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Regionalplan Regionaler Planungsverband Leipzig-Westsachsen Öffentliche Auslegung

REGIONALPLAN LEIPZIG-WESTSACHSEN „Teilfortschreibung Erneuerbare Energien“

Inhaltsverzeichnis

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Zu Ziel 5.1.2.9

Am 20.11.2023 ist die Richtlinie (EU) 2023/2413 „Renewable Energy Directive“/RED III („Erneuerbare-Energien-Richtlinie“/ EE-RL) in Kraft getreten. Diese novelliert die planungs- und genehmigungsrechtlichen Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 u. a. auch im Bereich Windenergie an Land. Artikel 15c der Erneuerbare-Energien-Richtlinie verpflichtet die Mitgliedsstaaten sog. „Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energien“ auszuwiesen. In diesen Gebieten sind deutliche Ausbauerleichterungen vorgesehen. Genehmigungsverfahren für Erneuerbare-Energien-Anlagen innerhalb der Beschleu­ni­gungsgebiete sind nach Artikel 16 und 16a der Richtlinie wesentlich vereinfacht und verkürzt durchzuführen.

Gemäß Artikel 2 der Erneuerbare-Energien-Richtlinie sind „Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energien“ verbindlich zu bestimmende Gebiete, die für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien als „besonders geeignet“ ausgewiesen werden. Die Ausweisung ist aber an Voraussetzungen gemäß Artikel 15c der Richtlinie geknüpft. Umwelt­relevante Erfordernisse sind bei der Ausweisung der Beschleunigungsgebiete bereits auf übergeordneter Ebene abzuprüfen. Ökologische hochwertige oder empfindliche Gebiete sollen ausgeschlossen werden, hierzu zählen Natura-2000-Gebiete, nationale Gebiete zum Schutz von Natur und Biodiversität, sensitive Gebiete des besonderen Artenschutzes. Zur Ausweisung der Beschleunigungsgebiete ist eine strategische Umweltprüfung und sofern erforderlich auch eine Natura-2000-Verträg­lichkeitsprüfung durchzuführen. In nachfolgenden Genehmigungsverfahren für Erneuerbare-Energien-Anlagen innerhalb der Beschleunigungsgebiete entfallen damit die Pflichten zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung, der Natura-2000-Verträglichkeitsprüfung sowie artenschutzrechtlicher Prüfungen.

Durch die Bundesregierung wurde bereits ein Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 in nationales Recht vorgelegt (Drucksache 20/12785 vom 09.09.2024). Dieser setzt die planungs- und genehmigungsrechtlichen Bestimmungen der novellierten Richtlinie durch Anpassungen u. a. im Windenergieflächenbedarfsgesetz (§ 6b WindBG) und im Raum­ordnungsgesetz (§ 28 ROG-E) um. Allerdings konnte das Gesetzgebungsverfahren hierzu nicht abgeschlossen werden und muss in der nächsten Legislaturperiode des Deutschen Bundestages erneut geführt werden.

In der Teilfortschreibung Erneuerbare Energien wird der bestehenden Verpflichtung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 in nationales Recht bereits Rechnung getragen. Bis zum Inkrafttreten der bundesgesetzlichen Umsetzung bildet der Artikel 15c der novellierten Erneuerbare-Energien-Richtlinie die planerische Grundlage der Plansätze 5.1.2.9 und 5.1.2.10.

Die Beschleunigungsgebiete für Windenergie an Land in der Region Leipzig-Westsachsen sind durch den Regionalen Planungsverband in Ziel 5.1.2.9 bestimmt. Diese Beschleunigungsgebiete stellen im Ergebnis der Umweltprüfung die in der Planungsregion „besonders geeigneten“ Windenergiegebiete im Sinne der Voraussetzungen der Richtlinie (EU) 2023/2413 dar. Nach Artikel 15c der novellierten Erneuerbare-Energien-Richtlinie sind „Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie“ so auszuweisen, dass die Nutzung der jeweiligen Art der erneuerbaren Energien „keine voraussichtlich erheblichen Auswir­kungen“ auf die Umwelt hat. Relevant im Sinne der Richtlinie (Artikel 15c Abs. 1b) sind Auswirkungen auf die Erhaltungsziele von Natura-2000-Gebieten (§ 34 BNatSchG), auf besonders geschützte Arten (§ 44 BNatSchG) sowie auf die Bewirtschaf­tungsziele nach Wasserhaushaltsgesetz (§ 27 WHG). Im Umweltbericht zur Teilfortschreibung Erneuerbare Energien wurden die in der Planungsregion festgelegten Vorranggebiete Windenergienutzung deshalb zugleich auf ihre Eignung als Beschleu­nigungsgebiete im Sinne der Richtlinie (EU) 2023/2413 geprüft und bewertet.

Die Vorranggebiete Windenergienutzung, die im Ergebnis der Umweltprüfung in Bezug auf den Natura-2000-Gebietsschutz (vgl. Umweltbericht, Kapitel 3) sowie aufgrund des besonderen Artenschutzes (vgl. Umweltbericht, Kapitel 4) als mittel oder hoch konfliktträchtig bewertet wurden, sind nicht für eine Ausweisung als Beschleunigungsgebiet geeignet. Für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen in diesen Vorranggebieten ist auf der Zulassungsebene erst eine standortkonkrete Natura-2000-Verträglichkeitsprüfung bzw. eine artenschutzrechtliche Prüfung erforderlich. Diese Vorranggebiete sind im Um­weltbericht (Kapitel 6.1, Option 2) zusammengefasst. Vorranggebiete Windenergienutzung, die hingegen nicht in ökologisch empfindlichen Bereichen der Planungsregion liegen, sind für eine Ausweisung als Beschleunigungsgebiet geeignet. Insgesamt sind 78,8 % der Fläche der Vorranggebiete Windenergienutzung als besonders geeignet für die Windenergienutzung im Sinne der Richtlinie (EU) 2023/2413 eingeschätzt und durch den Regionalen Planungsverband als Beschleunigungsgebiete bestimmt. Damit wird der Forderung des Artikels 15c Abs. 3 der novellierten Erneuerbare-Energien-Richtlinie entsprochen, wonach die in der Region zu bestimmenden Beschleunigungsgebiete eine „erhebliche Größe“ aufweisen sollen. Innerhalb der Beschleunigungsgebiete können durch die zuständigen Genehmigungsbehörden vereinfachte und verkürzte Zulassungs­verfahren für raumbedeutsame Windenergieanlagen im Sinne der Artikel 16 und 16a der novellierten Erneuerbare-Energien-Richtlinie ermöglicht werden. Die für diese Beschleunigungsgebiete festgelegten Regeln für wirksame Minderungsmaß­nahmen gemäß Ziel 5.1.2.10 i. V. m. Anhang 3 sind dabei zu beachten.

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