Auf Grundlage von §§14, 16 und 17 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2023 (BGBl. I S. 394) m.W.v. 01.01.2024, Stand 08.07.2024 aufgrund Gesetzes vom 03.07.2023 (BGBl. I S. 176, ber. Nr. 214) und auf Grundlage von §4 der Sächsischen Gemeindeordnung, in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 500) geändert worden ist, beschließt der Stadtrat der Stadt Radeberg am 25.06.2025 mit Beschluss-Nr. SR043-2025 eine Satzung über eine Veränderungssperre für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 85 „Quartier an der alten Bahnbrücke“, Kernstadt Radeberg.
§1 Räumlicher Geltungsbereich
Die Satzung der Veränderungssperre gilt für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 85 „Quartier an der alten Bahnbrücke“, Kernstadt Radeberg, und betrifft folgende Flurstücke der Gemarkung Radeberg: 1107/a, 1107/g, 1107/k, 1107/i, 1107/h, 1107/5, 1107/6, 1111/11, 1111/12, T.v. 1111p, T.v. 1532, T.v. 1559 (siehe Planzeichnung).
§2 Inhalt der Veränderungssperre
§3 Inkrafttreten
Die Satzung über diese Veränderungssperre tritt am Tag der ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft.
Begründung:
Die Satzung über eine Veränderungssperre für den Bebauungsplan Nr. 85 „Quartier an der alten Bahnbrücke“, Kernstadt Radeberg, wird zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich beschlossen.
Ziel dieses Bebauungsplanes ist die Städtebauliche Neuordnung dieses Quartieres unter Beachtung der erforderlichen Flächen für die neue Bahnbrücke. Entwicklungsziel soll eine Blockrandbebauung mit 4 – 5 geschossigen Gebäuden als Fortführung der vorhandenen Gründerzeitbebauung Dr.–Albert–Dietze–Str. 17 und 19 sowie Rathenaustraße 33 sein. Als Art der baulichen Nutzung soll ein urbanes Gebiet entstehen. Eine Einfamilienhausbebauung soll zukünftig in diesem Quartier nicht zulässig sein.
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Nach §4 Abs. 4 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzungen von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in §4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Frau Ute Vogel Telefon: +49 3528 450250 E-Mail: u.vogel@stadt-radeberg.de