Stadt Adorf/Vogtl.
Ortsübliche Bekanntmachung des Beschlusses zur 2. Änderung des Bebauungsplanes für das Wohngebiet „Alter Acker“
gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)
Der Stadtrat der Stadt Adorf/Vogtl. hat in seiner öffentlichen Sitzung am 15.12.2025 (Beschluss Nr. 38/2025) die 2. Änderung des Bebauungsplanes für das Wohngebiet „Alter Acker“ in der Fassung vom 12.11.2025 als Satzung beschlossen. Die Begründung zur 2. Änderung in der Fassung vom 12.11.2025 wurde gebilligt. Der Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung dieses Beschlusses tritt die 2. Änderung des Bebauungsplanes für das Wohngebiet „Alter Acker“ in Kraft.
Jedermann kann die 2. Änderung des Bebauungsplanes für das Wohngebiet „Alter Acker“ bestehend aus:
in der Stadtverwaltung Adorf/Vogtl., Bauamt, Markt 3 in 08626 Adorf/Vogtl. während der Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Dienststunden:
Montag 09:00 – 12:00 Uhr
Dienstag 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 15:00 Uhr
Mittwoch 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 15:00 Uhr
Donnerstag 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 15:00 Uhr
Freitag 09:00 – 12:00
Die 2. Änderung des Bebauungsplanes für das Wohngebiet „Alter Acker“ mit der Begründung wird gemäß § 10a Abs. 2 BauGB ergänzend auch in das Internet unter
https://adorf-vogtland.de/inhalte/adorf/_inhalt/unsere_stadt/rathaus/bauleitplanung/abgeschlossene_verfahren
eingestellt und über das zentrale Internetportal des Landes unter https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/adorf-vogtland/beteiligung/themen/1060340
auf Dauer zugänglich gemacht.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs.3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden unbeachtlich:
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Adorf/Vogtl. (Stadtverwaltung Adorf/Vogtl., Markt 1, 08626 Adorf/Vogtl.) unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Hinweis auf § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 SächsGemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Adorf/Vogtl., den 06.01.2026
Rico Schmidt
(Bürgermeister)
Theresa Schmidt-Seiferth (Stadtplanung)