Bebauungsplan Gemeinde Klipphausen Beschluss

Bebauungsplan "Generationswohnen im Martinsgut" Weistropp

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 28.11.2024 bis 27.11.2025
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Planzeichnung

104/2024e Öffentliche Bekanntmachung / veröffentlicht am 28.11.2024

Bekanntmachung der Satzung der Gemeinde Klipphausen über den

Bebauungsplan „Generationswohnen im Martinsgut“ Weistropp

Der Gemeinderat der Gemeinde Klipphausen hat in seiner Sitzung am 17.09.2024 den Bebauungsplan „Generationswohnen im Martinsgut“ Weistropp in der Fassung vom 22.04.2024 mit redaktionellen Änderungen vom 22.07.2024 nach § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen (Beschluss-Nr. 002-26/2024).

Die Satzung wird in Form der Ersatzbekanntmachung bekannt gemacht und tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans befindet sich zentral in der Ortslage Weistropp. Er umfasst eine Fläche von insgesamt ca. 6.420 m².

Der Geltungsbereich wird im Wesentlichen wie folgt begrenzt:

Im Norden und Süden von Wohnbebauung der gemischten Bauflächen. Östlich und nordöstlich von dem neu entstandenen Wohngebiet am Kirschblütenweg. Im Westen schließt sich das Plangebiet an die Kreisstraße Niederwarthaer Straße an.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans ist in dem nachfolgenden Übersichtsplan gekennzeichnet. Rechtsverbindlich ist jedoch nicht der Übersichtsplan, sondern allein die zeichnerische Festsetzung im Bebauungsplan.

Jedermann kann den Bebauungsplan „Generationswohnen im Martinsgut“ Weistropp der Gemeinde Klipphausen mit der Begründung im Bauamt der Gemeinde Klipphausen, Talstraße 3, 01665 Klipphausen während der Dienststunden einsehen und erhält dort auf Verlangen über den Inhalt Auskunft:

Montag                       9.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 15.30 Uhr

Dienstag                     9.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 18.00 Uhr

Donnerstag                 9.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 16.00 Uhr

Freitag                        9.00 - 12.00 Uhr

Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB wird der in Kraft getretene Bebauungsplan „Generationswohnen im Martinsgut“ Weistropp der Gemeinde Klipphausen mit der Begründung ergänzend in das Internet eingestellt (www.klipphausen.de) sowie über das zentrale Internetportal des Freistaates Sachsen (www.bauleitplanung.sachsen.de) zugänglich gemacht.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach

(1)   eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

(2)   eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

(3)   nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Zudem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB sowie des § 44 Abs. 4 BauGB hingewiesen. Demnach kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Weiter wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.    die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.    Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.    der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.    vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

a)    die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)    die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 oder 4 SächsGemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Klipphausen, den 28.11.2024                                                           

Mirko Knöfel

Bürgermeister

Kontaktperson

Frau Roick

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Der Sächsische Datenschutzbeauftragte

Devrientstraße 5

01067 Dresden.

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  • Deckblatt
  • Planzeichnung
  • Textliche Festsetzungen
  • Begründung
  • Gestaltungsplan

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