Bebauungsplan Große Kreisstadt Aue - Bad Schlema Beschluss

1. Änderung des Bebauungsplanes für das Wohngebiet und Sondergebiet Kultur „Halde 65“ in Bad Schlema

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 03.03.2025 bis 02.03.2026
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Planzeichnung

Bekanntmachung des Beschlusses der 1. Änderung des Bebauungsplanes Wohngebiet und Sondergebiet Kultur „Halde 65 in Bad Schlema gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Aue–Bad Schlema hat in seiner Sitzung am 26.02.2025 die 1. Änderung des Bebauungsplanes Wohngebiet und Sondergebiet Kultur „Halde 65“ in Bad Schlema, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B) in der Fassung vom Dezember 2024, gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen. Die Begründung in der Fassung vom Dezember 2024 wurde gebilligt.

Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB wird der Beschluss des Bebauungsplanes hiermit ortsüblich bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB kann jedermann den Bebauungsplan, bestehend aus Planzeichnung (Teil A) und Textteil (Teil B), sowie die Begründung im Rathaus der Stadt Aue-Bad Schlema, Goethestraße 5, Stadtplanungsamt, Zimmer 218 während der Sprechzeiten

Montag                                             von 0900 Uhr – 1200 Uhr und 1300 Uhr – 1600 Uhr

Dienstag                                           von 0900 Uhr – 1200 Uhr und 1300 Uhr – 1800 Uhr

Mittwoch                                           von 0900 Uhr – 1200 Uhr

Donnerstag                                      von 0900 Uhr – 1200 Uhr und 1300 Uhr – 1600 Uhr

Freitag                                              von 0900 Uhr – 1230 Uhr

einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Gemäß §10a Abs. 2 BauGB wird der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung ergänzend auch in das Internet eingestellt (www.aue-badschlema.de unter den Menüpunkten „Bürgerservice“ → „Rathaus“ →  „Bürgerservice“ → „Bauleitplanung“) und über das zentrale Internetportal des Landes (www.bauleitplanung.sachsen.de) zugänglich gemacht.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Aue-Bad Schlema, den 27.02.2025

gez. Kohl                                                                             Siegel

Oberbürgermeister 

Bekanntmachungsanordnung:

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) gültiger Fassung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.         die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.         Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die

            Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.         der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen

            Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.         vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

            a)        die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

            b)        die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde

                       unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll,

                       schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Kontakt

Nicky Scheinfuß Dipl.-Ing. (FH)
E-Mail: planung@aue.de

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