Öffentliche Bekanntmachung der Ergänzungssatzung „Alter Oelsener Weg 5, 5a und 6“ Gemarkung Gottleuba, Teilbereiche der Flurstücke 601, 606, 608
gemäß §10 Abs. 3 BauGB
Der Stadtrat hat in der öffentlichen Sitzung am 14.11.2024 die Ergänzungssatzung „Alter Oelsener Weg 5, 5a, 6“ gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB in der Planfassung vom 29.08.2024 beschlossen.
Die Ergänzungssatzung wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die Ergänzungssatzung in Kraft.
Die Ergänzungssatzung und die zusammenfassende Erklärung nach § 10a Absatz 1 BauGB ist
in der Stadtverwaltung Bad Gottleuba-Berggießhübel, Königstraße 5 in 01816 Bad Gottleuba-Berggießhübel während der Öffnungszeiten einsehbar.
Auf der Homepage der Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel
unter https://www.stadt-bgb.de/bauleitplanung sowie über das zentrale Landesportal www.buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/bplan/startseite sind die Ergänzungssatzung
und die zusammenfassende Erklärung zugänglich gemacht.
Gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB werden eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB erhebliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Angabe des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Diese Hinweise auf Rechtsfolgen nach dem BauGB beeinflussen nicht bestehende Rückübertragungsansprüche oder Entschädigungsansprüche nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen.
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 5 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung von Anfang an als gültig.
Dies gilt nicht, wenn
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Angabe des die Verletzung begründenden Sachverhalts schriftlich geltend gemacht worden ist. Wurde eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht, kann jedermann diese Verletzung auch nach Ablauf der Frist nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO geltend machen.
Bad Gottleuba-Berggießhübel, den 27.11.2024
Thomas Peters
Frau Michaela Ulbrich E-Mail: m.ulbrich@stadt-bgb.de