Raumordnungs-/Bauleitplan Gemeinde Wachau Beschluss

Ergänzungssatzung „An der Orla 19, Flurstück 1/1, Gemarkung Wachau“, Gemeinde Wachau

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 14.10.2022 bis 13.10.2023
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Ergänzungssatzung „An der Orla 19, Flurstück 1/1, Gemarkung Wachau“, Gemeinde Wachau

Satzungsbeschluss / In-Kraft-Setzung der Satzung

Der Gemeinderat Wachau hat am 14.09.2022 in öffentlicher Sitzung die Ergänzungssatzung „An der Orla 19, Flurstück 1/1, Gemarkung Wachau“, Gemeinde Wachau in der Fassung vom 30.11.2021 als Satzung beschlossen.

Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 34 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung tritt die Ergänzungssatzung in Kraft.

Die Ergänzungssatzung einschließlich der Begründung kann bei der Gemeinde Wachau, Bauamt (EG, rechts), Teichstraße 2, 01454 Wachau während der üblichen Dienststunden eingesehen werden.

Jedermann kann die Satzung einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen. Des Weiteren wird die Ergänzungssatzung mit allen Anlagen auch auf der Homepage der Gemeinde Wachau unter www.wachau.de und in das zentrale Internetportal des Landes Sachsen unter www.bauleitplanung.sachsen.de eingestellt.

Hinweis gemäß § 215 BauGB:
Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs. 1 unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Großen Kreisstadt Meißen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a beachtlich sind.

Hinweis gemäß § 44 BauGB:
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 und 4 BauGB über das Erlöschen etwaiger Entschädigungsansprüche nach den §§ 39 bis 42 BauGB wird hingewiesen. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Die Fälligkeit des Anspruchs kann dadurch herbeigeführt werden, dass die Leistung der Entschädigung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen beantragt wird.

Hinweis gemäß § 4 Abs. 4 SächsGemO
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass nach § 4 Absatz 4 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

  1. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  2. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  3. vor Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
    1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Künzelmann
Bürgermeister

Kontakt

Ines Heinze

Bauamtsleiterin
GEMEINDE WACHAU

SG Bauangelegenheiten

Teichstr. 2 | 01454 Wachau
Tel: +49 3528/4808-21
Mobil: 0151 / 19530403
email: Ines.Heinze@wachau.de

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