Erhaltungssatzung Stadt Radeberg Beschluss

Erhaltungssatzung „Innenstadt Radeberg“ (Neufassung vom 04.05.2026 zur Fehlerbehebung)

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 19.06.2026 bis 18.06.2027
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Planzeichnung

Der Stadtrat der Stadt Radeberg hat in seiner Sitzung am 27.05.2026 mit Beschluss SR025-2026 die Erhaltungssatzung „Innenstadt Radeberg“ (Neufassung vom 04.05.2026 zur Fehlerbehebung) beschlossen.

Die Erhaltungssatzung „Innenstadt Radeberg“ (Neufassung vom 04.05.2026 zur Fehlerbehebung) tritt rückwirkend zum 02.08.2022 in Kraft.

Jedermann kann die Erhaltungssatzung „Innenstadt Radeberg“ (Neufassung vom 04.05.2026 zur Fehlerbehebung) in der Stadtverwaltung Radeberg, Stabsstelle Stadtentwicklung und Stadtplanung - Frau Vogel - während der Sprechzeiten der Ämter (montags, dienstags, donnerstags und freitags von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie zusätzlich dienstags von 13.30 - 18.00 Uhr und donnerstags von 13.30. - 16.00 Uhr) einsehen und über den In­halt Auskunft erlangen.

Alle Vorschriften, Regelwerke und Normen, die die Grundlage der Erarbeitung der Satzung bildeten und auf die die Satzung verweist (z.B. DIN – Normen) liegen in der Stadtverwaltung Radeberg, Stabsstelle Stadtentwicklung und Stadtplanung - Frau Vogel - während der Sprechzeiten der Ämter (montags, dienstags, donnerstags und freitags von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie zusätzlich dienstags von 13.30 - 18.00 Uhr und donnerstags von 13.30. - 16.00 Uhr) zur Einsichtnahme bereit.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 BauGB (Baugesetzbuch) bezeichne­ten beacht­lichen Verfahrens- und Formvorschriften, nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB bezeichneten beachtlichen Mängel des Abwägungsvorganges, sind unbe­achtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Be­kanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründen­den Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Satzung und über das Erlöschen von Entschädigungsan­sprüchen wird hingewiesen.

Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Nach § 4 Abs. 4 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzungen von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  1. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  1. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  1. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
    1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    1. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Kontakt

Frau Ute Vogel
Telefon: +49 3528 450250
E-Mail: u.vogel@stadt-radeberg.de

Datenschutzerklärung

Information der betroffenen Personen (Gewerbetreibende, Anwohner, etc.) bei Direkterhebung (Art. 13 DS-GVO) Konzepterstellung und Begleitung

Verantwortlicher: Stadt Radeberg Große Kreisstadt, Markt 17-19, 01454 Radeberg

Gesetzlicher Vertreter: Der Oberbürgermeister

Datenschutzbeauftragter: DataOrga® GmbH,

E-Mail: dsb@stadt-radeberg.de

Angaben zur Verarbeitungstätigkeit: Zwecke der Verarbeitungstätigkeit: Im Rahmen der Erarbeitung und Fortschreibung des (z.B. Flächennutzungsplanung, INSEK, Radverkehrskonzeption, Kommunales Energie- und Klimaschutzkonzept, Lärmaktionsplanung, Verkehrs- und Stellplatzkonzeption, Einzelhandelskonzeptes, Rahmenpläne für Stadtentwicklungsgebiete u.s.w.) der Stadt Radeberg hat das dafür verantwortliche Bauamt eine Verfahrensakte angelegt. Im Zuge der Erarbeitung und Fortschreibung dieser Planungen sind nunmehr Gewerbetreibende und die Öffentlichkeit aufgefordert, an einer Online-Befragung teilzunehmen.

Rechtsgrundlage der Verarbeitungstätigkeit: Die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung öffentlicher Interessen gem. Art. 6 Abs. 1 lit. e DS-GVO und §3SächsDSG erforderlich. Hinweis auf Freiwilligkeit für Angaben: Die Verarbeitung ist zur Wahrung des berechtigten Interesses des Verantwortlichen oder eines Dritten gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO erforderlich und es überwiegen keine Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person.

Kategorien von Empfängern: Auftragsverarbeiter (Auftragsverarbeiter i.S.d. Art. 4 Nr. 8 DS-GVO i.V.m. Art. 28 DS-GVO) Intern (Arbeitsgruppen und Politische Gremien (Stadtentwicklungsausschuss, Ortschaftsräte, Stadtrat u.s.w.)

Datentransfer in ein Drittland: Es liegt keine geplante Übermittlung in Drittstaaten vor.

Zusätzliche Informationspflichten:  

Speicherdauer der personenbezogenen Daten: Die personenbezogenen Daten werden von uns gelöscht, sobald der Zweck der Speicherung entfällt und keine gesetzliche Regelung eine weitere Speicherung erlaubt oder erfordert.

Rechte der betroffenen Person: Sie haben ein Recht auf Auskunft (gem. Art. 15 DS-GVO) seitens des Verantwortlichen über die Sie betreffenden personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung (Art. 16 DS-GVO), Löschung (Art. 17 DS-GVO), und auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 Abs. 1 DS GVO). Des Weiteren haben Sie ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung (Art. 21 DS GVO) sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DS-GVO). Möchten Sie von Ihren Rechten Gebrauch machen, wenden Sie sich bitte an den oben genannten Datenschutzbeauftragten.

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