Bebauungsplan Gemeinde Stützengrün Beschluss

Bebauungsplan „Wohngebiet an der Waldsiedlung“ in Lichtenau

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 26.05.2021 bis 26.05.2032
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Planzeichnung

Öffentliche Bekanntmachung

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zum Bebauungsplan „Wohngebiet an der Waldsiedlung“ in Lichtenau (Fassung vom Mai 2021)

Der Gemeinderat Stützengrün hat in seiner Sitzung am 25.05.2021 mit Beschluss-Nr. GR 7/133/2021 den Bebauungsplan „Wohngebiet an der Waldsiedlung“, bestehend aus der Plan-zeichnung im Maßstab 1:500 und den textlichen Festsetzungen in der Fassung vom Mai 2021 als Satzung beschlossen.

Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „Wohngebiet an der Waldsiedlung“ in Kraft.

Alle Interessierten können die Satzung des Bebauungsplanes „Wohngebiet an der Waldsiedlung" bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B) mit der Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB von diesem Tag an in der Gemeindeverwaltung Stützengrün während der folgender Sprechzeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.

Montag           9:00 – 12:00 Uhr

Dienstag         9:00 – 12:00 Uhr und 12:30 – 18:00 Uhr

Mittwoch         9:00 – 12:00 Uhr

Donnerstag     9:00 – 12:00 Uhr und 12:30 – 15:30 Uhr

Freitag            9:00 – 12:00 Uhr

Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB wird der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung ergänzend auch in das Internet eingestellt (www.stuetzengruen.de) sowie über das Zentrale Beteiligungsportal des Freistaates Sachsen (www.buergerbeteiligung.sachsen.de) zugänglich gemacht.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes,
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

wenn Sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

§ 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a BauGB beachtlich sind.

Bekanntmachungsanordnung

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
    1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

Stützengrün, den 26.05.2021                         Viehweg         

                                                                       Bürgermeister            Siegel

Kontaktperson

Gemeindeverwaltung Stützengrün

Bauamt, Herr Müller

Telefon: 037462 654-41

E-Mail: m.mueller@stuetzengruen.de

Gegenstände

Übersicht
  • Bekanntmachung
  • Planzeichnung
  • Begründung
  • zusammenfassende Erklärung

Informationen

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