Bebauungsplan Stadt Seifhennersdorf Beschluss

Bebauungsplan „Gewerbegebietserweiterung Viebigstraße Seifhennersdorf“ mit integrierter Grünordnung

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 13.06.2025 bis 12.06.2026
  • Stellungnahmen 0 Stellungnahmen
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Planzeichnung

Jedermann kann den Bebauungsplan „Gewerbegebietserweiterung Viebigstraße Seifhennersdorf“ mit der Begründung bei der Stadt Seifhennersdorf, Rathausplatz 1, 02782 Seifhennersdorf zu den üblichen Dienstzeiten in der Stadtverwaltung Seifhennersdorf, Rathausplatz 1, Zimmer 12 einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Allgemeinen Öffnungszeiten

         Dienstag von 9.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 18.00 Uhr

         Donnerstag von 9.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr

         Freitag von 9.00 bis 11.00 Uhr

Entsprechend § 10a Abs. 2 BauGB wird der in Kraft getretene Bebauungsplan „Gewerbegebietserweiterung Viebigstraße“ Seifhennersdorf mit integrierter Grünordnung

 sowie Zusammenfassender Erklärungen ergänzend auch in das Internet eingestellt:

https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/seifhennersdorf/startseite

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. Eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. Eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und
  3. Nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Seifhennersdorf geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Auf § 4 Abs. 4 SächsGemO wird hingewiesen.

Demnach gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang als gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. Die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. Der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. Vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
  • Der Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder
  • Die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Seifhennersdorf, den 10.06.2025

Kontakt

Stadtverwaltung Seifhennersdorf, SG Bau, Rathausplatz 1, Zimmer 12

Gegenstände

Übersicht
  • Planzeichnung Teil A
  • Festsetzungen Teil B Verfahrensverm
  • Begründung
  • ANL. Entwässerungskonzept
  • ANL. Schallt. Gutachten
  • GOP Text + Anhang gesam
  • GOP Pläne gesamt
  • UWB

Informationen

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