Ortsübliche Bekanntmachung der Motorradstadt Zschopau
Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung des Bebauungsplanes „Erweiterung Gewerbegebiet Zschopau-Nord“ Zschopau vom 28.02.2024
Das Landratsamt des Erzgebirgskreises hat den Bebauungsplan „Erweiterung Gewerbegebiet Zschopau-Nord“ mit Bescheid vom 12.10.2022 Az.: 02066-2022-34 nach § 10 Abs. 2 BauGB gültiger Fassung genehmigt. Nach einer Maßgabe des Genehmigungsbescheides ist der Bebauungsplan „Erweiterung Gewerbegebiet Zschopau-Nord“ mit integriertem Grünordnungsplan bestehend auf der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B) in der Sitzung am 12.01.2024 vom Stadtrat der Motorradstadt Zschopau erneut beschlossen worden.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Der Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Alle Interessierten können den genehmigten Bebauungsplan und die Begründung von diesem Tag an dauerhaft in der Stadtverwaltung Zschopau, Altmarkt 2, Zimmer 120 während der Sprechzeiten
Montag: 09.00 Uhr – 12:00 Uhr
Dienstag: 09.00 Uhr – 12.00 Uhr und 13.00 Uhr – 18.00 Uhr
Donnerstag: 09.00 Uhr – 12.00 Uhr und 13.00 Uhr – 15.00 Uhr
Freitag: 09.00 Uhr – 12.00 Uhr
einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.
Gemäß §10a Abs.2 BauGB wird der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung, ergänzend in das Internet eingestellt (www.zschopau.de/bauen-wohnen/bauleitplanung) sowie im zentralen Internetportal des Landes (www.bauleitplanung.sachsen.de) zugänglich gemacht.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden
Bekanntmachungsanordnung:
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gültiger Fassung gelten Bebauungspläne, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der
Stadt Zschopau unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen
soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach den Nummern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
Zschopau, 16.02.2024 Sigmund, Oberbürgermeister
M. Burckhardt SB Stadtplanung / Umwelt