Bebauungsplan Gemeinde Zeithain Beschluss

Bebauungsplan Nr. 2 "Sondergebiet Zeithain-Nord ZN 1" / 4. Änderung

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 28.11.2012 bis 27.11.2013
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Planzeichnung

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zur 4. Änderung des Bebauungsplanes „Sondergebiet Zeithain-Nord ZN1“ der Gemeinde Zeithain

Die Gemeinde Zeithain hat mit Beschluss des Gemeinderates vom 01.10.2012 die 4. Änderung des Bebauungsplanes „Sondergebiet Zeithain-Nord ZN1“ für den Bereich der Grundstücke Flur Nr. 745/4, 746/4, 746/8, 746/10, 746/12 und 746/16, jeweils Gemarkung Zeithain, bestehend aus der Planzeichnung und dem Textteil, jeweils in der Fassung vom 01.10.2012, als Satzung beschlossen. Die Begründung, ebenfalls in der Fassung vom 01.10.2012, wurde als Bestandteil der 4. Änderung des Bebauungsplanes „Sondergebiet Zeithain-Nord ZN1“ beschlossen.

Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die 4. Änderung des Bebauungsplanes „Sondergebiet Zeithain-Nord ZN1“ in Kraft.

Jedermann kann die 4. Änderung des Bebauungsplanes „Sondergebiet Zeithain-Nord ZN1“ mit Textteil und Begründung in der Gemeindeverwaltung Zeithain, 01619 Zeithain, Hauptstraße 36a, im Bauamt während der üblichen Dienststunden

Montag 8.30 - 11.00 Uhr und 13.00 - 15.00 Uhr

Dienstag 8.30 - 11.00 Uhr und 13.00 - 18.00 Uhr

Mittwoch 8.30 - 11.00 Uhr und 13.00 - 15.00 Uhr

Donnerstag 8.30 - 11.00 Uhr und 13.00 - 16.00 Uhr

Freitag 8.30 - 11.00 Uhr

einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach:

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Bebauungsplanänderung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung oder den Mangel begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn:

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der im § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
    1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Zeithain, _____________________                                      _____________________

                                                                                              Berger, Bürgermeister

Kontakt

Gemeindeverwaltung Zeithain
Bürgeramt
Herr Denny Wolf
SB Bauverwaltung
Tel-Nr.: 03525 7662-83
E-Mail: denny.wolf@zeithain.de

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