Kontaktperson
Der Bebauungsplan bestehend aus einer Übersichtskarte, Teil A – Planzeichnung, Teil B – Textlichen Festsetzungen und der Begründung Teil I und Teil II mit Anlagen 1-5 sowie die Zusammenfassende Erklärung liegen in der Stadtverwaltung Seifhennersdorf, Rathausplatz 1, Zimmer 12 während der allgemeinen Öffnungszeiten
- Dienstag von 9.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 18.00 Uhr
- Donnerstag von 9.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr
- Freitag von 9.00 bis 11.00 Uhr
zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 – 4 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB in dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens erforderlichen Umfang sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 – 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Seifhennersdorf geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Umfang der Datenverarbeitung
Das Baugesetzbuch sieht vor, dass natürliche und juristische Personen im Bebauungsplanverfahren eine Stellungnahme an die für das Verfahren zuständige Stelle abgeben können. Wenn Sie sich zur Abgabe einer Stellungnahme an uns entschließen, speichern wir die darin gemachten Angaben sowie Ihre persönlichen Daten mit vollständigem Namen, Anschrift und ggf. E-Mailadresse. Alle Daten werden zur Bearbeitung der Stellungnahme verwendet. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB bzw. einer erneuten Auslegung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB werden Ihre Daten nach Abschluss des Bebauungsplanverfahrens dazu verwendet, um Sie über das Ergebnis der Prüfung Ihrer Stellungnahme zu informieren (§ 3 Abs. 2 Satz 4 2. Halbsatz BauGB). Eine Information über die Berücksichtigung von Stellungnahmen, die während der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB eingehen, ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Wir können die Daten an ein von uns beauftragtes Unternehmen weitergeben, das die Auswertung der Stellungnahmen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung und die Durchführung des Postversands als Dienstleistung übernimmt.
Datenschutzerklärung
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 – 4 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB in dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens erforderlichen Umfang sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 – 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Seifhennersdorf geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Umfang der Datenverarbeitung
Das Baugesetzbuch sieht vor, dass natürliche und juristische Personen im Bebauungsplanverfahren eine Stellungnahme an die für das Verfahren zuständige Stelle abgeben können. Wenn Sie sich zur Abgabe einer Stellungnahme an uns entschließen, speichern wir die darin gemachten Angaben sowie Ihre persönlichen Daten mit vollständigem Namen, Anschrift und ggf. E-Mailadresse. Alle Daten werden zur Bearbeitung der Stellungnahme verwendet. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB bzw. einer erneuten Auslegung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB werden Ihre Daten nach Abschluss des Bebauungsplanverfahrens dazu verwendet, um Sie über das Ergebnis der Prüfung Ihrer Stellungnahme zu informieren (§ 3 Abs. 2 Satz 4 2. Halbsatz BauGB). Eine Information über die Berücksichtigung von Stellungnahmen, die während der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB eingehen, ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Wir können die Daten an ein von uns beauftragtes Unternehmen weitergeben, das die Auswertung der Stellungnahmen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung und die Durchführung des Postversands als Dienstleistung übernimmt.
Rechtsgrundlage
Die Datenverarbeitung erfolgt auf der rechtlichen Grundlage des § 3 Baugesetzbuch.
Zweck
Wir informieren Sie hier über die Datenverarbeitung im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit im Bebauungsplanverfahren. Ihre persönlichen Angaben werden benötigt, um den Umfang Ihrer Betroffenheit oder Ihr sonstiges Interesse hinsichtlich des Bebauungsplanverfahrens beurteilen zu können. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB bzw. einer erneuten Auslegung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB werden Ihre Daten nach Abschluss des Bebauungsplanverfahrens dazu verwendet, um Sie über das Ergebnis der Prüfung Ihrer Stellungnahme zu informieren (§ 3 Absatz 2 Satz 4 2. Halbsatz Baugesetzbuch). Sie haben auch die Möglichkeit, eine Stellungnahme ohne Absenderangaben abzugeben. Dann kann keine Rückmeldung erfolgen. Nach Abschluss des Verfahrens wird der Bebauungsplan zur Einsichtnahme bereitgehalten.
Dauer
Ihre personenbezogenen Daten werden bei uns unbefristet gespeichert.
Widerspruch/Beseitigung
- Sie können beim Ansprechpartner, der für die Datenbearbeitung verantwortlichen Stelle, Auskunft darüber verlangen, welche personenbezogenen Daten wir über Sie zu welchen Zwecken verarbeiten und wem diese bereits offengelegt oder an wen diese weitergeben wurden. Auch an wen wir Sie noch weiter geben wollen ist Bestandteil der Auskunft.
- Sie können bei uns die Berichtigung fehlerhafter Angaben zu Ihrer Person verlangen.
- Sie können die Löschung Ihrer personenbezogener Daten verlangen, z. B. wenn Ihre personenbezogenen Daten bei uns für den oben angegebenen Zweck nicht mehr benötigt werden und es auch keine gesetzliche Grundlage mehr für die längere Speicherung bei uns gibt.
- Unter bestimmten Umständen können Sie die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten bei uns verlangen; die Daten werden dann nicht gelöscht, aber nicht weiter genutzt.
- Aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen persönlichen Situation ergeben, können Sie gegen die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten Widerspruch einlegen.
- Die Bereitstellung Ihres vollständigen Namens und Ihre Anschrift (= personenbezogenen Daten) ist für den Zweck Ihrer Benachrichtigung erforderlich.
- Wenn Sie die Löschung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen, werden diese gelöscht. Ihre Stellungnahme wird dann anonymisiert in der Abwägung berücksichtigt. Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten vor der Löschung wird davon nicht berührt.
Hinweis auf § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung
der Satzung verletzt worden sind,
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter
Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 SächsGemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.