Bebauungsplan Gemeinde Wachau Beschluss

2. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbestandort Südstraße“, OT Lomnitz

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 17.08.2023 bis 16.08.2024
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Planzeichnung

2. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbestandort Südstraße“, OT Lomnitz

Bekanntmachung des Inkrafttretens gemäß § 10 Abs. 3 BauGB

Der Gemeinderat der Gemeinde Wachau hat in der Sitzung am 12.06.2019 den Bebauungsplan „Gewerbestandort Südstraße 2. Änderung, OT Lomnitz“, in der Fassung vom Dezember 2017, bestehend aus der Planzeichnung - Teil A mit textlichen Festsetzungen - Teil B gemäß § 10 (1) BauGB als Satzung beschlossen. Die dem Bebauungsplan beigefügte Begründung - Teil C wurde gebilligt.

Der Beschluss des Bebauungsplanes durch den Gemeinderat wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Der Bebauungsplan wird mit der Begründung zu jedermanns Einsicht während der allgemeinen Dienststunden in der Gemeindeverwaltung Wachau, Teichstraße 2, 01454 Wachau, Bauamt bereitgehalten.

Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB wird der Bebauungsplan „Gewerbestandort Südstraße 2. Änderung, OT Lomnitz“ auch auf der Homepage der Gemeinde Wachau www.wachau.de unter Gemeinde / Bauangelegenheiten / Bauleitplanung, sowie im Zentralen Landesportal Bauleitplanung (https://buergerbeteiligung.sachsen.de) unter Beteiligungen eingestellt.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1, Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtlichen Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für den Bebauungsplan schriftlich gegenüber der Gemeinde Wachau unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass nach § 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
  1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder‘
  2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie auf § 44 Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretenen Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Wachau, den 16.08.2023

Künzelmann Bürgermeister

Kontakt

Ines Heinze
Bauamtsleiterin

GEMEINDE WACHAU
SG Bauangelegenheiten

Teichstr. 2 | 01454 Wachau
Tel: +49 3528/4808-21
Mobil: 0151 / 19530403
email: Ines.Heinze@wachau.de

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