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Regionalplan Regionaler Planungsverband Leipzig-Westsachsen Öffentliche Auslegung

Regionalplan Leipzig-Westsachsen

Inhaltsverzeichnis

  • Teil 1 - Text Regionalplan
    • Lesehilfe
    • Inhalt
    • Verfahrensübersicht
    • Einleitung
    • I Leitbild
    • II Ziele und Grundsätze der Regionalplanung
      • 1 Raumstrukturelle Entwicklung
        • 1.1 Allgemeine raumstrukturelle Entwicklung
        • 1.2 Raumkategorien
        • 1.3 Zentrale Orte und Verbünde
        • 1.4 Gemeinden mit besonderer Gemeindefunktion
        • 1.5 Verbindungs- und Entwicklungsachsen
        • 1.6 Länderübergreifende Zusammenarbeit und Europäische Metropolregion Mitteldeutschland
      • 2 Regional-, Siedlungs- und Wirtschaftsentwicklung
        • 2.1 Regionalentwicklung
          • 2.1.1 Regionale Kooperation
          • 2.1.2 Einbindung der Region in Europa und Europäische Territoriale Zusammenarbeit
          • 2.1.3 Räume mit besonderem Handlungsbedarf
        • 2.2 Siedlungsentwicklung
          • 2.2.1 Siedlungswesen
          • 2.2.2 Stadt- und Dorfentwicklung
        • 2.3 Wirtschaftsentwicklung
          • 2.3.1 Gewerbliche Wirtschaft
          • 2.3.2 Handel
          • 2.3.3 Tourismus und Erholung
            • 2.3.3.1 Erholungs- und Tourismusgebiete
            • 2.3.3.2 Tourismusschwerpunkte
            • 2.3.3.3 Thematische Tourismusangebote
            • 2.3.3.4 Touristische Infrastruktur
      • 3 Verkehrsentwicklung
        • 3.1 Mobilität und integrierte Verkehrs- und Raumentwicklung
        • 3.2 Straßenverkehr
        • 3.3 Überregionale Eisenbahninfrastruktur, Transeuropäische Netze (TEN) und Schienenpersonenfernverkehr
        • 3.4 Öffentlicher Personennahverkehr und Regionale Eisenbahninfrastruktur
        • 3.5 Luftverkehr
        • 3.6 Binnenschifffahrt
        • 3.7 Güterverkehr
        • 3.8 Fahrradverkehr
      • 4 Freiraumentwicklung
        • 4.1 Freiraumschutz
          • 4.1.1 Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft
          • 4.1.2 Grundwasser-, Oberflächenwasser-, Hochwasserschutz
          • 4.1.3 Bodenschutz, Altlasten
          • 4.1.4 Siedlungsklima
        • 4.2 Freiraumnutzung
          • 4.2.1 Landwirtschaft
          • 4.2.2 Forstwirtschaft
          • 4.2.3 Bergbau und Rohstoffsicherung
      • 5 Technische Infrastruktur
        • 5.1 Energieversorgung
          • 5.1.1 Energetische Nutzung von Braunkohle
          • 5.1.2 Windenergienutzung
          • 5.1.3 Energetische Nutzung von Biomasse, Wasserkraft und Geothermie
          • 5.1.4 Nutzung solarer Strahlungsenergie
          • 5.1.5 Netzausbau
        • 5.2 Wasserversorgung und Abwasserentsorgung
        • 5.3 Telekommunikation
        • 5.4 Abfallentsorgung
      • 6 Daseinsvorsorge
        • 6.1 Sicherung der Daseinsvorsorge
        • 6.2 Gesundheits- und Sozialwesen
        • 6.3 Erziehungs- und Bildungswesen, Wissenschaft
        • 6.4 Kultur und Sport
        • 6.5 Öffentliche Verwaltung, Gerichtsbarkeit, Sicherheit und Ordnung, Verteidigung
    • Verzeichnis der im Plan verwendeten Abkürzungen
    • Glossar zu Fachbegriffen der Raumordnung
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4.1.1 Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft

Karte

Die im LEP 2013 (Karte 5) für die Planungsregion Leipzig-Westsachsen festgelegten „Unzerschnittenen verkehrsarmen Räume (UZVR)“ sind in Karte 11 „Kulturlandschaftsschutz“ nachrichtlich dargestellt.

Hinweis

Gemäß § 6 Abs. 4 SächsNatSchG übernehmen die Regionalpläne zugleich die Funktion der Landschaftsrahmenpläne im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG.

Die Inhalte der Landschaftsplanung nach § 6 Abs. 1 SächsNatSchG i. V. m. § 9 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG, die nicht zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich oder geeignet sind und die somit nicht durch Ziele und Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können, sind dem Regionalplan gemäß § 6 Abs. 2 SächsNatSchG als Anhang 4 beigefügt.

G 4.1.1.1

Freiraumbeanspruchende oder -beeinträchtigende Nutzungen und Vorhaben sollen auf das unabdingbar notwendige Maß beschränkt und schutzwürdige Landschaftsteile erhalten werden. Die weitere Reduzierung oder Zergliederung wertvoller Ökosysteme soll vermieden werden.

