Stadt Adorf/Vogtl.
Ortsübliche Bekanntmachung der Genehmigung des Flächennutzungsplanes (FNP) gemäß
§ 6 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB)
Der Stadtrat der Stadt Adorf/Vogtl. hat in seiner öffentlichen Sitzung am 08.09.2025 (Beschluss Nr. 55/2025) den Feststellungsbeschluss zum Flächennutzungsplan (FNP) mit Stand vom 31.07.2025 gefasst.
Die Begründung mit Umweltbericht wurde gebilligt.
Das Landratsamt Vogtlandkreis hat als zuständige Verwaltungsbehörde mit Bescheid vom 27.10.2025 AZ: FNP Adorf die Genehmigung zum Flächennutzungsplan erteilt.
Die Erteilung der Genehmigung des Flächennutzungsplanes in der Fassung vom 31.07.2025 wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuches ortsüblich bekanntgemacht.
Mit der Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung wird der Flächennutzungsplan wirksam.
Jedermann kann den Flächennutzungsplan bestehend aus:
in der Stadtverwaltung Adorf/Vogtl., Bauamt, Markt 3 im 08626 Adorf/Vogtl. während der Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Dienststunden:
Montag 09:00 – 12:00 Uhr
Dienstag 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr
Mittwoch 09:00 – 12:00 Uhr
Donnerstag 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr
Dem wirksamen Flächennutzungsplan ist eine zusammenfassende Erklärung beigefügt über die Art und Weise, wie die Umweltbelange in dem Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden, und über die Gründe, aus denen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde.
Der wirksame Flächennutzungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung wird gemäß § 6a Abs. 2 BauGB ergänzend auch in das Internet unter https://adorf-vogtland.de/inhalte/adorf/_inhalt/unsere_stadt/rathaus/bauleitplanung/abgeschlossene_verfahren
eingestellt und über das zentrale Internetportal des Landes unter https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/adorf-vogtland/beteiligung/themen/1058859 auf Dauer zugänglich gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 und Abs. 2 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 3 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorganges nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde (Stadtverwaltung Adorf/Vogtl., Markt 1 in 08626 Adorf/Vogtl.) geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorganges begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Hinweis auf § 4 Abs. 4 i.V.m. § 4 Abs. 5 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 SächsGemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Adorf/Vogtl., den 04.11.2025
Rico Schmidt
Bürgermeister
Heike Windisch
Theresa Schmidt-Seiferth