Raumordnungs-/Bauleitplan Stadt Wildenfels Beschluss

Bekanntmachung der Genehmigung der Satzung über die Teilaufhebung des V + E- Planes „Zentrallager EDEKA“

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 16.07.2021 bis 29.07.2022
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Bekanntmachung der Genehmigung der Satzung über die Teilaufhebung des Vorhaben- undErschließungsplanes „Zentrallager EDEKA“ in der Fassung vom 07.05.2021. Das Landratsamt Zwickau, Amt für Kreisentwicklung, Bauaufsicht und Denkmalschutz hat die vom Stadtrat der StadtWildenfels am 06.05.2021 in öffentlicher Sitzung als Satzung beschlossene Teilaufhebung des Vorhaben- undErschließungsplanes „Zentrallager – EDEKA“, in der Fassung vom 07.05.2021, mit Bescheid vom 27.05.2021,Az.: 1462-621.42.02239, auf der Grundlage des § 10 Abs.2 (BauGB) genehmigt.Maßgebend ist die Satzung über die Teilaufhebung des Bebauungsplanes zum Vorhaben- und Erschließungsplan„Zentrallager EDEKA“ in der Fassung vom 07.05.2021, in welcher der Vorhabens- und Erschließungsplan zu denFlurstücken Nr. 59/7; 59/8, 59/9, 512/1 und 497/4 der Gemarkung Härtensdorf aufgehoben wird.Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Die Satzung tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.Jedermann kann die Satzung über die Teilaufhebung des Bebauungsplanes zum Vorhaben- und Erschließungsplan„Zentrallager EDEKA“ in der Fassung vom 07.05.2021 im Rathaus Wildenfels, 08134 Wildenfels, Schloss Wildenfels,während der folgenden ÖffnungszeitenMontag9.00 bis 12.00 UhrDienstag9.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 18.00 UhrMittwochgeschlossenDonnerstag9.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 17.00 UhrFreitag9.00 bis 12.00 Uhrim Büro des Bauamtes Zimmer 2.03 einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.Die Planunterlagen sind auf der Internetseite www.wildenfels.de unter der Rubrik Bauleitplanung und auf derInternetseite des Landesportals des Freistaates Sachsen unter www.buergerbeteiligung.sachsen.de zurEinsichtnahme eingestellt.Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachungetwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan undüber die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Entschädigungsansprücheerlöschen, wenn die Entschädigungsleistung nicht innerhalb von drei Kalenderjahren ab Entstehung des Anspruchsschriftlich beim Entschädigungspflichtigen beantragt worden ist.Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des BauGB bezeichnetenVerfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung derVorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans oder aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicherMangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieserBekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der dieVerletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen (§ 215Abs. 1 BauGB).Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) gelten Bebauungspläne, die unter Verletzung vonVerfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang angültig zustande gekommen.Dies gilt nicht, wenn1. die Ausfertigung des Planes nicht oder fehlerhaft erfolgt ist.2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzungverletzt worden sind.3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat.4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frista. die Rechtsaufsichtbehörde den Beschluss beanstandet hat oderb. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung desSachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.Ist eine Verletzung nach den Nummern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen.Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für dieGeltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen wordenist.gez. Tino Kögler, Bürgermeister

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