Bebauungsplan Gemeinde Stauchitz Öffentliche Auslegung

Bebauungsplan "Am Schieritzholz"

  • Status Beendet
  • Zeitraum 04.11.2022 bis 05.12.2022
  • Stellungnahmen 0 Stellungnahmen
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Planzeichnung

Der Gemeinderat der Gemeinde Stauchitz hat am 12.09.2022 den Entwurf des Bebauungsplanes „Am Schieritzholz“ für die Flurstücke Nrn. 248/57, 311/1, 312/1, 314/12, 322/1, 322/2, 323/1, 323/2, 324, 325, 327/a, 329/a, 330/4, 473 sowie Teile der Flurstücke 295 und 321, allesamt der Gemarkung Stauchitz, beschlossen. Ein Planungserfordernis im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB ist gegeben, da eine geordnete städtebauliche Entwicklung und insbesondere „die Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung orhandener Ortsteile sowie die Gestaltung es Orts- und Landschaftsbildes“ (§ 1 Abs. 6 Satz 1 Nrn. 4 und 5 BauGB) mit der Anwendung der §§ 34 und 35 BauGB im Plangebiet nicht hinreichend gesichert werden können. Die Festsetzungen innerhalb des Bebauungsplanes sind im Sinne des § 8 Abs. 2 BauGB aus den Darstellungen es rechtswirksamen Flächennutzungsplanes der Gemeinde Stauchitz entwickelt. Der Entwurf des Bebauungsplanes „Am Schieritzholz“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) mit textlichen Festsetzungen (Teil B) und der Begründung (Teil C), in der Fassung vom 12.09.2022, liegt im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB vom 4. Oktober 2022 bis einschließlich 4. November 2022 in der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Stauchitz, Thomas- Müntzer-Platz 2, 01594 Staucha, während der üblichen Dienststunden zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich aus. Während dieser Auslegungsfrist besteht die Möglichkeit, sich über die allgemeinen Zwecke und Ziele sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten und Anregungen sowie Hinweise zu dem Entwurf des Bebauungsplanes „Am Schieritzholz“ schriftlich oder zur Niederschrift vorzubringen. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan „Am Schieritzholz“ unberücksichtigt bleiben können. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass ein späterer Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Kontaktperson

Herr G. Göpel

Gegenstände

Übersicht
  • Textliche Festsetzungen
  • Begründung
  • Planzeichnung
  • Textliche Festsetzungen

Informationen

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