Bebauungsplan Bergstadt Schneeberg Beschluss

4. Änderung des Bebauungsplanes „Gehäng“ der Stadt Schneeberg

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 04.03.2026 bis 03.03.2027
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Planzeichnung

Bekanntmachung des Beschlusses der Satzung der 4. Änderung des Bebauungsplanes „Gehäng“

der Stadt Schneeberg in der Fassung vom Januar 2026

Gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22.12.2025 (BGBl. I S. 348) geändert worden ist, gibt die Stadt Schneeberg Folgendes bekannt:

Der Stadtrat der Stadt Schneeberg hat in seiner Sitzung am 26.02.2026 mit Beschluss Nr. R 26-007

die 4. Änderung des Bebauungsplanes „Gehäng“ der Stadt Schneeberg, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B) in der Fassung vom Januar 2026

als Satzung beschlossen.

Jedermann kann die Satzung der 4. Änderung des Bebauungsplanes „Gehäng“ bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), die Begründung mit Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung von diesem Tag an in der Stadtverwaltung Schneeberg, Verwaltungsgebäude Schulgasse 9, Fachbereich Bauamt, Zimmer 110, in 08289 Schneeberg während der Sprechzeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Die Satzung der 4. Änderung des Bebauungsplanes „Gehäng" der Stadt Schneeberg tritt mit der Bekanntmachung in Kraft.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltend-machung etwaiger Entschädigungsansprüche und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden

-  eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

-  eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

-  nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Schneeberg unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Schneeberg, den 27.02.2026

Seifert                                                                                     

Bürgermeister                                                                                                            

Hinweis nach § 4 Abs. 4 der SächsGemO:

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen. die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

     1.  die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist.

     2.  Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

     3.  der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat.

     4.  vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

          a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

          b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Schneeberg, den 27.02.2026

Seifert                                                                         

Bürgermeister

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