Landschaftsentwicklung und -sanierung

Karte

„Gebiete zur deutlichen Anreicherung mit Hecken und Flurgehölzen“ sowie „Regionale Schwerpunkte der Bergbausanierung“ sind in Karte 15 „Sanierungsbedürftige Bereiche der Landschaft“ festgelegt.

Hinweis

Weitere Festlegungen zu Sanierungsbedürftigen Bereichen der Landschaft und Bereichen der Landschaft mit besonderen Nutzungsanforderungen sind in den Kapiteln 4.1.2, 4.1.3, 4.1.4, 4.2.1, 4.2.2 und 5.1 enthalten.

G 4.1.1.2

Strukturarme Ackerfluren sollen, sofern sie nicht als Offenland eine besondere Bedeutung für den Naturhaushalt oder den Artenschutz haben, durch ein Netz von Saum- oder Gehölzstrukturen gegliedert werden, so dass bestehende Flurgehölze und Waldbestände miteinander verknüpft und durch weitere Biotopstrukturen wirksam ergänzt werden.

Z 4.1.1.3

„Gebiete zur deutlichen Anreicherung mit Hecken und Flurgehölzen“ sind insbesondere durch Hecken und Gehölze zu strukturieren.

Z 4.1.1.4

Die Sanierung der Flächen im Bereich der „Regionalen Schwerpunkte der Bergbausanierung“ ist so fortzuführen, dass eine vielfältige und erlebniswirksame Landschaft entsteht.

Z 4.1.1.5

Raumbedeutsame Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sollen unter Wahrung des funktionellen Bezugs so vernetzt und konzentriert werden, dass sie in Vorranggebieten Arten- und Biotopschutz, in Vorranggebieten Waldmehrung, in Bereichen der Landschaft mit besonderen Nutzungsanforderungen oder in Sanierungsbedürftigen Bereichen der Landschaft zur Umsetzung von Entwicklungserfordernissen beitragen.

Naturschutzrechtliche Schutzgebiete

Karte

Ausgewählte Schutzgebietskategorien nach BNatSchG und Gebiete des Europäischen ökologischen Netzes „NATURA 2000“ sind in Karte 9 „Schutzgebiete Natur und Landschaft“ dargestellt und in Anhang 5 näher bestimmt.

Hinweis

Die regionalen Schwerpunkte und Maßnahmen zum Schutz wild lebender Pflanzen und Tiere sowie zur Landschaftspflege und -entwicklung sind dem Regionalplan in Anhang 4 als Inhalte der Landschaftsrahmenplanung beigefügt.

Kulturlandschaftsentwicklung und Kulturlandschaftsschutz

Karte

Die Landschaftseinheiten der Kulturlandschaft, auf die sich die Leitbilder für die Kulturlandschaftsentwicklung beziehen, sind in Karte 7 „Landschaftseinheiten“ festgelegt.

Die Vorranggebiete Kulturlandschaftsschutz sind als

  • „Landschaftsprägende Höhenrücken, Kuppen und Kuppenlandschaften“ sowie
  • „Historisches Jagd- und Teichgebiet Wermsdorf“

in Karte 11 „Kulturlandschaftsschutz“ festgelegt.

Landschaftsräume mit hoher und sehr hoher landschaftlicher Erlebniswirksamkeit sind in Karte A 4-2 „Landschaftliche Erlebniswirksamkeit“ des Anhangs 4 dargestellt.

Hinweis

Die regionalisierten Leitbilder für die Kulturlandschaftsentwicklung sind für die Landschaftseinheiten der

  • Lösshügellandschaften,
  • Bergbaufolgelandschaften,
  • Porphyrhügellandschaften,
  • Auenlandschaften,
  • Heidelandschaften,
  • Sandlöss-Ackerebenen-Landschaften und
  • Urbanen Landschaften

aufgestellt und in Anhang 3 näher bestimmt.

Weitere Festlegungen zur Bewahrung kulturlandschaftlicher Besonderheiten und kulturhistorischer Sehenswürdigkeiten sind in den Kapiteln 2.2.2, 2.3.3.3, 4.1.3 und 4.2 enthalten.

Z 4.1.1.6

Die Kulturlandschaft in den regionalen Landschaftseinheiten ist gemäß den Leitbildern für die Kulturlandschaftsentwicklung in ihrer naturräumlichen Eigenart und landschaftlichen Erlebniswirksamkeit mit ihren charakteristischen Nutzungsformen und typischen Landschaftselementen zu erhalten, zu pflegen sowie im Rahmen der Regionalentwicklung nachhaltig zu entwickeln.

Nutzungen und Vorhaben, die den Landschaftscharakter oder die landschaftliche Erlebniswirksamkeit erheblich beeinträchtigen oder grundlegend verändern, sollen vermieden werden.

Z 4.1.1.7

Die als Vorranggebiete Kulturlandschaftsschutz festgelegten „Landschaftsprägenden Höhenrücken, Kuppen und Kuppenlandschaften“ sollen in ihrer charakteristischen Ausprägung und landschaftsgliedernden Funktion erhalten werden.

