Vorhaben- und Erschließungsplan Große Kreisstadt Annaberg-Buchholz Beschluss

Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Tannenweg“

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 25.10.2024 bis 24.10.2025
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Planzeichnung

Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Annaberg-Buchholz hat am 26.09.2024 in öffentlicher Sitzung den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Tannenweg“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) M 1 : 500 und Textteil (Teil B), Vorhaben- und Erschließungsplan (Teil C) und Vorhabenbeschreibung (Teil D) in der Fassung 06/2024 gem. § 10 (1) BauGB als Satzung beschlossen. Die Begründung mit dem Umweltbericht in der Fassung 06/2024 wurde gebilligt.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der vorhabenbezogene Bebauungsplan gem. § 10 (3) S. 4 BauGB in Kraft.

Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans umfasst die Flurstücke in der Gemarkung Geyersdorf mit den Fl.-Nrn. 452/20, 452/21 und 448/13 (teilweise) (siehe Anlage: Auszug aus Teil A – Planzeichnung).

Jedermann kann den vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit der Begründung und dem Umweltbericht in der Stadtverwaltung Annaberg-Buchholz, Markt 1, 09456 Annaberg-Buchholz im Fachbereich Bau, Sachgebiet Stadtplanung/Stadtsanierung, Zimmer 2.24, während nachfolgend genannter Zeiten kostenlos einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen:

Montag                               8:00 Uhr bis 15:00 Uhr,
Dienstag                              8:00 Uhr bis 18:00 Uhr,
Mittwoch                            8:00 Uhr bis 15:00 Uhr,
Donnerstag                        8:00 Uhr bis 15:00 Uhr,
Freitag                                 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr.

Der in Kraft getretene vorhabenbezogene Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung wird gem. § 10a (2) BauGB ergänzend auch in das Internet auf der Webseite der Stadt Annaberg-Buchholz unter www.annaberg-buchholz.de eingestellt und über das zentrale Internetportal des Freistaats Sachsen unter https://buergerbeteiligung.sachsen.de/ zugänglich gemacht.

Hinweis gemäß § 215 BauGB

Auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzungs- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie Rechtsfolgen des § 215 (1) BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach

  • eine nach § 214 (1) S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 (2) BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  • nach § 214 (3) S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Annaberg-Buchholz geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Hinweis gemäß § 44 BauGB

Zudem wird auf die Vorschriften des § 44 (3) S. 1 und 2 sowie § 44 (4) BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen hingewiesen. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Die Fälligkeit des Anspruchs kann dadurch herbeigeführt werden, dass die Leistung der Entschädigung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen beantragt wird.

Gemäß § 4 (4) S. 1 i. V. m. § 4 (5) SächsGemO gelten Bebauungspläne, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung des Bebauungsplanes nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bebauungsplanes verletzt worden sind,
  3. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 (2) SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat und
  4. vor Ablauf der Jahresfrist
  1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
  2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadt Annaberg-Buchholz unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Nrn. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 (4) S. 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Annaberg-Buchholz, 30. September 2024

Rolf Schmidt
Oberbürgermeister

Kontaktperson

Mario Dammköhler

SB Stadtplanung/Sanierung

Große Kreisstadt Annaberg-Buchholz
Fachbereich Bau
Markt 1, 09456 Annaberg-Buchholz
Fon: +49 3733 425 264
Fax: +49 3733 425 142
E-Mail: mario.dammkoehler@annaberg-buchholz.de

Gegenstände

Übersicht
  • Planzeichnung mit textlichen Festsetzungen
  • Vorhaben- und Erschließungsplan
  • Vorhabenbeschreibung
  • Begründung mit Umweltbericht
  • Zusammenfassende Erklärung

Informationen

Übersicht
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