Innenbereichssatzung Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel Beschluss

Bebauungsplan "Karlsleite 2" - Satzungsbeschluss

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 31.01.2025 bis 30.01.2026
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Planzeichnung

Der Stadtrat von Bad Gottleuba-Berggießhübel hat in seiner Sitzung am 12. Dezember 2024 mit Beschluss-Nr. 0049/24 den Bebauungsplan „Karlsleite 2" nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.

Für das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes wurde zunächst das beschleunigte Verfahren nach § 13 b BauGB angewendet. Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung wurde das Verfahren im ergänzenden Verfahren gemäß § 215a Abs. 1 BauGB in entsprechender Anwendung des § 13a BauGB zu Ende geführt. Der Bebauungsplan bedarf nicht der Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „Karlsleite 2“ in der Fassung vom 22. August 2024 mit redaktionellen Änderungen vom 12. November 2024 in Kraft. Der Bebauungsplan und die ihm beigefügte Begründung mit Umweltbericht sowie die zusammenfassende Erklärung nach § 10 a Absatz 1 BauGB sind im Rathaus der Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel, Abteilung Bauverwaltung, Ladenberg 7, 01816 Bad Gottleuba-Berggießhübel niedergelegt. Sie können dort während der Sprechzeiten durch jedermann eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Zusätzlich sind die Unterlagen auf der Homepage der Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel  unter www.stadt-bgb.de sowie auf dem zentralen Landesportal Bauleitplanung unter www.bauleitplanung.sachsen.de  eingestellt. Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes ist im nachfolgenden Übersichtsplan zeichnerisch dargestellt. Maßgebend für den Geltungsbereich ist allein die zeichnerische Festsetzung im Bebauungsplan.

Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Plan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Weiterhin wird auf § 4 Abs. 4 der Sächsischen Gemeindeordnung hingewiesen. Danach gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Bad Gottleuba-Berggießhübel, den 09.01.2025      

Thomas Peters

Bürgermeister

Kontaktperson

Frau Michaela Ulbrich
E-Mail: m.ulbrich@stadt-bgb.de

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