Vorhaben- und Erschließungsplan Stadt Wildenfels Beschluss

Bekanntmachung der Genehmigung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Freiflächenphotovoltaikanlage Schönau“

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 16.02.2024 bis 22.03.2025
Schmuckgrafik - öffne Lightbox
Planzeichnung

Bekanntmachung der Genehmigung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Freiflächenphotovoltaikanlage Schönau“, in der Fassung vom in der Fassung vom 21.11.2023, erg. 01.12.2023, bestehend aus Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) als Satzung

Das Landratsamt Zwickau, Amt für Kreisentwicklung, Bauaufsicht und Denkmalschutz hat den vom Stadtrat der Stadt Wildenfels am 12.12.2023 in öffentlicher Sitzung als Satzung beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Freiflächenphotovoltaikanlage Schönau“, in der Fassung vom in der Fassung vom 21.11.2023, erg. 01.12.2023, bestehend aus Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) als Satzung mit Bescheid vom 30.01.2024, Az.: 1460-621.41.02594/29, auf der Grundlage des § 10 Abs.2 (BauGB) mit Auflagen genehmigt.

Maßgebend ist der vorhabenbezogene Bebauungsplan in der Fassung vom 21.11.2023, mit Ergänzung vom 01.12.2023, erstellt von Thomas Egel Planungsgruppe, Architekturbüro für Städtebau und Landschaftsplanung, Carl-Friedrich-Benz-Straße 10 in 63505 Langenselbold.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Freiflächenphotovoltaikanlage Schönau“ tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Jedermann kann den vorhabenbezogenen Bebauungsplan und die Begründung im Rathaus Wildenfels, 08134 Wildenfels, Schloss Wildenfels, während der folgenden Öffnungszeiten

Montag               9.00 bis 12.00 Uhr

Dienstag             9.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 18.00 Uhr

Mittwoch            geschlossen

Donnerstag        9.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 17.00 Uhr

Freitag                 9.00 bis 12.00 Uhr

im Büro des Bauamtes Zimmer 2.03 einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Die Planunterlagen sind auf der Internetseite www.wildenfels.de unter der Rubrik Bauleitplanung und auf der Internetseite des Landesportals des Freistaates Sachsen unter www.buergerbeteiligung.sachsen.de zur Einsichtnahme eingestellt.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Entschädigungsansprüche erlöschen, wenn die Entschädigungsleistung nicht innerhalb von drei Kalenderjahren ab Entstehung des Anspruchs schriftlich beim Entschädigungspflichtigen beantragt worden ist.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans oder aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) gelten Bebauungspläne, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Ausfertigung des Planes nicht oder fehlerhaft erfolgt ist.

2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat.

4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

    a. die Rechtsaufsichtbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

    b. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Nummern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen.

Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

gez. Tino Kögler, Bürgermeister

Kontaktperson

Stadtverwaltung Wildenfels, Bauamt

Schloss Wildenfels

08134 Wildenfels

Gegenstände

Übersicht
  • Planzeichnung mit textlichen Festsetzungen
  • Planzeichnung
  • Vorhaben- und Erschließungsplan
  • Begründung
  • Artenschutzrechtliches Gutachten
  • Artenschutzrechtliches Gutachten
  • Fachgutachten
  • Fachgutachten
  • Bekanntmachung

Informationen

Übersicht
zum Seitenanfang
Anmelden

Anmelden

Anmelden

Datenschutzeinstellungen

Es werden für den Betrieb der Seite technisch notwendige Cookies gesetzt. Darüber hinaus können Sie Inhalte von Drittanbietern erlauben. Ein Widerruf ist jederzeit möglich.
Weitere Informationen finden Sie unter Datenschutzerklärung und Impressum.