Raumordnungs-/Bauleitplan Gemeinde Zeithain Beschluss

Gestaltungssatzung II "Ortsmitte" Röderau

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 01.03.2008 bis 28.02.2009
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Planzeichnung

Satzung über die Gestaltung von baulichen Anlagen für das Gebiet „Ortsmitte“ Röderau (Gestaltungssatzung II) der Gemeinde Zeithain

Zum Schutz und zur künftigen Gestaltung der unter historischen, baukulturellen, künstlerischen, architektonischen und städtebaulichen Aspekten bedeutsamen Ortsmitte des Ortsteils Röderau-Bobersen hat der Gemeinderat der Gemeinde Zeithain aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung des Freistaates Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 478) und des § 89 Abs. 1, Nr. 1, 2 und 5 der Sächsischen Bauordnung vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200) in seiner Sitzung am 04. Februar 2008 die folgende Gestaltungssatzung beschlossen:

§ 1 Räumlicher Geltungsbereich

Der Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf den in der als Anlage 1 beigefügten Karte abgegrenzten Bereich des Ortsteils Röderau-Bobersen der Gemeinde Zeithain.
Die Abgrenzung des Geltungsbereiches dieser Satzung umfasst die Abgrenzung des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes „Ortsmitte“ Röderau. (förmlich festgelegt: 08.10.1991, erweitert 13.05.1997) sowie weitere im sachlichen Zusammenhang mit diesem Gebiet stehende Grundstücke.

§ 2 Sachlicher Geltungsbereich

  1. Die Satzung ist anzuwenden für alle genehmigungspflichtigen, alle genehmigungsfreigestellten und alle verfahrensfreien Vorhaben bei denen die äußere Gestalt bestehender baulicher Anlagen, deren Freiflächen, Stützmauern und Einfriedungen verändert wird,
  • bauliche Anlagen beseitigt werden,
  • Neubauten errichtet werden,
  • Werbeanlagen und Warenautomaten angebracht werden.
  1. Von der Satzung umfasst ist die Errichtung und Änderung von baulichen Anlagen nach § 61, § 62, § 63 und § 64 der Sächsischen Bauordnung.
  2. Im Rahmen von Vorhaben gemäß § 2 (1) sind vorhandene Gestaltungsmängel im Sinne dieser Satzung zu beseitigen.

§ 3 Baukörper und Baumasse

  1. Die historische Parzellenstruktur in ihrer Auswirkung auf das Gebäude- und Straßenbild muss bei der Gestaltung der Gebäude und ihren Proportionen sowie an den Einfriedungen ablesbar bleiben. Dies gilt insbesondere bei der Aufteilung der langgestreckten Gebäude der Dreiseithöfe, in verschiedene Miet- oder Eigentumsabschnitte und bei Ersatzneubauten von Teilen einer Hofanlage.
  2. Die ortsbildprägenden Gebäude eines Straßenzuges sind in ihrer Kubatur und Struktur zu erhalten. Bei Neubauten sind die ursprünglichen Kubaturen, Gebäudestellungen, Baufluchten und Abstände zu den Nachbargebäuden wieder aufzunehmen.
  3. Bauliche Anlagen sind in Breiten- und Höhenmaßen, Gestaltung und Detaildurchbildung, Material und Farbgebung auf die Gebäude, die das Ortsbild im jeweiligen Straßenzug prägen, anzupassen.
  4. Zur Wahrung des geschlossenen Straßenbildes ist bei allen Um- und Neubauten die vorhandene Bauflucht auf der jeweiligen Fassadenbreite und über die gesamte Fassadenhöhe einzuhalten. Ebenso müssen die umgebenden Traufhöhen, Firsthöhen sowie die First- und Traufrichtung eingehalten werden. Abweichungen der Höhen bis maximal 0,50 m sind allgemein zulässig.
  5. Ortstypische historische Objekte wie Kumthallen, Taubenhäuser und Gartenhäuschen sind in ihrer Form zu erhalten.
  6. An- und Nebenbauten dürfen die Struktur des Hauptgebäudes nicht beeinträchtigen, müssen sich an die Fassadengestaltung und Dachform des Hauptgebäudes anpassen und sich in ihrer Kubatur unterordnen. An den dem öffentlichen Straßenraum zugewandten Gebäudeseiten sind Anbauten nicht zulässig. Mehrere Nebengebäude sind zu Baugruppen zusammenzufassen.
  7. Als Terrasse genutzte Dachflächen von Anbauten sind im vom öffentlichen Straßenraum einsehbaren Bereich nicht zulässig.

