Der Gemeinschaftsausschuss der Verwaltungsgemeinschaft Bad Gottleuba-Berggießhübel mit der Stadt Liebstadt und der Gemeinde Bahretal hat in seiner öffentlichen Sitzung am 16.01.2024 mit Beschluss Nr. 026/11/2024 die 1. Änderung des Flächennutzungsplans der Verwaltungsgemeinschaft in der Fassung von Dezember 2023 beschlossen. Die Begründung wurde gebilligt.
Das Landratsamt des Landkreises Sächsische Schweiz – Osterzgebirge hat die 1. Änderung des Flächennutzungsplans der Verwaltungsgemeinschaft in der Planfassung von Dezember 2023 mit Bescheid vom 24.04.2024 (Aktenzeichen: 0004-14.6.28-621.3-020.000-01.1) gemäß § 6 Abs. 1 BauGB genehmigt.
Die gemäß Bescheid erforderlichen redaktionellen Änderungen wurden erledigt (Genehmigungsvermerk vom 02.05.2024).
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 BauGB öffentlich bekanntgemacht.
Die 1. Änderung des Flächennutzungsplans der Verwaltungsgemeinschaft Bad Gottleuba-Berggießhübel mit der Stadt Liebstadt und der Gemeinde Bahretal ist mit dieser Bekanntmachung wirksam.
Der Änderungsbereich ist dem beiliegenden Plan zu entnehmen und ist identisch mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplans „Windfeld Börnersdorf“. Mit der Änderung des Flächennutzungsplans wird in diesem Bereich ein Sondergebiet Windenergienutzung dargestellt.
Jedermann kann die 1. Änderung des Flächennutzungsplans der Verwaltungsgemeinschaft Bad Gottleuba-Berggießhübel mit der Stadt Liebstadt und der Gemeinde Bahretal einschließlich Begründung und zusammenfassender Erklärung nach § 6a Abs. 1 BauGB im Rathaus der Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel, Abteilung Bauverwaltung, Ladenberg 7, Erdgeschoss während der Dienststunden
Dienstag: 9:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr
Donnerstag: 9:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr
Freitag: 9:00 - 12:00 Uhr
einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Die Planunterlagen sind außerdem im Beteiligungsportal Sachsen unter www.bauleitplanung.sachsen.de und auf der Homepage der Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel unter www.stadt-bgb.de eingestellt.
Hinweis gemäß § 215 BauGB
Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs. 1 unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.
Bad Gottleuba-Berggießhübel, den 13.05.2024
Th. Peters
Gemeinschaftsvorsitzender
Frau Michaela Ulbrich E-Mail: m.ulbrich@stadt-bgb.de