Z 4.1.1.8

Das Vorranggebiet Kulturlandschaftsschutz „Historisches Jagd- und Teichgebiet Wermsdorf“ ist in seiner kulturlandschaftlichen Eigenart als Ensemble aus zusammenhängendem Waldgebiet, historischem (Jagd)Wegenetz, Jagdschlössern und Teichketten zu bewahren und nachhaltig zu entwickeln.

G 4.1.1.9

Landschaftsräume mit hoher und sehr hoher landschaftlicher Erlebniswirksamkeit sollen in ihrer Typik und ihrem Landschaftscharakter erhalten werden. Neue Nutzungen und Vorhaben dürfen den Landschaftscharakter und den Erholungswert nicht erheblich beeinträchtigen oder grundlegend verändern.

Z 4.1.1.10

Die landschaftliche Erlebniswirksamkeit siedlungsnaher Freiräume ist zu erhöhen. Dazu soll die Einbindung von Siedlungen in die umgebende Landschaft durch die extensive und nachhaltige Pflege ortsnaher Streuobstwiesen, durch den Neuaufbau naturraum- und siedlungstypischer Ortsrandstrukturen und die Erhöhung des Waldanteils in Siedlungsnähe verbessert werden.

G 4.1.1.11

Um die Stadt Leipzig soll ein „Grüner Ring“ weiterentwickelt werden, der vielgestaltige Landschaftsbereiche vernetzt, die Umweltqualität sowie die Voraussetzungen für die landschaftsbezogene Naherholung weiter verbessert und in der Kernstadt fortgesetzt wird.

G 4.1.1.12

Der Herfurth‘sche Park soll in seiner Gesamtheit entwickelt werden. Dazu sollen Zerschneidungswirkungen durch den Ersatzneubau der Bundesstraße B 2 minimiert werden.

Arten- und Biotopschutz, großräumig übergreifender Biotopverbund

Karte

Die Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Arten- und Biotopschutz sind in Karte 14 „Raumnutzung“ festgelegt.

Der großräumig übergreifende Biotopverbund im Sinne dieses Plans ist in Form der Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Arten- und Biotopschutz, der Vorranggebiete Waldmehrung, der Vorranggebiete zum Schutz des vorhandenen Waldes und in den Landschaftseinheiten Delitzscher und Brehnaer Platte sowie Markranstädter Platte durch ausgewählte Vorranggebiete Landwirtschaft in Karte 14 „Raumnutzung“ festgelegt und in Karte 8 „Großräumig übergreifender Biotopverbund“ zusammenfassend dargestellt und somit gekennzeichnet.

Hinweis

Weitere Festlegungen zum Schutz sowie zur Verbesserung des ökologischen Zustands der Fließ- und Standgewässer sind im Kapitel 4.1.2 enthalten.

Z 4.1.1.13

Nutzungsformen und -intensitäten in Vorranggebieten Arten- und Biotopschutz sollen eine Reaktivierung der Landschaftspotenziale ermöglichen und einer naturnahen Entwicklung von Flora und Fauna dienen.

Z 4.1.1.14

In den Vorranggebieten Arten- und Biotopschutz der Elbaue sowie der Muldenaue zwischen Wurzen und Eilenburg sind regional bedeutsame Vorhaben zur Trinkwassergewinnung, die notwendigerweise und unter Beachtung des Schutzzwecks dort ihren Standort haben, zulässig.

Z 4.1.1.15

In den Bereichen der Vorranggebiete Arten- und Biotopschutz, die gleichzeitig als Vorranggebiete vorbeugender Hochwasserschutz (Überschwemmungsbereich) festgesetzt sind, sind Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen so zu gestalten, dass sie mit den Zielen des Hochwasserschutzes vereinbar sind und diese unterstützen.

Z 4.1.1.16

Wald in Vorranggebieten Arten- und Biotopschutz soll unter besonderer Beachtung von Natur-schutzbelangen seiner vielfältigen ökologischen Funktionen standortgerecht und naturnah bewirtschaftet werden.

Z 4.1.1.17

Es ist darauf hinzuwirken, nicht waldbestockte wertvolle TrockenOffenlandbiotope, wie extensive Beweidung, Mahd und Entbuschung, zu pflegen und zu erhalten. Sie sollen in Abhängigkeit von den naturräumlichen Verhältnissen arrondiert werden.

Z 4.1.1.18

Auen in Vorranggebieten Arten- und Biotopschutz sind durch die Erhöhung des Grünland- und Waldanteils, einen schrittweisen Rückbau von Meliorationen, die Förderung auendynamischer Prozesse und eine Aktivierung als Überschwemmungsgebiet zu revitalisieren.

Z 4.1.1.19

Es ist darauf hinzuwirken, Grünland in Vorranggebieten Arten- und Biotopschutz nachhaltig zu bewirtschaften und unter Berücksichtigung regional bedeutsamer Habitat-, Klimaschutz- und Verbundfunktionen zu entwickeln sowie den Umbruch von Grünland in Ackerland und die Aufforstung von artenreichem Grünland zu vermeiden.

Z 4.1.1.20

Eine Beeinträchtigung von Zugvogelrastplätzen sowie Zug- und Wanderkorridoren von Wildtieren ist zu vermeiden. Beim Bau von Verkehrs- und Infrastrukturtrassen mit landschaftszerschneidenden Wirkungen sollen Querungsmöglichkeiten für wandernde Tierarten zur Sicherung des Biotopverbunds geschaffen werden.