 § 4 Dächer

  1. Dächer sind als symmetrische Satteldächer oder Krüppelwalmdächer mit einer Neigung von 35° bis 60° auszubilden. Bei Dächern, die von öffentlichen Verkehrsflächen nicht einsehbar sind, bei Dachaufbauten und bei Maßnahmen an Dächern im vorhandenen Bestand sind auch abweichende Dachformen und Dachneigungen zulässig.
  2. Die Firstrichtung muss sich an den benachbarten Gebäuden eines Straßenraumes orientieren und muss parallel zur längeren Hausseite verlaufen.
  3. Die Dächer der Garagen und Nebengebäude, die an das Hauptgebäude angebaut werden, müssen sich an die Dachneigung des Hauptgebäudes anpassen. Garagen und Nebengebäude, die nicht an das Hauptgebäude angebaut werden, müssen ein Satteldach mit mindestens 30° Dachneigung erhalten. Entsprechend § 4 Abs. 1 sind bei Dächern der Garagen und Nebengebäude die von öffentlichen Verkehrsflächen nicht einsehbar sind, und bei Maßnahmen an Dächern im vorhandenen Bestand auch abweichende Dachformen und Dachneigungen zulässig.
  4. Zur Dacheindeckung sind nur Materialien zulässig, die sich in Farbe und Form in den historischen Bestand einfügen. Es sind Tonziegel mit ziegelroter bis rotbrauner oder kupferroter Färbung zulässig. Die Ziegel müssen eine naturbelassene oder matt engobierte Oberfläche aufweisen. Glasuren oder glänzende Edelengoben sowie sonstige stark glänzende Oberflächenarten sind nicht zulässig.
  5. Die Ziegel müssen von ihrer Form Biberschwänze, Muldenfalzziegel oder Pfannen sein.
  6. Ortgang und Traufgesimse sind im Maß der Auskragung und in der Profilierung in ortsüblicher Weise auszubilden. Die Dachüberstände dürfen am Ortgang 0,15 m und an der Traufe 0,20 m nicht überschreiten.

 § 5 Dachaufbauten und Bauteile

  1. Vorhandene historische Dachaufbauten, z. B. Schleppgaupen, Satteldach-, Fledermaus- oder Hechtgaupen müssen in ihrer Form und Größe erhalten werden.
  2. Für neu zu errichtende Dachgaupen sind die Formen von Schlepp- oder Satteldachgaupen zu verwenden. Die Formen von Fledermaus- oder Hechtgaupen dürfen für neu zu errichtende Dachgaupen nur verwendet werden, wenn sie die Größe der historischen Vorbilder einhalten.
  3. Dachaufbauten müssen von den Giebelseiten einen Abstand von 1,50 m einhalten. Von Graten und Kehlen muss ein Abstand von 1,20 m eingehalten werden.
  4. Dachaufbauten müssen mindestens 0,50 m unterhalb der Firstlinie und 0,50 m oberhalb der Trauflinie in die Dachfläche eingebunden werden. Ausnahmen bilden die ortstypischen Zwerchgiebel. Mit diesen darf das Traufgesims auf eine Länge von maximal 1/3 der Trauflänge unterbrochen werden.
  5. Die Summe der Gaupenbreiten darf insgesamt 2/3 der davorliegenden Trauflänge nicht überschreiten.
  6. Die Eindeckung der Gaupen muss von ihrem Material der Eindeckung des Daches entsprechen.
  7. Die Gaupen müssen im Verhältnis zu den Fensterachsen des Gebäudes in die Dachfläche eingeordnet werden.
  8. Liegende Dachflächenfenster sind nur in vom öffentlichen Straßenraum nicht einsehbaren Bereichen und nur bis zu einer Größe bis 1,5 qm zulässig. Ebenso müssen Außenantennen oder Satellitenanlagen im öffentlich nicht einsehbaren  Bereich angebracht werden.
  9. Dacheinschnitte sind unzulässig.

