Bebauungsplan Stadt Wildenfels Beschluss

Bekanntmachung der Genehmigung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Wildenfels, 1. Planänderung"

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 24.06.2025 bis 30.09.2025
  • Stellungnahmen 0 Stellungnahmen
Schmuckgrafik - öffne Lightbox
Planzeichnung

Bekanntmachung der Genehmigung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Wildenfels“, 1.
Planänderung in der Fassung vom 29.12.2023, bestehend aus Planzeichnung (Teil A) und dem Text
(Teil B) als Satzung

Das Landratsamt Zwickau, Amt für Kreisentwicklung, Bauaufsicht und Denkmalschutz hat den vom Stadtrat der
Stadt Wildenfels am 09.01.2024 in öffentlicher Sitzung als Satzung beschlossenen Bebauungsplan
1. Planänderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Wildenfels“, in der Fassung vom 29.12.2023,
bestehend aus Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) mit Bescheid vom 06.02.2024, Az.: 1460-
621.41.02148/66, auf der Grundlage des § 10 Abs.2 (BauGB) unter Maßgabe und Hinweis genehmigt.
Maßgebend ist die 1. Planänderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Wildenfels“, in der Fassung vom
29.12.2023, erstellt von Architektur Concept Pfaffhausen & Staudte GbR, Scheringer Straße 3 in 08056 Zwickau.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Die 1. Planänderung des Bebauungsplanes
„Gewerbegebiet Wildenfels“ tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Jedermann kann den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Wildenfels“, 1. Planänderung in der Fassung vom
29.12.2023 und die Begründung im Rathaus Wildenfels, 08134 Wildenfels, Schloss Wildenfels, während der
folgenden Öffnungszeiten
Montag9.00 bis 12.00 UhrDienstag9.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 18.00 UhrMittwochgeschlossenDonnerstag9.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 17.00 UhrFreitag9.00 bis 12.00 Uhrim Büro des Bauamtes Zimmer 2.03 einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Die Planunterlagen sind auf der Internetseite www.wildenfels.de unter der Rubrik Bauleitplanung und auf der
Internetseite des Landesportals des Freistaates Sachsen unter www.buergerbeteiligung.sachsen.de zur
Einsichtnahme eingestellt.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung
etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan
und über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Entschädigungsansprüche erlöschen, wenn die Entschädigungsleistung nicht innerhalb von drei Kalenderjahren
ab Entstehung des Anspruchs schriftlich beim Entschädigungspflichtigen beantragt worden ist.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des BauGB bezeichneten
Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung
der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans oder aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB
beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit
dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt,
der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist
darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) gelten Bebauungspläne, die unter
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer
Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung des Planes nicht oder fehlerhaft erfolgt ist.
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung
verletzt worden sind.
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat.
4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a. die Rechtsaufsichtbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des
Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach den Nummern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4
Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen.
Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die
Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen
worden ist.
gez. Tino Kögler, Bürgermeister
 

Kontakt

bauamt@wildenfels.de

Informationen

Übersicht
zum Seitenanfang