Bebauungsplan Gemeinde Zeithain Beschluss

Bebauungsplan Nr. 15 "Röhrenwerk Süd I " Zeithain / 4. Änderung

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 15.12.2021 bis 16.12.2022
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Planzeichnung

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses und des In-Kraft-Tretens des
Bebauungsplanes Nr. 15 „Röhrenwerk Süd I“ Zeithain / 4. Änderung

Die 4. Änderung des Bebauungsplanes „Röhrenwerk Süd I“ Zeithain wurde in der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 06.12.2021 bestehend aus der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen in der Fassung vom 06.12.2021 als Satzung beschlossen.

Die Begründung, ebenfalls in der Fassung vom 06.12.2021, wurde als Bestandteil der 4. Änderung des Bebauungsplanes „Röhrenwerk Süd I“ Zeithain vom Gemeinderat gebilligt. Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung tritt die 4. Änderung des Bebauungsplanes „Röhrenwerk Süd I“ Zeithain in Kraft.

Jedermann kann die 4. Änderung des Bebauungsplanes „Röhrenwerk Süd I“ Zeithain, bestehend aus der Planzeichnung und textlichen Festsetzungen einschließlich der Begründung  vom Tag der Bekanntmachung an in der Gemeindeverwaltung Zeithain, Hauptstraße 36a in 01619 Zeithain im Bürgeramt,  während der üblichen Dienststunden

Montag und Mittwoch:  von 8.00 Uhr - 12.00 Uhr  bzw.  13.00 Uhr - 15.00 Uhr
Dienstag:  von 8.00 Uhr - 12.00 Uhr  bzw.  13.00 Uhr - 18.00 Uhr
Donnerstag: von 8.00 Uhr - 12.00 Uhr  bzw.  13.00 Uhr - 16.00 Uhr
Freitag:  von 8.00 Uhr - 11.00 Uhr

einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen.

Die in Kraft getretene 4. Änderung des Bebauungsplanes „Röhrenwerk Süd I“ Zeithain einschließlich mit der Begründung wird ergänzend unter www.zeithain.de/bürgeramt/bauamt und im Zentralen Landesportal Bauleitplanung Sachsen zugänglich gemacht.

Das Änderungsverfahren zur 4. Änderung des Bebauungsplanes „Röhrenwerk Süd I“ Zeithain wurde im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach:

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der 4. Änderung des Bebauungsplanes „Röhrenwerk Süd I“ Zeithain schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Zeithain, 07.12.2021                  (Siegel)                              Dr. M. Pollmer

                                                                                              Bürgermeister

Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Satzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der im § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
    1. die Rechtsaufsichtsbehörde dem Beschluss beanstandet hat oder
    2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Zeithain, 07.12.2021                  (Siegel)                              Dr. M. Pollmer

                                                                                              Bürgermeister

Kontaktperson

Gemeindeverwaltung Zeithain
Bürgeramt
Herr Denny Wolf
SB Bauverwaltung
Tel-Nr.: 03525 7662-83
E-Mail: denny.wolf@zeithain.de

Gegenstände

Übersicht
  • Planzeichnung
  • Textliche Festsetzungen
  • Begründung mit Umweltbericht

Informationen

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