§ 6 Fassadengliederung

  1. Die Straßenfassade muss als Lochfassade mit überwiegendem Wandanteil ausgebildet werden. Im Erdgeschoss muss der Anteil der Wandfläche mindestens 20 % betragen.
  2. Die Straßenfassade ist entsprechend dem Gebäudetyp in Erdgeschosszone, Obergeschosszone und Dachgeschosszone zu gliedern.
  3. Plastische Gliederungselemente wie Simse oder Einschnitte dürfen bis zu einer Tiefe von maximal 0,50 m von der Fassade vor- oder zurückspringen.
  4. Balkone, Loggien und Wintergärten sind nur an Fassadenabschnitten, die vom öffentlichen Straßenraum nicht einsehbar sind, zulässig. Die Brüstungen sind aus Holz oder als Metallgitter mit senkrechten Latten bzw. Stäben herzustellen.
  5. Die Anzahl und die Größe von Wandöffnungen müssen sich an dem Vorbild der umgebenden, ortstypischen Fassadengestaltung orientieren. Die einzelnen Elemente sind dabei horizontal zu reihen und auf vertikale Achsen übereinander anzuordnen.

§ 7 Material und Farbe

  1. Außenwandflächen sind verputzt oder mit Sichtfachwerk herzustellen. Im Obergeschoss sind auch Holzverkleidungen zulässig. Vorhandene Sichtfachwerkfassaden sind zu erhalten.
  2. Fassadenverkleidungen aus Holz dürfen verwendet werden. Andere Materialien wie Kunststoff, Metall, Kleinmosaik, Keramik, Klinker und Glasbausteinen sind nicht zulässig.
  3. Für die Herstellung der Putzfassaden muss ein mineralisch gebundener Glattputz verwendet werden. In Einzelfällen kann ein feinkörniger Reibeputz (Korngröße max. 2 mm) verwendet werden.
  4. Die Fassaden sind in hellen, warmen Farbtönen zu gestalten. Die Farbtöne sind innerhalb der Fassade und gegenüber der Umgebungsbebauung abzustimmen. Kräftige monochrome Farben und Kontraste durch grelle Farbtöne sind zu vermeiden. Ein entsprechender Farbkatalog ist dieser Satzung beigefügt (Anlage 2) und liegt in der Gemeindeverwaltung aus, wo sie vom Antragsteller/Bauwilligen eingesehen werden kann.
  5. Alle Seiten der Gebäude sind grundsätzlich in der gleichen Farbe zu halten. Innerhalb der Fassade muss ein Farbton als Grundfarbe deutlich dominieren. Fassadenteile, die der Gliederung dienen, können farblich abgesetzt werden.
  6. Zur Beurteilung der Farbwirkung kann die Gemeinde Zeithain besondere Nachweise, Darstellungen, Planunterlagen oder Farbproben vor Ort verlangen.

