Bebauungsplan Gemeinde Wachau Beschluss

Bebauungsplan „Mühlstraße“ in Leppersdorf

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 21.11.2025 bis 21.11.2026
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Planzeichnung

Bebauungsplan „Mühlstraße“ in Leppersdorf

Stand vom 08.08.2016 mit redaktionellen Änderungen vom 06.12.2016

Satzungsbeschluss / In-Kraft-Setzung der Satzung

Der Gemeinderat Wachau hat in seiner Sitzung am 13.09.2017 den Bebauungsplan „Mühlstraße“ in Leppersdorf, in der Fassung vom 08. August 2016 mit redaktionellen Änderungen vom 06. Dezember 2016, bestehend aus der Planzeichnung Teil A, den Textfestsetzungen Teil B, der Begründung Teil C-1 und dem Umweltbericht Teil C-2 als Satzung beschlossen.

Dieser Satzungsbeschluss wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht.

Jedermann kann den Bebauungsplan, seine Begründung und den Umweltbericht sowie die zusammenfassende Erklärung während der Dienststunden im Bauamt der Gemeindeverwaltung Wachau einsehen und über deren Inhalt Auskunft erhalten.

Die oben genannten Unterlagen werden ergänzend auf der Internetseite der Gemeinde Wachau und auf dem Zentralen Landesportal Sachsen zugänglich gemacht.

Hinweise:

Auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort
    bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften
    über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Wachau, Teichstraße 2, 01454 Wachau, unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Der vorangegangene Satz gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a BauGB beachtlich sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Hinweis gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Das gilt nicht, wenn

1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2. Vorschriften über die Öffentlichkeit von Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung
    verletzt worden sind,

3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat,

4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 genannten Frist

a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b) die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde

unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Kontakt

Ines Heinze

Bauamtsleiterin

GEMEINDE WACHAU
SG Bauangelegenheiten

Teichstr. 2 | 01454 Wachau

Tel: +49 3528/4808-21

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