Z 4.1.1.21

Im Rahmen der Bauleitplanung soll der großräumig übergreifende Biotopverbund durch örtliche Biotopvernetzungen ergänzt werden. Als wesentliche Bestandteile des großräumig übergreifenden Biotopverbundes ist die Durchgängigkeit und Funktionsfähigkeit fließender Gewässer einschließlich ihrer Auen auch innerhalb besiedelter Bereiche wiederherzustellen und zu sichern.

Z 4.1.1.22

Mit den Instrumenten der Bauleit- und Landschaftsplanung, der agrarstrukturellen, forst- und wasserwirtschaftlichen Planungen, der Dorfentwicklungsplanung und Ländlichen Neuordnung, der Eingriffsregelung des Naturschutzes (Kompensationsflächen) sowie der naturschutzfachlichen Pflege- und Entwicklungsplanung ist der großräumig übergreifende Biotopverbund flächen- und nutzungsbezogen zu konkretisieren und mit Maßnahmen zu untersetzen.

Begründung zu 4.1.1 Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft

Begriff

Sanierungsbedürftige Bereiche der Landschaft sind Gebiete, in denen eines oder mehrere Schutzgüter wie Boden, Wasser, Klima, Luft, Pflanzen- und Tierwelt sowie Landschaftsbild bzw. ökologische Raumfunktionen erheblich beeinträchtigt sind.

Bereiche der Landschaft mit besonderen Nutzungsanforderungen sind Gebiete, in denen auf Grund besonderer naturräumlicher Empfindlichkeiten und den daraus resultierenden Gefährdungsrisiken besondere raumrelevante Anforderungen an Nutzungs- und Bewirtschaftungsformen gestellt werden müssen, um die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes zu gewährleisten.

Zu Grundsatz 4.1.1.1

Leitvorstellung der Raumordnung ist nach § 1 Abs. 2 ROG eine nachhaltige Raumentwicklung, die die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt. Dabei ist entsprechend § 2 Abs. 2 Nr. 2 ROG der Freiraum durch übergreifende Freiraum-, Siedlungs- und weitere Fachplanungen zu schützen sowie ein großräumig übergreifendes, ökologisch wirksames Freiraumverbundsystem zu schaffen; die weitere Zerschneidung der freien Landschaft und von Waldflächen ist dabei so weit wie möglich zu vermeiden; die Flächeninanspruchnahme im Freiraum ist zu begrenzen. Die Regionalplanung hat somit den gesetzlichen Auftrag, im Sinne der Umweltvorsorge zu wirken und handlungsorientiert Ziele und Grundsätze zum Schutz und zur Entwicklung der Freiraumstruktur und des Naturhaushalts aufzustellen. In Umsetzung von § 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG ist es daher u. a. Aufgabe der Raumordnung sicherzustellen, dass insbesondere freiraumbeanspruchende und -beeinträchtigende Nutzungen und Vorhaben den Naturhaushalt nicht nachteilig verändern und wertvolle Landschaftsteile erhalten werden. Dem Schutz der unzerschnittenen verkehrsarmen Räume gemäß LEP Z 4.1.1.2, der Vorranggebiete für den Arten- und Biotopschutz (vgl. Z 4.1.1.12), der Lebensräume wandernder Tierarten (vgl. Z 4.1.1.19) sowie des großräumig übergreifenden Biotopverbundes (vgl. Karte 8 „Großräumig übergreifender Biotopverbund“) kommt dabei besondere Bedeutung zu.

Freiraumbeanspruchende oder -beeinträchtigende Nutzungen und Vorhaben umfassen insbesondere Nutzungen, die mit Bodenversiegelungen und/oder Landschaftszerschneidungen verbunden sind, wie Bebauung i. S. von Besiedlung, Rohstoffabbau, Verkehrstrassen, Anlagen zur Energieerzeugung.

Landschaftsentwicklung und -sanierung

Zu Grundsatz 4.1.1.2

Die Gliederung strukturarmer Ackerfluren durch Hecken und Gehölze dient sowohl der Erholungsvorsorge (Aufwertung des Landschaftsbildes) als auch der Sicherung der Grundlagen der Landwirtschaft (Boden- und Erosionsschutz) sowie dem Natur- und Landschaftsschutz (Verbesserung Arten- und Biotopausstattung, Erhöhung des Retentionsvermögens, Verbesserung des Mikroklimas). Hecken sollen standortgerecht und naturnah entwickelt und gepflegt werden. Es ist darauf hinzuwirken, dass Hecken mehrreihig sind, über einen vorgelagerten Wildkrautsaum verfügen und ihre Funktion als Biotopvernetzungsstrukturen und wirksame Waldverbundkorridore erfüllen können. Bei Gehölzpflanzungen ist zur Verringerung der Florenverfälschung autochthones oder zumindest gebietsheimisches Pflanzenmaterial zu verwenden. Dabei sind standortgeeignete Herkünfte entsprechend den Herkunftsempfehlungen für forstliches Vermehrungsgut im Freistaat Sachsen zu verwenden; vgl. auch Leitfaden zur Verwendung gebietseigener Gehölze des BMU (2012).