§ 8 Wandöffnungen, Fenster und Türen

  1. Historische Fensterformate sind zu erhalten. Bei Neubauten sind Einzelfensterflächen als stehende Rechteckformate herzustellen. Das Verhältnis von Breite zu Höhe soll 1:1,5 bis 1:2 betragen.
  2. Vorhandene historische Fensterteilungen sind zu erhalten bzw. originalgetreu nachzubilden. Dabei sind die Fenster entweder konstruktiv mehrflüglig oder mit glasteilenden bzw. aufgesetzten Sprossen auszuführen. Bei Neubauten muss die Fensterteilung an die ortstypische Umgebungsbebauung angepasst werden.
  3. Die Fenster sind aus Holz anzufertigen. Ausnahmen können bei Schaufenstern oder bei mit Holz verkleideten Materialien sowie bei Materialien, von denen die gleiche optische Wirkung wie von Holz ausgeht, zugelassen werden.
  4. Schaufenster sind nur im Erdgeschoss zulässig und müssen von ihrer Größe und Proportion auf die Fassade abgestimmt werden. Schaufenster müssen, gemessen von der Oberkante der anliegenden Verkehrsfläche, einen Sockel von mindestens 0,40 m Höhe haben.
  5. Die Schaufenster oder Schaukästen dürfen nicht aus der Fassade hervorstehen.
  6. Türen und Tore sind mit einer Holzschalung oder durch kleinteilige rechteckige oder quadratische Füllungselemente zu gestalten. Zulässig sind kleinformatige Glasfenster in Türen und Toren.
  7. Ganzglastüren sind nur im Zusammenhang mit Schaufensteranlagen zugelassen.
  8. Fenstergewände, Türgewände und Torgewände sind einschließlich der Schluss-, Kämpfer- und Prellsteine im Bestand zu erhalten. Fenstergewände können durch abgesetzte Putzflächen ergänzt oder ersetzt werden. Bei Neubauten sind Putzfaschen ent-sprechend der ortstypischen Umgebungsbebauung herzustellen.
  9. Die für die ehemaligen Kumthallen typischen Wandöffnungen dürfen weder zugemauert noch auf andere Weise verändert werden.

§ 9 Sonnen- und Wetterschutzanlagen

  1. Vorhandene Sonnen- und Wetterschutzanlagen als Fensterläden aus massivem Holz sind zu erhalten und bei Bedarf gleichartig zu ersetzen.
  2. Rollläden müssen so angebracht werden, dass sie im geöffneten Zustand in der Fassade nicht sichtbar sind und die bestehende Größe der Fensteröffnung nicht verändert wird.
  3. Vordächer sind in Form, Materialwahl und Farbgebung dem Hauptgebäude anzupassen. Sie müssen mit der Eingangstür eine gestalterische Einheit bilden und dürfen die Breite der Türöffnung nicht wesentlich überschreiten.
  4. Im Erdgeschoss sind als Sonnen- und Wetterschutz bei Schaufenstern bewegliche Rollmarkisen zulässig. Sie dürfen die Breite des Schaufensters bzw. Eingangs nicht überschreiten. Ihre Auskragung darf maximal 1,50 m betragen, sofern nicht örtliche Gegebenheiten des Straßenraumes eine geringere Tiefe erfordern.
  5. Als Markisenmaterial dürfen nur textile Stoffe mit matter Oberfläche verwendet werden. Markisen sind farblich auf die Fassade und die zulässigen Fassadenfarben abzustimmen.

§ 10 Werbeanlagen, Warenautomaten und Hinweisschilder

  1. Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung und nur in den Erdgeschossbereichen der Gebäude zulässig. Die Unterkante der Fenstergewände des 1. Obergeschosses bildet die obere Grenze für Werbeanlagen.
  2. Das Anbringen und Aufstellen von Warenautomaten ist nur in räumlicher und sachlicher Beziehung zur Stätte der Leistung wie z. B. an Gaststätten und Einzelhandelsfachgeschäften zulässig.
  3. In der Art der Gestaltung, dem Maßstab, dem Material und der Farbe sind Werbeanlagen der Fassadengestaltung anzupassen. Für Warenautomaten gilt dies entsprechend.
  4. Werbeanlagen sind als Flachtransparente, als Einzelbuchstaben oder auf die Fassade gemalte Schriftzüge zulässig. Die Höhe der Einzelbuchstaben bzw. Werbeträger darf 0,40 m nicht überschreiten. Einzelne Zeichen oder Logos dürfen maximal 0,60 m Höhe und Breite einnehmen. Grundsätzlich dürfen diese Anlagen wesentliche Gliederungselemente der Fassade nicht überdecken.
  5. Mehrere Werbeanlagen unterschiedlicher Firmen an einem Gebäude sind einheitlich zu gestalten. Je Gebäude sind maximal 2 Werbeanlagen zu-lässig.
  6. Werbeanlagen in Form von Stechschildern dürfen nicht höher als 0,80 m sein und nicht weiter als 0,90 m auskragen. Sie müssen indirekt beleuchtet werden.
  7. Die Aufstellung von Hinweisschildern oder Vorwegweisern ist nur für öffentliche Einrichtungen zulässig. Für gewerbliche Einrichtungen sind grundsätzlich Sammelhinweisschilder zu nutzen.
  8. Für Werbeanlagen mit herausgehobener künstlerischer Gestaltung oder Eigenart, die sich in das Ortsbild einfügen, können Ausnahmen zugelassen werden.

