Bebauungsplan Gemeinde Zeithain Beschluss

Bebauungsplan Nr. 12 "Altes Lager I" / 2. Änderung

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 25.01.2023 bis 24.01.2024
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Planzeichnung

Öffentliche Bekanntmachung

Vollzug des Baugesetzbuches; Bebauungsplan „Altes Lager I“ 2. Änderung -

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses

Die Gemeinde Zeithain hat mit Beschluss des Gemeinderates vom 10.11.2022 die 2. Änderung des Bebauungsplans „Altes Lager I“ für den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans, bestehend aus der Planzeichnung mit textlichen Festsetzungen in der Fassung vom 10.11.2022 als Satzung beschlossen. Die Begründung in der Fassung vom 10.11.2022 und der Umweltbericht (Anlage 1 zur Begründung) in der Fassung vom 10.11.2022 sowie seine Anlagen 1.1 bis 1.6 wurden als Bestandteil der 2. Änderung des Bebauungsplans „Altes Lager I“ gebilligt.

Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die 2. Änderung des Bebauungsplans „Altes Lager I“ in Kraft.

Jedermann kann die 2. Änderung des Bebauungsplans „Altes Lager I“, bestehend aus der Planzeichnung, dem Textteil, der Begründung, dem Umweltbericht und seinen Anlagen sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung im Bebauungsplan berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, vom Tag der Bekanntmachung an in der Gemeindeverwaltung Zeithain, Bürgeramt, Hauptstraße 36a, in 01619 Zeithain während der üblichen Dienststunden

Montag           08.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 15.00 Uhr

Dienstag         08.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 18.00 Uhr

Mittwoch        08.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 15.00 Uhr

Donnerstag    08.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 16.00 Uhr

Freitag            08.00 – 11.00 Uhr

einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.

Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB wird die 2. Änderung des Bebauungsplans „Altes Lager I“ in der Fassung vom 10.11.2022 auch auf der Homepage der Gemeinde Zeithain (www.zeithain.eu) unter Rathaus / Bürgeramt / Bauleitplanung,

sowie im Zentralen Landesportal Bauleitplanung

(https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/zeithain/startseite) unter Beteiligungen

eingestellt.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach:

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und

4. nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der 2. Änderung des Bebauungsplans „Altes Lager I“ schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Sächsischer Gemeindeordnung (SächsGemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn:

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der im § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
    1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Zeithain, 25.01.2023                                                 _____________________

                                               Siegel                                      Dr. Mirko Pollmer
                                                                                                 Bürgermeister

Verfahrensvermerk:

Der Satzungsbeschluss und das In-Kraft-Treten des Bebauungsplanes „Altes Lager I“  / 2.Änderung wurde im amtlichen Mitteilungsblatt „Gohrisch-Heide“ Nr. 02 / 32. Jahrgang vom 25.01.2023 bekanntgemacht.

Zeithain, 06.03.2023                                                  _____________________

                                               Siegel                                      Dr. Mirko Pollmer
                                                                                                 Bürgermeister

Kontaktperson

Gemeindeverwaltung Zeithain
Bürgeramt
Herr Denny Wolf
SB Bauverwaltung
Tel-Nr.: 03525 7662-83
E-Mail: denny.wolf@zeithain.de

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