Sicherungssatzung Stadt Radeberg Beschluss

Satzung über das besondere Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB Nahversorgungsstandort "Kaufhalle Schillerstraße"

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 06.12.2024 bis 24.12.2025
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Der Stadtrat der Stadt Radeberg hat in der Sitzung am 27.11.2024 mit Beschluss - Nr. SR1O3-2024 nachfolgende Satzung über das besondere Vorkaufsrecht auf Grundlage von §25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB (Baugesetzbuch) zur Sicherung der geordneten Städtebaulichen Entwicklung im Bereich des Nahversorgungsstandorts "Kaufhalle Schillerstraße“ beschlossen.
Die Satzung ist im Internet unter www.radeberg.de / Politik & Ortsrecht / Ortsrecht / Satzungen und Verordnungen veröffentlicht und kann zu jeder Zeit durch jedermann eingesehen oder auch ausgedruckt werden.
Zusätzlich kann jedermann im Bauamt der Stadt Radeberg, Frau Vogel, während der Sprechzeiten:
Mo, Di, Do, Fr 9.00 - 12.00 Uhr
Di zusätzlich 13.30 - 18.00 Uhr
Do zusätzlich 13.30 - 16.00 Uhr
die Satzung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft erlangen. Um Terminvereinbarung wird gebeten (Tel. 03528 /450 250, u.vogel@stadt-radeberg.de). Gern beantworten wir Ihnen Ihre Fragen dazu.

Die Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft (06.12.2024).


Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemo):
Nach § 4 Abs. 4 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzungen von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadt unter
Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Kontaktperson

Stadtverwaltung Radeberg

Frau Vogel

Gegenstände

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Informationen

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