Sicherungssatzung Stadt Radeberg Beschluss

Satzung über eine Veränderungssperre für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 85

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 04.07.2025 bis 03.07.2026
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Planzeichnung

Auf Grundlage von §§14, 16 und 17 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2023 (BGBl. I S. 394) m.W.v. 01.01.2024, Stand 08.07.2024 aufgrund Gesetzes vom 03.07.2023 (BGBl. I S. 176, ber. Nr. 214) und auf Grundlage von §4 der Sächsischen Gemeindeordnung, in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 500) geändert worden ist, beschließt der Stadtrat der Stadt Radeberg am 25.06.2025 mit Beschluss-Nr. SR043-2025 eine Satzung über eine Veränderungssperre für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 85 „Quartier an der alten Bahnbrücke“, Kernstadt Radeberg.

§1 Räumlicher Geltungsbereich

Die Satzung der Veränderungssperre gilt für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungs­planes Nr. 85 „Quartier an der alten Bahnbrücke“, Kernstadt Radeberg, und betrifft folgende Flur­stücke der Gemarkung Radeberg: 1107/a, 1107/g, 1107/k, 1107/i, 1107/h, 1107/5, 1107/6, 1111/11, 1111/12, T.v. 1111p, T.v. 1532, T.v. 1559 (siehe Planzeichnung).

§2 Inhalt der Veränderungssperre

  1. Im Gebiet der Veränderungssperre dürfen:
  • Vorhaben im Sinne des §29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht besei­tigt werden,
  • erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und bau­lichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeige­pflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
  1. Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Bauge­nehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

§3 Inkrafttreten

Die Satzung über diese Veränderungssperre tritt am Tag der ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft.

Begründung:

Die Satzung über eine Veränderungssperre für den Bebauungsplan Nr. 85 „Quartier an der alten Bahnbrücke“, Kernstadt Radeberg, wird zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich beschlossen.

Ziel dieses Bebauungsplanes ist die Städtebauliche Neuordnung dieses Quartieres unter Beachtung der erforderlichen Flächen für die neue Bahnbrücke. Entwicklungsziel soll eine Blockrandbebauung mit 4 – 5 geschossigen Gebäuden als Fortführung der vorhandenen Gründerzeitbebauung Dr.–Albert–Dietze–Str. 17 und 19 sowie Rathenaustraße 33 sein. Als Art der baulichen Nutzung soll ein urbanes Gebiet entstehen. Eine Einfamilienhausbebauung soll zukünftig in diesem Quartier nicht zulässig sein.

Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Nach §4 Abs. 4 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzungen von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach §52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in §4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
    1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in §4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Kontakt

Frau Ute Vogel
Telefon: +49 3528 450250
E-Mail: u.vogel@stadt-radeberg.de

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