Bebauungsplan Gemeinde Weißenborn/Erzgeb. Öffentliche Auslegung

Bebauungsplan "Lückenschluss Wohnbebauung Bahnhofstraße"

  • Status Beendet
  • Zeitraum 22.05.2023 bis 07.07.2023
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Planzeichnung

Bekanntmachung

Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, Beteiligung der Nachbargemeinden nach § 2 BauGB und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 BauGB zum Entwurf des Bebauungsplans „Lückenschluss Wohnbebauung Bahnhofstraße“ der Gemeinde Weißenborn Fassung 02/2023

Der Entwurf des Bebauungsplans „Lückenschluss Wohnbebauung Bahnhofstraße“ in der Fassung 02/2023 einschließlich der Begründung wurde durch den Gemeinderat der Gemeinde Weißenborn/Erzgebirge am 29.03.2023 gebilligt und zur öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 BauGB bestimmt.

Der Entwurf des Bebauungsplans Stand 02/2023 mit Begründung und Anlagen liegt in der Zeit

vom 22.05.2023 bis zum 07.07.2023

in der Gemeindeverwaltung Weißenborn, Frauensteiner Straße 14, 09600 Weißenborn im Ratssaal während der nachfolgend genannten Dienstzeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus:

Montag          09.00 bis 12.00 Uhr

Dienstag        09.00 bis 12.00 Uhr

Donnerstag   09.00 bis 12:00 Uhr und 13.00 bis 18.00 Uhr

Freitag            09.00 bis 12.00 Uhr

Die vollständigen Planunterlagen sind während der Auslegungsfrist ebenfalls auf der Internetseite der Gemeinde unter https://www.weissenborn-erzgebirge.de/bekanntmachungen/index.php

sowie über das zentrale Landesportal Bauleitplanung unter https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/weissenborn-erzgebirge/beteiligung/themen/1034807

in das Internet eingestellt.

Während der Auslegungsfrist können von jedermann Anregungen zum Entwurf schriftlich oder während der oben genannten Auslegungszeiten mündlich zur Niederschrift vorgebracht werden.

Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht von Bedeutung ist.

Die Nachbargemeinden sowie die planberührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden nach § 2 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 4a Abs. 2 BauGB gleichzeitig beteiligt.

Weißenborn den 11.05.2023

Gez. Eckert

Bürgermeister

Kontaktperson

Herr Gregor, Bauamt Gemeindeverwaltung Weißenborn

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