich gemacht.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 – 3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 – 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Bad Brambach, Adorfer Str. 1, 08648 Bad Brambach geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Hinweis auf § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 SächsGemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Bad Brambach, den 28.05.2026 ______________
Torsten Schnurre
(Amtsverweser)
Verfahrensvermerk:
Pressehinweis
Freie Presse vom 06.06.2026
Ausgehangen am: 09.06.2026 …………………… - Siegel –
T. Schnurre
Amtsverweser
Abzunehmen am: 19.06.2026 ……………………… - Siegel –
Abgenommen am: ……………………. ……………………… - Siegel –
Frau Kerstin Weber E-Mail: bauamt@bad-brambach.de