Im Einzelfall können einer Anlage von Hecken und Gehölzen jedoch spezifische Artenschutzbelange (z. B. Vogelrastplätze) oder die besondere Bedeutung des Offenlandes für den Kaltluftabfluss, also klimatische Aspekte, entgegenstehen.

Die Wind- und Wassererosion wird durch kleinere Schlaggrößen der Ackerflächen infolge einer stärkeren Strukturierung durch Hecken deutlich vermindert. Die Funktion von Hecken als Lebensraum wird durch ergänzende Zusatzstrukturen wie Kleingewässer, Gräben, Steinhaufen oder Grünland wesentlich verbessert.

Bei der Anlage von Hecken und Gehölzen sollen vorrangig die durch die Landnutzung bereits bestehenden Landschaftselemente (Wege, Gräben, Böschungen u. a.) genutzt, vorhandene Anlagen (z. B. Dränagen) berücksichtigt und die Anforderungen der landwirtschaftlichen Bewirtschafter beachtet werden. Die Anlage von Hecken und Gehölzen bedarf der einvernehm-lichen Regelung mit den Grundstückseigentümern und den landwirtschaftlichen Pächtern. Vorschläge zur Neugliederung der Ackerfluren sollten im Rahmen der Ländlichen Neuordnung erarbeitet und wirtschaftlich tragfähige Umsetzungsmöglichkeiten aufgezeigt werden. Im Rahmen von Flurbereinigungsverfahren können eigentumsrechtliche Voraussetzungen für die Heckenanlage geschaffen werden.

Zu Ziel 4.1.1.3

In Ausformung von LEP Z 4.1.1.6 und in räumlicher Konkretisierung des Grundsatzes 4.1.1.2 erfolgt die Festlegung von „Gebieten zur deutlichen Anreicherung mit Hecken und Flurgehölzen“ in Karte 16 „Bereiche der Landschaft mit besonderen Nutzungsanforderungen“ (vgl. hierzu auch G 5.1.3.2). Die Festlegung von „Gebieten zur deutlichen Anreicherung mit Hecken und Flurgehölzen“ erfolgte im Ergebnis der landschaftsrahmenplanerischen Bewertung von Belangen, für die eine Erhöhung des Gehölzanteils begünstigend wäre (Gebiete mit landschaftlichen Defiziten) sowie von Umweltbelangen, die eine Offenhaltung der Landschaft erfordern.

Festlegungskriterien

Gebiete mit landschaftlichen Defiziten oder landschaftlichem Entwicklungsbedarf:

  • Gebiete mit sehr geringer landschaftlicher Erlebniswirksamkeit
  • Gebiete mit sehr hoher Erosionsdisposition
  • Gebiete mit sehr geringem Retentionsvermögen
  • Gebiete mit geringem Anteil an klimatisch wirksamen Strukturen
  • Gebiete mit sehr hoher Empfindlichkeit des Grundwassers gegenüber (Schad-)Stoffeinträgen
  • Gebiete mit besonderem Entwicklungsbedarf für landschaftsgebundene Erholung
  • Gebiete mit besonderem Entwicklungsbedarf für Biotopverbund und Lebensraumvernetzung
  • Fließgewässereinzugsgebiete mit geringer Niedrigwasserführung und hoher Sensitivität gegenüber Verringerung des sommerlichen Wasserdargebots

Gebiete, die eine Offenhaltung der Landschaft erfordern:

  • aus Gründen des Arten- und Biotopschutzes offenzuhaltende Bereiche
  • regional bedeutsame Kalt- und Frischluftabflussbahnen bzw. Kaltluftentstehungsgebiete
  • Gebiete mit sehr hohem Retentionsvermögen
  • Gebiete mit sehr hoher Grundwasserneubildung
  • Gebiete mit sehr hoher Bodenfruchtbarkeit

Für jedes Gebiet erfolgte ein konkreter Vergleich zwischen den aufgeführten landschaftlichen Defiziten bzw. Entwicklungsbedarfen und den Belangen, die eine Offenhaltung der Landschaft erfordern (z. B. Kaltluftproduktion, Grundwasserneubildung, Artenschutz etc.). Eine Abgrenzung der Gebiete wurde erst dann vorgenommen, wenn die Defizite bzw. Entwicklungsbedarfe eindeutig die zu sichernden Aspekte der Offenhaltung der Landschaft überwogen und eine Abwägung mit anderen Belangen (Forstwirtschaft etc.) eine Festlegung ermöglichte.

Grundlagen

  • Fachbeitrag Naturschutz und Landschaftspflege 2019
  • KlimaMORO I Westsachsen: Vulnerabilitätsanalyse Westsachsen (2011)

Bei der Umsetzung der Gehölzpflanzungen sind die in der Begründung zu G 4.1.1.2 benannten Aspekte zu berücksichtigen.

Zu Ziel 4.1.1.4

In Ausformung von LEP Z 4.1.1.6 erfolgt die Festlegung von „Regionalen Schwerpunkten der Bergbausanierung“ in Karte 15 „Sanierungsbedürftige Bereiche der Landschaft“. Für diese Gebiete sollen in den Regionalplänen auch Festlegungen zur Art der notwendigen Sanierung sowie zu Art und Umfang/Intensität bzw. Beschränkung der Nutzung getroffen werden.

