Bebauungsplan Große Kreisstadt Aue - Bad Schlema Beschluss

Bebauungsplan Reines Wohngebiet - Pflegeheim "An der Hebbelstraße" in Aue-Bad Schlema

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 24.10.2022 bis 24.10.2022
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Planzeichnung

Öffentliche Bekanntmachung Bekanntmachung des Beschlusses über den Bebauungsplan Reines Wohngebiet - Pflegeheim „An der Hebbelstraße“ in Aue-Bad Schlema gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Aue–Bad Schlema hat in seiner Sitzung am 26.09.2022 den Bebauungsplan Reines Wohngebiet – Pflegeheim „An der Hebbelstraße“ in Aue-Bad Schlema, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B) in der Fassung vom August 2022, gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Die Begründung in der Fassung vom August 2022 wurde gebilligt.

Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB wird der Beschluss des Bebauungsplanes hiermit ortsüblich bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB kann jedermann den Bebauungsplan, bestehend aus Planzeichnung (Teil A) und Textteil (Teil B), sowie die Begründung im Rathaus der Stadt Aue-Bad Schlema, Goethestraße 5, Stadtplanungsamt, Zimmer 218 während der Sprechzeiten

Montag          von 0900 Uhr – 1200 Uhr und 1300 Uhr – 1600 Uhr

Dienstag        von 0900 Uhr – 1200 Uhr und 1300 Uhr – 1800 Uhr

Mittwoch        von 0900 Uhr – 1200 Uhr

Donnerstag    von 0900 Uhr – 1200 Uhr und 1300 Uhr – 1600 Uhr

Freitag            von 0900 Uhr – 1230 Uhr

einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Gemäß §10a Abs. 2 BauGB wird der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung ergänzend auch in das Internet eingestellt (www.aue.de unter den Menüpunkten „Wirtschaftsförderung“ → „Beteiligungsportal“) und über das zentrale Internetportal des Landes (www.bauleitplanung.sachsen.de) zugänglich gemacht.

Aue-Bad Schlema, den 07.10.2022                                                             

gez. Kohl                                                                             Siegel

Oberbürgermeister 

 

Bekanntmachungsanordnung:

Gemäß § 215 Absatz 1 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353), gilt für die Frist der Gel­tendmachung der Verletzung von Vorschriften Folgendes:

Unbeachtlich werden

1.         eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.         eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3.         nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Zur vorstehenden Satzung ergeht gemäß § 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134), folgender Hinweis:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.         die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.         Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.         der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.         vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

  1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
  2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

Kontaktperson

Ansprechpartner:

Stadtverwaltung der Großen Kreisstadt Aue-Bad Schlema

Zimmer 218

Goethestraße 5

08280 Aue

 

Nicky Scheinfuß

Sachgebietsleiter Stadtplanung

 

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