Bebauungsplan Gemeinde Waldhufen Beschluss

Bekanntmachung über die In-Kraft-Setzung des Bebauungsplanes „Gewerbestandort Baarsdorf“

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 01.07.2023 bis 30.06.2024
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Planzeichnung

Bekanntmachung der Gemeinde Waldhufen

Über die In Kraft Setzung des Bebauungsplanes „Gewerbestandort Baarsdorf“ mit integriertem Grünordnungsplan gemäß § 10 Abs. 3 BauGB

Der Gemeinderat der Gemeinde Waldhufen hat in seiner öffentlichen Sitzung am 09.03.2023 die Satzung des Bebauungsplans „Gewerbestandort Baarsdorf“, mit zeichnerischem und textlichem Teil vom 25.01.2023 als Satzung beschlossen. Die Begründung mit Umweltbericht der Satzungsfassung wurde gebilligt.

Die Satzung des Bebauungsplans „Gewerbestandort Baarsdorf“ wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht und tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Gewerbestandort Baarsdorf“ umfasst eine Fläche von ca. 3,7 ha und schließt folgende Flurstücke ein:

Gemarkung Nieder-Seifersdorf Flur 10, Flurstücke: 19/5, 19/8, 19/9, 22/5, 22/6 und 22/10

In Bezug zur geographischen Lage des Vorhabenstandortes ist festzuhalten, dass er sich in Baarsdorf, einem Ortsteil von Nieder-Seifersdorf, befindet. Östlich des Vorhabenstandortes verläuft die Staatsstraße S122.

Jedermann kann diese Satzung, die Begründung mit Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung gemäß § 10a Abs. 1 BauGB in der Gemeinde Waldhufen einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.                                              

Die Einsichtnahme ist in der Gemeindeverwaltung Waldhufen; Ullersdorfer Straße 1; 02906 Waldhufen zu den Öffnungszeiten möglich.

Die in Kraft getretene Satzung des Bebauungsplanes „Gewerbestandort Baarsdorf“ wird zusammen mit den weiteren vorgenannten Unterlagen ergänzend in das Internetportal der Gemeinde Waldhufen eingestellt (www.waldhufen.de) und über das zentrale Internetportal des Landes (www.buergerbeteiligung.sachsen.de) zugänglich gemacht.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB wird gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 - 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Waldhufen, Ullersdorfer Straße 1, 02906 Waldhufen geltend gemacht worden ist. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches schriftlich beim Entschädigungspflichtigen herbeigeführt wird.

Hinweis auf § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

  • die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
  • die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

Brückner                                                       Waldhufen, 01.07.2023

Bürgermeister

Kontaktperson

Gemeinde Waldhufen

Bauamt

Frau Hübner

Ullersdorfer Str. 1

02906 Waldhufen

Tel: 03588-254913 Fax: 03588-254920

bauamtgemeinde@waldhufen.de

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Gegenstände

Übersicht
  • Bekanntmachung
  • Begründung
  • Planzeichnung
  • Lageplan Bestandsnutzung
  • Lageplan Biotopkartierung
  • E&A-Bilanz
  • Umweltbericht
  • schalltechnisches Gutachten
  • Zusammenfassende Erklärung
  • Satzungsbeschluss

Informationen

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