Festlegungskriterien

  • Gebiete mit großflächigem Braunkohlenbergbau sowie Sanierungsgebiete des ehemaligen Braunkohlenbergbaus

Grundlagen

  • Grenzen der Plangebiete der Braunkohlenpläne bzw. Sanierungsrahmenpläne (vgl. Anhang 1)

Die Konkretisierung der Sanierungserfordernisse erfolgt in den Braunkohlen- bzw. Sanierungsrahmenplänen gemäß § 5 SächsLPlG sowie LEP Z 2.1.3.2. Die „Regionalen Schwerpunkte der Bergbausanierung“ sind zugleich Teil des „Leipziger Neuseenlands“. In diesem Zusammenhang sind im Rahmen der Sanierung u. a. auch die Anforderungen von LEP G 2.3.3.3 sowie der Plansätze zur Entwicklung des Tourismusgebietes „Leipziger Neuseenland“ und des „Touristischen Gewässerverbundes Leipziger Neuseenland“ in Kapitel 2.3.3 zu berücksichtigen bzw. zu beachten.

Zu Ziel 4.1.1.5

Unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG vom Verursacher durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Nach Satz 3 ist eine Beeinträchtigung ersetzt, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Nach § 10 Abs. 1 SächsNatSchG sind bei Großvorhaben über § 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG hinaus auch die Planungsregionen und die sächsischen Teile der Flussgebietseinheiten, in denen der Eingriff stattfindet, Suchraum für Ersatzmaßnahmen.

Beeinträchtigungen des Naturhaushalts sind gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG auszugleichen. Nach § 13 Abs. 5 Nr. 2 ROG sollen die Raumordnungspläne insbesondere auch Festlegungen zur anzustrebenden Freiraumstruktur enthalten, wozu u. a. die Sanierung und Entwicklung von Raumfunktionen benannt wird. Darüber hinaus kann bei den Festlegungen zur Freiraumstruktur zugleich bestimmt werden, dass in diesem Gebiet unvermeidbare Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes an anderer Stelle ausgeglichen, ersetzt oder gemindert werden. Hierdurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die naturschutzfachliche Eingriffs-Ausgleichs-Problematik auch im regionalen Maßstab auf der Grundlage gesamträumlicher Vernetzungskonzepte behandelt werden soll. Nach § 1a Abs. 3 BauGB sollen in den Flächennutzungsplänen Flächen zum Ausgleich dargestellt werden. Soweit dies u. a. mit den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können diese Darstellungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Hierfür werden auf regionaler Ebene, d. h. im Regionalplan die Grundlagen geschaffen.

Raumbedeutsame Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Sinne dieses Ziels sind

  • Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen raumbedeutsamer Vorhaben,
  • Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen anderer Vorhaben, wenn aufgrund der räumlichen Konzentration der Vorhaben oder der Schwere des Eingriffs Kompensationsmaßnahmen ähnlicher Größenordnung erforderlich sind.

Wahrung des funktionellen Bezugs im Sinne des Ziels heißt, dass der inhaltliche Zusammenhang zwischen Eingriff und vorgesehener Ausgleichsmaßnahme gewahrt werden muss. Ein im Sinne des SOLL-Ziels atypischer Fall liegt vor, wenn dies bei einer Konzentration der Ausgleichsmaßnahmen in den genannten Plankategorien nicht möglich ist (z. B. kann der Wegfall eines bedeutsamen Gänserastplatzes nicht durch die Anlage von Hecken kompensiert werden), so dass ein Ausgleich an anderer Stelle als in den im Ziel genannten Kategorien erfolgen muss. Beim größten Teil von Planungen ist jedoch eine Konzentration von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in den im Ziel genannten regionalplanerischen Plankategorien möglich und für die Verbesserung der Wirksamkeit von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im regionalen Maßstab dringend erforderlich.

Die im Ziel genannten Konzentrationsräume beziehen sich auf

  • Entwicklungsbereiche in Vorranggebieten Arten- und Biotopschutz im Sinne eines Biotopverbunds (außerhalb derzeit schon wertvoller Bereiche),
  • die in Karte 14 „Raumnutzung“ festgelegten Vorranggebiete Waldmehrung,
  • die in Karte 15 festgelegten „Sanierungsbedürftigen Bereiche der Landschaft“ (insbesondere Regionale Schwerpunkte der Fließgewässersanierung) sowie auf
  • die in Karte 16 festgelegten „Bereiche der Landschaft mit besonderen Nutzungsanforderungen“, insbesondere
  • Gebiete zur deutlichen Anreicherung mit Hecken und Flurgehölzen,
  • Gebiete mit besonderen Anforderungen des Grundwasserschutzes,
  • Gebiete zur Erhaltung und Verbesserung des Wasserrückhalts und
  • Regionale Schwerpunktgebiete des Wind- und Wassererosionsschutzes.

Bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist gemäß § 15 Abs. 3 BNatSchG auf agrarstrukturelle und forstliche Belange Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Es ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden.