§ 11 Außenanlagen

  1. Zur Befestigung von Hofeinfahrten, Innenhöfen und anderen nicht bebauten Grundstücksflächen sind Pflasterbeläge oder wassergebundene Beläge zu verwenden. Hofflächen mit vorhandenem Natursteinpflaster sind zu erhalten bzw. wieder herzustellen.
  2. Stellplätze sowie Zufahrten zu den Stellplätzen und Garagen dürfen weder asphaltiert noch betoniert werden. Es sind hier versickerungs-freundliche Materialien wie Kies, Rasengittersteine, Pflastersteine mit Rasenfuge oder vergleichbare Materialien zu verwenden.
  3. Unbebaute und unbefestigte Grundstücksbereiche sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Vorhandene Grünelemente wie berankte Gitter oder Pergolen sind zu erhalten oder wieder herzustellen. Bei Neubauten ist entsprechend der ortstypischen Umgebungsbebauung für eine Begrünung zu sorgen.
  4. Ortstypische Vorgärten sind zu erhalten und als Bauerngärten zu gestalten. Sie sind mit ortstypischen Arten zu bepflanzen. Vorgärten dürfen nicht als Arbeits- und Lagerflächen genutzt werden.
  5. Vorhandene gemauerte Einfriedungen mit Sichtmauerwerk aus Bruchstein sind zu erhalten oder wieder herzustellen. Sie können in Ausnahmefällen je nach Qualität des Materials verputzt werden. Zur Abdeckung dürfen nur Dachziegel oder Naturstein verwendet werden. Neue gemauerte Einfriedungen sind dem entsprechend herzustellen.
  6. Bei Holzeinfriedungen in Verbindung mit Sockelmauern und Pfeilern darf die Sockelhöhe maximal 0,50 m betragen und die Felder sind mit senkrecht stehenden Latten mit Zwischenräumen herzustellen. Einfriedungen aus Holz sind zu öffentlichen Verkehrsflächen nur als einfarbig gestrichene Holzlattenzäune mit senkrechten Latten zulässig.
  7. Einfriedungen aus anderen Materialien als Holz oder Mauerwerk sind nur ausnahmsweise zulässig, wenn sie das Orts- und Straßenbild nicht stören oder nicht an öffentliche Straßenräume angrenzen.
  8. Die Oberkante der Einfriedung darf maximal 1,20 über Oberkante Fußweg liegen.
  9. Bauliche Anlagen zur Aufnahme beweglicher Abfallbehälter sind auf der Grundstücksinnenseite in die Einfriedung zu integrieren und zu begrünen.

 § 12 Abweichungen

  1. Abweichungen von den Bestimmungen dieser Satzung regeln sich nach § 67 der Sächsischen Bauordnung. Abweichungen werden von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde Zeithain und bei verfahrensfreien Vorhaben gemäß § 61 der Sächsischen Bauordnung nur von der Gemeinde Zeithain zugelassen.
  2. Abweichungen dürfen nur zugelassen werden, wenn die Zielsetzung dieser Satzung nicht gefährdet wird.
  3. Abweichungen von den Bestimmungen dieser Satzung sind gesondert schriftlich zu beantragen.

