Öffentliche Bekanntmachung der Satzung der Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel über den Bebauungsplan „Windfeld Börnersdorf“
Der Stadtrat der Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel hat in seiner Sitzung am 06.06.2024 mit Beschluss Nr. 1070/24 den Bebauungsplan „Windfeld Börnersdorf“ in der Fassung vom 22.08.2023 mit redaktionellen Änderungen vom 06.06.2024 nach § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst die Flurstücke 94/7, 95,133, 134, 135/1, 136, 137/8, 158/15, 159/17, 159/18, 174/12 der Gemarkung Börnersdorf vollständig und die Flurstücke 127, 128, 129, 130, 131, 152/12, 153/17, 158/14, 159/16, 163/16, 164/13, 166/16, 169/17, 174/11, 175/13, 179/12, 181/8, 182/9, 183/14, 185/16, 190/7 der Gemarkung Börnersdorf teilweise. Maßgebend sind die Planzeichnung mit den textlichen Festsetzungen, die Begründung und der Umweltbericht in der Fassung vom 22.08.2023 mit redaktionellen Änderungen vom 06.06.2024.
Die Satzung tritt mit dieser Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Jedermann kann den Bebauungsplan „Windfeld Börnersdorf“ mit der Begründung, dem Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB im Rathaus der Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel, Abteilung Bauverwaltung, Ladenberg 7, EG während folgender Dienststunden einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen:
Dienstag: 9:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr
Donnerstag: 9:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr
Freitag: 9:00 - 12:00 Uhr
Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB wird der Bebauungsplan „Windfeld Börnersdorf“ mit der Begründung, dem Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung im Beteiligungsportal Sachsen unter www.bauleitplanung.sachsen.de und auf der Homepage der Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel unter www.stadt-bgb.de veröffentlicht.
Der Umgriff des Bebauungsplangebietes ist im nachfolgend abgebildeten Planausschnitt (ohne Maßstab, verkleinert) erkennbar.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach
(1) eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
(2) eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
(3) nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Weiterhin wird auf § 4 Abs. 4 der Sächsischen Gemeindeordnung hingewiesen. Danach gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Bad Gottleuba-Berggießhübel, den 11.06.2024
Thomas Peters
Bürgermeister
Frau Michaela Ulbrich E-Mail: m.ulbrich@stadt-bgb.de