Dazu können u. a. Maßnahmen beitragen, die Konfliktpotenziale minimieren oder Synergieeffekte erzielen, wie z. B. die Begrünung von Tiefenlinien (feucht), Baumpflanzungen entlang von Straßen (kein Eingriff in Agrarstruktur) und auf Höhenrücken (Winderosionsminderung). Darüber hinaus kann die Vernetzung raumbedeutsamer Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auch zur Verbesserung der lokalklimatischen Situation in überwärmten Siedlungsbereichen beitragen.

(Vgl. hierzu auch Begründungen zu den Zielen 4.1.4.1, 4.1.4.2, 4.1.4.3, 4.1.1.21 und 4.1.1.22).

Kulturlandschaftsentwicklung und Kulturlandschaftsschutz

Leitbilder für die Kulturlandschaftsentwicklung und zu Ziel 4.1.1.6

Begriff

Die Leitbilder für die Kulturlandschaftsentwicklung sind ein übergeordnetes, visionäres Gesamtkonzept für die Kulturlandschaftsentwicklung. Sie orientieren sich an den naturräumlichen Potenzialen, deren Empfindlichkeit und an der besonderen Eigenart der Naturräume, welche sich aus den natürlichen Standortverhältnissen und der kulturhistorischen Entwicklung unter Beachtung der verschiedenen Nutzungsanforderungen herleiten.

Gemäß LEP Z 4.1.1.11 sind die Leitbilder für die Kulturlandschaftsentwicklung im Rahmen der Regionalplanung für die einzelnen Landschaftseinheiten der sächsischen Kulturlandschaft aufzustellen. Die Leitbilder beinhalten unter Berücksichtigung der verschiedenen Nutzungsanforderungen, insbesondere des Tourismus, der Naherholung, der Energie-, Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft, sowie der Auswirkungen des demografischen Wandels die Aspekte:

  • historische Landnutzungsstrukturen und Kulturlandschaftselemente, kulturhistorische Orte und ihre Wechselbeziehung zur Landschaft
  • biologische Vielfalt
  • Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft
  • Erholungswert der Landschaft (LEP Begründung zu Z 4.1.1.11)

Durch die Leitbilder wird auf regionaler Ebene ein Rahmen für die Entwicklung der Kulturlandschaft vorgegeben. Dieser knüpft an den Grundsatz nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 ROG an, wonach historisch geprägte und gewachsene Kulturlandschaften in ihren prägenden Merkmalen und mit ihren Kultur- und Naturdenkmälern zu erhalten sowie die unterschiedlichen Landschaftstypen und Nutzungen der Teilräume mit den Zielen eines harmonischen Nebeneinanders, der Überwindung von Strukturproblemen und der Schaffung neuer wirtschaftlicher und kultureller Konzeptionen zu gestalten und weiterzuentwickeln sind. Die Leitbilder für die Kulturlandschaftsentwicklung tragen darüber hinaus zur Umsetzung der Leitbilder und Handlungsstrategien für die Raumentwicklung in Deutschland (2016) – Handlungsfeld 3.3 „Kulturlandschaften gestalten“ bei.

In Ausformung von LEP Z 4.1.1.11 sind die regionalisierten Leitbilder für die Kulturlandschaftsentwicklung der Planungsregion Leipzig-Westsachsen für die Landschaftseinheiten der

  • Lösshügellandschaften,
  • Bergbaufolgelandschaften,
  • Porphyrhügellandschaften,
  • Auenlandschaften,
  • Heidelandschaften,
  • Sandlöss-Ackerebenen-Landschaften und
  • Urbanen Landschaften

aufgestellt und in Anhang 3 näher bestimmt. Die Landschaftseinheiten, auf die sich die Leitbilder der Kulturlandschaftsentwicklung beziehen, sind in Karte 7 „Landschaftseinheiten“ festgelegt. Weitere Informationen zu Geländemorphologie, Geologie und Böden, Flora und Fauna, Gewässern sowie Siedlungsstruktur und Nutzungen für die Landschaftseinheiten sind dem Fachbeitrag Naturschutz und Landschaftspflege (Kap. 3.1) zu entnehmen.

Auf Grundlage der benannten Aspekte erfolgt eine regionsspezifische Ausformung der in Karte 6 „Landschaftsgliederung“ des LEP auf Basis der Makrogeochoren nach Mannsfeld & Syrbe (2008) festgelegten Landschaftseinheiten für die Planungsregion. Die räumliche Konkretisierung basiert im Wesentlichen auf den Mesogeochoren nach Mannsfeld & Syrbe (2008) sowie weiteren regionsspezifischen Naturraumbewertungen. Abweichungen begründen sich in den unterschiedlichen Generalisierungsgraden (Maßstäblichkeit) beider Abgrenzungen sowie in einer regionsspezifischen Betrachtung der naturräumlichen Potenziale, ihrer Empfindlichkeit und der besonderen Eigenart der Naturräume (natürliche Standortverhältnisse und kulturhistorische Entwicklung). Danach erfolgen Konkretisierungen der Landschaftseinheiten insoweit, wie dies aufgrund der unterschiedlichen kulturlandschaftlichen Spezifik entsprechend der Leitbilder für die Kulturlandschaftsentwicklung (vgl. Anhang 3 und Fachbeitrag Naturschutz und Landschaftspflege, Kap. 3.1) erforderlich ist.