 § 15 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 87 Abs. 1, Nr. 1 der Sächsischen Bauordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Abs.1 Gebäude ohne Berücksichtigung der historischen Parzellenstruktur errichtet;
  2. entgegen § 3 Abs. 2 ortsbildprägende Gebäude eines Straßenzuges nicht in Kubatur und Struktur erhält oder bei Neubauten die ursprüngliche Kubatur und Struktur nicht wieder herstellt;
  3. entgegen § 3 Abs. 3 bauliche Anlagen nicht an die Gebäude, die das Ortsbild im jeweiligen Straßenzug prägen, anpasst;
  4. entgegen § 3 Abs. 4 die vorhandene Bauflucht nicht einhält oder von den umgebenden Trauf- und Firsthöhen sowie der Trauf- und Firstrichtung abweicht;
  5. entgegen § 3 Abs. 5 ortstypsiche historische Objekte wie Kumthallen, Taubenhäuser und Gartenhäuschen nicht erhält;
  6. entgegen § 3 Abs. 6 An- und Nebenbauten nicht an das Hauptgebäude anpasst;
  7. entgegen § 3 Abs. 7 Dachflächen von Anbauten im vom öffentlichen Straßenraum einsehbaren Bereich als Terrassen nutzt;
  8. entgegen § 4 Abs. 1 unzulässige Dachformen oder Dachneigungen herstellt;
  9. entgegen § 4 Abs. 2 eine abweichende Firstlinie herstellt;
  10. entgegen § 4 Abs. 3 Dächer von Garagen und Nebengebäuden nicht an das Hauptgebäude anpasst;
  11. entgegen § 4 Abs. 4 und 5 unzulässige Dachdeckungsmaterialien und Ziegelformen einsetzt;
  12. entgegen § 4 Abs. 6 Ortgang und Traufe nicht in ortsüblicher Weise ausbildet;
  13. entgegen § 5 Abs. 1 vorhandene historische Dachaufbauten nicht erhält;
  14. entgegen § 5 Abs. 2 unzulässige Formen von Dachgaupen herstellt;
  15. entgegen § 5 Abs. 3 und 4 die Abstände von Dachaufbauten nicht einhält;
  16. entgegen § 5 Abs. 5 von den zulässigen Abmessungen für Gaupen abweicht;
  17. entgegen § 5 Abs. 6 unzulässige Eindeckungen für Gaupen verwendet;
  18. entgegen § 5 Abs. 7 Gaupen nicht im Verhältnis zur Fensterachse im Dach anordnet;
  19. entgegen § 5 Abs. 8 liegende Dachflächenfenster, Außenantennen oder Satellitenanlagen im vom öffentlichen Straßenraum einsehbaren Bereich anbringt;
  20. entgegen § 5 Abs. 9 Dacheinschnitte herstellt;
  21. entgegen § 6 Abs. 1 Fassaden nicht in ortstypischer Weise herstellt;
  22. entgegen § 6 Abs. 2 Fassaden nicht oder in unzulässiger Weise gliedert;
  23. entgegen § 6 Abs. 3 unzulässige Vor- oder Rücksprünge errichtet;
  24. entgegen § 6 Abs. 4 Balkone, Loggien oder Wintergärten an im vom öffentlichen Straßenraum einsehbaren Bereich errichtet oder deren Brüstungen in unzulässiger Weise herstellt;
  25. entgegen § 6 Abs. 5 Wandöffnungen nicht in ortstypischer Anzahl und Größe herstellt;
  26. entgegen § 7 Abs. 1 Wandflächen nicht verputzt , mit Sichtfachwerk oder Holzverkleidungen herstellt sowie vorhandenes Sichtfachwerk nicht erhält;
  27. entgegen § 7 Abs. 2 und 3 unzulässige Fassadenmaterialien oder Putzarten verwendet;
  28. entgegen § 7 Abs. 4 andere als die zulässigen und in Anlage 2 zu dieser Satzung dargestellten Fassadenfarben verwendet;
  29. entgegen § 7 Abs. 5 die Seiten eines Gebäudes in unzulässiger Weise farblich absetzt;
  30. entgegen § 7 Abs. 6 das Herstellen von Farbproben oder zusätzlichen Planunterlagen verweigert;
  31. entgegen § 8 Abs. 1 historische Fensterformate nicht erhält oder unzulässige Fensterformate herstellt;
  32. entgegen § 8 Abs. 2 historische Fensterteilungen nicht erhält, unzulässige Fensterteilungen oder ungeteilte Fenster verwendet;
