Bebauungsplan Gemeinde Wachau Beschluss

Gemeinde Wachau, 3. Änderung Bebauungsplan Lomnitz „Wohngebiet Mühlberg“

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 30.04.2026 bis 29.04.2027
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Planzeichnung

3. Änderung Bebauungsplan Lomnitz „Wohngebiet Mühlberg“

Bekanntmachung Satzungsbeschluss

Der Gemeinderat der Gemeinde Wachau hat am 08.04.2026 die Satzung über die 3. Änderung Bebauungsplan Lomnitz „Wohngebiet Mühlberg“ bestehend aus Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B), in der Fassung vom 01.09.2025, einschließlich Begründung beschlossen.

Der Beschluss des Bebauungsplanes durch den Gemeinderat wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan in der Bauverwaltung der Gemeinde Wachau, Teichstraße 2 in 01454 Wachau während der allgemeinen Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Die Planunterlagen sind auf unserer Internetseite unter www.wachau.de sowie auf der Internetseite des Landesportales des Freistaates Sachsen unter https://www.buergerbeteiligung.sachsen.de  zur Einsichtnahme eingestellt.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.


Unbeachtlich werden


  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1, Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtlichen Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und

  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für den Bebauungsplan schriftlich gegenüber der Gemeinde Wachau unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Weiterhin wird auf § 4 Abs. 4 der Sächsischen Gemeindeordnung hingewiesen. Danach gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Wachau, den 17.04.2026

Künzelmann
Bürgermeister

Kontakt

Ines Heinze

Bauamtsleiterin

GEMEINDE WACHAU
SG Bauangelegenheiten

Teichstr. 2 | 01454 Wachau

Tel: +49 3528/4808-21
email: Ines.Heinze@wachau.de

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