Flächennutzungsplan Stadt Adorf/Vogtl. Beschluss

FNP Adorf

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 12.11.2025 bis 11.11.2026
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Planzeichnung

Stadt Adorf/Vogtl.

Ortsübliche Bekanntmachung der Genehmigung des Flächennutzungsplanes (FNP) gemäß

§ 6 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Stadtrat der Stadt Adorf/Vogtl. hat in seiner öffentlichen Sitzung am 08.09.2025 (Beschluss Nr. 55/2025) den Feststellungsbeschluss zum Flächennutzungsplan (FNP) mit Stand vom 31.07.2025 gefasst.

Die Begründung mit Umweltbericht wurde gebilligt.

Das Landratsamt Vogtlandkreis hat als zuständige Verwaltungsbehörde mit Bescheid vom 27.10.2025 AZ: FNP Adorf die Genehmigung zum Flächennutzungsplan erteilt.

Die Erteilung der Genehmigung des Flächennutzungsplanes in der Fassung vom 31.07.2025 wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuches ortsüblich bekanntgemacht.

Mit der Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung wird der Flächennutzungsplan wirksam.

Jedermann kann den Flächennutzungsplan bestehend aus:

  1. Flächennutzungsplan vom 31.07.2025
  2. Begründung vom 09.09.2025
  3. Anlage A Landschaftsplan
    1. Karte 1  Realnutzung
    2. Karte 2  Schutzgebiete
    3. Karte 3_Wasserhaushaltsfunktion
    4. Karte 4  ökologische Bodenfunktion
    5. Karte 5  Biotopfunktion
    6. Karte 6  Klima u. Lufthygiene
    7. Karte 7  Landschaftsbild
    8. Karte 8  Maßnahmen
    9. Anl._A  Artdaten
    10. Anl. B  MaP-300_KF-T
    11. Anl. C  MaP_017E_KF
    12. Anl. D Biotopenlisten
  4. Anlage B- Steckbriefe zum Umweltbericht
  5. Anlage C- Ausführliches Denkmalverzeichnis
  6. Anlage D- Biotoptypenlisten

in der Stadtverwaltung Adorf/Vogtl., Bauamt, Markt 3 im 08626 Adorf/Vogtl. während der Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Dienststunden:                      

Montag                       09:00 – 12:00 Uhr

Dienstag                     09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr

Mittwoch                     09:00 – 12:00 Uhr

Donnerstag                 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr

Dem wirksamen Flächennutzungsplan ist eine zusammenfassende Erklärung beigefügt über die Art und Weise, wie die Umweltbelange in dem Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden, und über die Gründe, aus denen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde.

Der wirksame Flächennutzungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung wird gemäß § 6a Abs. 2 BauGB ergänzend auch in das Internet unter  https://adorf-vogtland.de/inhalte/adorf/_inhalt/unsere_stadt/rathaus/bauleitplanung/abgeschlossene_verfahren

 eingestellt und über das zentrale Internetportal des Landes unter https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/adorf-vogtland/beteiligung/themen/1058859  auf Dauer zugänglich gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 und Abs. 2 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 3 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorganges nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde (Stadtverwaltung Adorf/Vogtl., Markt 1 in 08626 Adorf/Vogtl.) geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorganges begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Hinweis auf § 4 Abs. 4 i.V.m. § 4 Abs. 5 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
  1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder
  2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 SächsGemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Adorf/Vogtl., den 04.11.2025

Rico Schmidt

Bürgermeister

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