  33. entgegen § 8 Abs. 3 Fenster nicht aus Holz herstellt, ohne dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme vorliegen;
  34. entgegen § 8 Abs. 4 und 5 Schaufenster oder Schaukästen in unzulässiger Weise herstellt;
  35. entgegen § 8 Abs. 6 und 7 Türen oder Tore in unzulässiger Weise herstellt;
  36. entgegen § 8 Abs. 8 vorhandene Gewände nicht erhält oder keine Putzfaschen herstellt;
  37. entgegen § 8 Abs. 9 die Öffnungen von Kumthallen schließt oder verändert;
  38. entgegen § 9 Abs. 1 vorhandene Fensterläden nicht erhält oder gleichartig ersetzt;
  39. entgegen § 9 Abs. 2 Rollläden in unzulässiger Weise anbringt;
  40. entgegen § 9 Abs. 3 Vordächer nicht an das Gebäude und die Eingangstür anpasst;
  41. entgegen § 9 Abs. 4 Sonnen- und Wetterschutz an Schaufenstern in unzulässiger Weise ausbildet;
  42. entgegen § 9 Abs. 5 unzulässige Markisenmaterialien oder -farben einsetzt;
  43. entgegen § 10 Abs. 1 Werbeanlagen an unzulässiger Stelle errichtet;
  44. entgegen § 10 Abs. 2 Warenautomaten nicht an der Stätte der Leistung errichtet;
  45. entgegen § 10 Abs. 3 Werbeanlagen oder Warenautomaten nicht auf die Fassade abstimmt;
  46. entgegen § 10 Abs. 4 Werbeanlagen zu groß oder in unzulässiger Form anbringt;
  47. entgegen § 10 Abs. 5 zu viele oder uneinheitlich gestaltete Werbeanlagen anbringt;
  48. entgegen § 10 Abs. 6 Werbeanlagen als Stechschilder zu groß oder mit zu großer Auskragung anbringt;
  49. entgegen § 10 Abs. 7 Hinweisschilder oder Vorwegweiser aufstellt;
  50. entgegen § 10 Abs. 8 unzulässige Werbeanlagen herstellt, ohne dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme vorliegen;
  51. entgegen § 11 Abs. 1 vorhandene Natursteinflächen nicht erhält oder andere als Pflasterbeläge oder wassergebundene Beläge zur Hofbefestigung verwendet;
  52. entgegen § 11 Abs. 2 Stellplätze oder Zufahrten in unzulässiger Weise herstellt;
  53. entgegen § 11 Abs. 3 unbebaute und unbefestigte Grundstücksflächen nicht gärtnerisch anlegt oder begrünt;
  54. entgegen § 11 Abs. 4 ortstypische Vorgärten nicht erhält;
  55. entgegen § 11 Abs. 5 vorhandene Bruchsteineinfriedungen nicht erhält oder gemauerte Einfriedungen in unzulässiger Weise herstellt;
  56. entgegen § 11 Abs. 6 Holzeinfriedungen in unzulässiger Weise herstellt;
  57. entgegen § 11 Abs. 7 Einfriedungen aus anderen Materialien herstellt, ohne dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme gegeben sind;
  58. entgegen § 11 Abs. 8 Einfriedungen mit einer unzulässigen Höhe herstellt;
  59. entgegen § 11 Abs. 9 bauliche Anlagen für bewegliche Abfallbehälter so errichtet, dass sie nicht in Einfriedungen integriert sind.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß gemäß § 87 Abs. 3 der Sächsischen Bauordnung mit einer Geldbuße bis zu 500.000,00 € geahndet werden.

(3) Die Einschreitensbefugnisse der Bauaufsichtsbehörden gemäß § 79 und § 80 der Sächsischen Bauordnung zur Einstellung von Arbeiten und zur Beseitigung von im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften hergestellten baulichen Anlagen bleiben von der Erhebung einer Geldbuße unberührt.

§ 16 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Zeithain, den

Berger

Bürgermeister

Kontakt

Gemeindeverwaltung Zeithain
Bürgeramt
Herr Denny Wolf
SB Bauverwaltung
Tel-Nr.: 03525 7662-83
E-Mail: denny.wolf@zeithain.de

Gegenstände

Übersicht
  • Textliche Festsetzungen
  • Anlage 01 - Lageplan
  • Anlage 02 - Farbkatalog

Informationen

Übersicht
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