Bekanntmachung der Genehmigung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Wildenfels“, 1. Planänderung in der Fassung vom 29.12.2023, bestehend aus Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) als Satzung Das Landratsamt Zwickau, Amt für Kreisentwicklung, Bauaufsicht und Denkmalschutz hat den vom Stadtrat der Stadt Wildenfels am 09.01.2024 in öffentlicher Sitzung als Satzung beschlossenen Bebauungsplan 1. Planänderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Wildenfels“, in der Fassung vom 29.12.2023, bestehend aus Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) mit Bescheid vom 06.02.2024, Az.: 1460- 621.41.02148/66, auf der Grundlage des § 10 Abs.2 (BauGB) unter Maßgabe und Hinweis genehmigt. Maßgebend ist die 1. Planänderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Wildenfels“, in der Fassung vom 29.12.2023, erstellt von Architektur Concept Pfaffhausen & Staudte GbR, Scheringer Straße 3 in 08056 Zwickau. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Die 1. Planänderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Wildenfels“ tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Wildenfels“, 1. Planänderung in der Fassung vom 29.12.2023 und die Begründung im Rathaus Wildenfels, 08134 Wildenfels, Schloss Wildenfels, während der folgenden Öffnungszeiten Montag9.00 bis 12.00 UhrDienstag9.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 18.00 UhrMittwochgeschlossenDonnerstag9.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 17.00 UhrFreitag9.00 bis 12.00 Uhrim Büro des Bauamtes Zimmer 2.03 einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Die Planunterlagen sind auf der Internetseite www.wildenfels.de unter der Rubrik Bauleitplanung und auf der Internetseite des Landesportals des Freistaates Sachsen unter www.buergerbeteiligung.sachsen.de zur Einsichtnahme eingestellt. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Entschädigungsansprüche erlöschen, wenn die Entschädigungsleistung nicht innerhalb von drei Kalenderjahren ab Entstehung des Anspruchs schriftlich beim Entschädigungspflichtigen beantragt worden ist. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans oder aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB). Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) gelten Bebauungspläne, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Ausfertigung des Planes nicht oder fehlerhaft erfolgt ist. 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. 3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat. 4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist a. die Rechtsaufsichtbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach den Nummern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist. gez. Tino Kögler, Bürgermeister
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