Bebauungsplan Stadt Adorf/Vogtl. Beschluss

2. Änderung des Bebauungsplanes für das Wohngebiet "Alter Acker"

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 14.01.2026 bis 13.01.2027
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Planzeichnung

Stadt Adorf/Vogtl.

Ortsübliche Bekanntmachung des Beschlusses zur 2. Änderung des Bebauungsplanes für das Wohngebiet „Alter Acker“  

gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Stadtrat der Stadt Adorf/Vogtl. hat in seiner öffentlichen Sitzung am 15.12.2025 (Beschluss Nr. 38/2025) die 2. Änderung des Bebauungsplanes für das Wohngebiet „Alter Acker“ in der Fassung vom 12.11.2025 als Satzung beschlossen. Die Begründung zur 2. Änderung in der Fassung vom 12.11.2025 wurde gebilligt. Der Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung dieses Beschlusses tritt die 2. Änderung des Bebauungsplanes für das Wohngebiet „Alter Acker“ in Kraft.

Jedermann kann die 2. Änderung des Bebauungsplanes für das Wohngebiet „Alter Acker“ bestehend aus:

  1. Teil A – Planteil und Teil B – Textliche Festsetzungen
  2. Begründung zur Satzung

in der Stadtverwaltung Adorf/Vogtl., Bauamt, Markt 3 in 08626 Adorf/Vogtl. während der Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Dienststunden:                    

Montag                      09:00 – 12:00 Uhr

Dienstag                    09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 15:00 Uhr

Mittwoch                    09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 15:00 Uhr

Donnerstag               09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 15:00 Uhr

Freitag                       09:00 – 12:00

Die 2. Änderung des Bebauungsplanes für das Wohngebiet „Alter Acker“ mit der Begründung wird gemäß § 10a Abs. 2 BauGB ergänzend auch in das Internet unter 

https://adorf-vogtland.de/inhalte/adorf/_inhalt/unsere_stadt/rathaus/bauleitplanung/abgeschlossene_verfahren

eingestellt und über das zentrale Internetportal des Landes unter
https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/adorf-vogtland/beteiligung/themen/1060340

auf Dauer zugänglich gemacht.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs.3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden unbeachtlich:

1.  eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.  nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Adorf/Vogtl. (Stadtverwaltung Adorf/Vogtl., Markt 1, 08626 Adorf/Vogtl.) unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Hinweis auf § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach §  52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
  1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder
  2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 SächsGemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Adorf/Vogtl., den 06.01.2026

Rico Schmidt

(Bürgermeister)

Kontakt

Theresa Schmidt-Seiferth (Stadtplanung)

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