Bebauungsplan Stadt Adorf/Vogtl. Beschluss

Bebauungsplan Wohngebiet "An den Korbweiden"

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 22.05.2026 bis 31.05.2027
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Planzeichnung

Stadt Adorf/Vogtl.

Ortsübliche Bekanntmachung des Beschlusses des Bebauungsplans Wohngebiet „An den Korbweiden“

gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Stadtrat der Stadt Adorf/Vogtl. hat in seiner öffentlichen Sitzung am 30.03.2026 (Beschluss-Nr. 15/2026) den Bebauungsplan Wohngebiet „An den Korbweiden“ in der Fassung vom März 2026 als Satzung beschlossen. Die Begründung zum Bebauungsplan in der Fassung vom März 2026 wurde gebilligt. Der Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung dieses Beschlusses tritt der Bebauungsplan Wohngebiet „An den Korbweiden“ in Kraft.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans befindet sich im Ortsbereich Adorf/Vogtl. zwischen der Freiberger Straße im Süden und An den Korbweiden sowie Lohweg im Norden. Er umfasst die Flurstücke 2249/9, 2250/14, 2252/5 sowie Teile der Flurstücke 2252/4, 2249/22 und 2251 der Gemarkung Adorf.

Nach vorbereitender Erschließung durch einen Vorhabenträger werden ca. 10 Bauplätze für Einfamilienhäuser zur Verfügung stehen. Die Bebauung soll individuell durch einzelne Bauherren erfolgen. Das geplante Wohngebiet wird über die bereits vorhandene öffentliche Straße Lohweg erschlossen. Diese wurde im Bebauungsplan als „verkehrsberuhigter Bereich“ festgesetzt.

Im Zuge eines Waldumwandlungsverfahrens auf dem Flurstück 2249/9 wurden dem Planungsgebiet des Bebauungsplans Erstaufforstungsflächen auf dem Flurstück 2362 der Gemarkung Adorf sowie auf Teilen des Flurstücks 176 der Gemarkung Saalig, Gemeinde Mühlental zum Ausgleich zugeordnet.

Jedermann kann den Bebauungsplan Wohngebiet „An den Korbweiden“ bestehend aus:

  1. Teil A – Planteil und Teil B – Textliche Festsetzungen
  2. Begründung mit Umweltbericht

in der Stadtverwaltung Adorf/Vogtl., Bauamt, Markt 3 in 08626 Adorf/Vogtl. während der Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Dienststunden:                    

Montag                      09:00 – 12:00 Uhr

Dienstag                    09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr

Donnerstag               09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr

Freitag                       09:00 – 12:00

Der Bebauungsplan Wohngebiet „An den Korbweiden“ mit der Begründung wird gemäß § 10a Abs. 2 BauGB ergänzend auch in das Internet unter 

https://adorf-vogtland.de/inhalte/adorf/_inhalt/unsere_stadt/rathaus/bauleitplanung/abgeschlossene_verfahren

eingestellt und über das zentrale Internetportal des Landes unter
https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/adorf-vogtland/beteiligung/themen/1063214

auf Dauer zugänglich gemacht.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden unbeachtlich:

1.  eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.  nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Adorf/Vogtl. (Stadtverwaltung Adorf/Vogtl., Markt 1, 08626 Adorf/Vogtl.) unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Adorf/Vogtl., den 05.05.2026                                           

  Rico Schmidt                                                                                             

(Bürgermeister)

Hinweis auf § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
    1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder
    2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 SächsGemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

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Theresa Schmidt-Seiferth

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