Konkretisierungen wurde in folgenden Bereichen vorgenommen:

  • Untergliederung der Dübener-Dahlener Heide in: Prellheide-Noitzscher Heide, Dübener Heide und Dahlener Heide
  • Abgrenzung der Annaburger Heide in der Elbe-Elsterniederung und Zuordnung zu den Heidelandschaften
  • Untergliederung des Leipziger Landes in: Delitzscher und Brehnaer Platte, Taucha-Eilenburger-Endmoränengebiet, Naunhofer Land und Markranstädter Platte sowie Abgrenzung der Elster-Pleiße-Luppe-Aue und der Südlichen Elsteraue und Zuordnung zu den Auenlandschaften
  • Untergliederung des Nordsächsischen Platten- und Hügellandes in: Oschatzer Hügelland, Dahlener Platte und Mulde-Porphyrhügelland
  • Abgrenzung der Bad Lausicker Hügellandschwelle im Leipziger Land und Zuordnung zu den Porphyrhügellandschaften
  • Anpassung der Stadtlandschaft Leipzig an den räumlichen Umgriff verdichteter städtischer Gebiete

Die Abgrenzung der Landschaftseinheiten dient der räumlichen Konkretisierung von Festlegungen des Regionalplans (vgl. u. a. G 2.2.2.3 und Z 4.2.2.3) und trägt so zu Wahrung der Planungskontinuität bei.

Festlegungskriterien

  • Abgrenzung der Landschaftseinheiten gemäß LEP Karte 6 „Landschaftsgliederung“
  • regionsspezifische Ausformung auf Grundlage der Mesogeochoren (Mannsfeld & Syrbe 2008) und weiterer naturräumlicher sowie kulturhistorischer Aspekte
  • Geländemorphologie, Geologie und Böden
  • Flora und Fauna, Gewässer
  • Siedlungsstruktur und Nutzungen

Grundlagen

  • LEP Karte 6 „Landschaftsgliederung“
  • Mannsfeld & Syrbe (2008): Naturräume in Sachsen
  • Böhnert et al. (2009): Landschaftsbildbewertung Freistaat Sachsen
  • Berhardt et al. (1986): Naturräumliche Gliederung Sachsens
  • Niemann & Stephan (1982): Landschaftseinheiten Bezirk Leipzig
  • Fachbeitrag Naturschutz und Landschaftspflege zum Landschaftsrahmenplan 2019

Ziele und Maßnahmen zur Landschaftsentwicklung, die die Leitbilder für die Kulturlandschaftsentwicklung konkretisieren, sind in der Karte A4-1 „Integriertes Entwicklungskonzept Landschaft“ des Anhangs 4 dargestellt.

Insbesondere bei der Aufstellung von Regionalen Entwicklungs- und Handlungskonzepten (REK) sowie von Ländlichen Entwicklungsstrategien (LES) für LEADER-Räume sind die Leitbilder für die Kulturlandschaftsentwicklung zu einer Grundlage zu machen und in die entsprechenden Handlungsfelder zu integrieren. Soweit die Kulturlandschaftsentwicklung ländliche Teilräume bzw. suburbane Räume (mit überwiegend nicht städtischem Charakter) betrifft, werden die finanziellen Anreize zur Gestaltung der Kulturlandschaft maßgeblich über land- und forstwirtschaftliche Förderprogramme bestimmt (LEP Begründung zu Z 4.1.1.11).

Beispielhaft soll hier auf das Projekt „stadtPARTHEland“ hingewiesen werden, das sich am Beispiel des Parthelandes den Aspekten des Kulturlandschaftsmanagements in Stadt-Umland-Regionen widmet. Ziel ist die Förderung der Kulturlandschaft durch den Aufbau neuer Wertschöpfungs- und Wertschätzungsketten zwischen Stadt und Land. In einem partizipativen, ergebnisoffenen Arbeits- und Kommunikationsprozess sollen nachhaltige Lösungen für den Erhalt wertvoller Landschaftsstrukturen erarbeitet und Akteure bei deren Umsetzung unterstützt werden.

Die Vermeidung von Nutzungen und Vorhaben, die den Landschaftscharakter und die landschaftliche Erlebniswirksamkeit erheblich beeinträchtigen oder grundlegend verändern, entspricht den im Handlungsfeld 3.3 „Kulturlandschaften gestalten“ aufgeführten Leitbildern und Handlungsstrategien für die Raumentwicklung in Deutschland 2016. Danach sollen die vielfältigen Kulturlandschaften mit ihren prägenden Merkmalen und Kultur- und Naturdenkmälern behutsam weiterentwickelt werden, mit dem Ziel, ein Gleichgewicht zwischen dem Erhalt regionaler Werte und neuen Nutzungs- und Gestaltungsanforderungen zu finden. Nutzungen im Außenbereich, wie erneuerbare Energien, Rohstoffabbau, Netzausbau, Deponien sowie sonstige technische Anlagen, sollen verträglich in die Kulturlandschaften integriert werden.

Zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft sind insbesondere ... historisch gewachsene Kulturlandschaften, auch mit ihren Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern, vor Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen Beeinträchtigungen zu bewahren (§ 1 Abs. 4 BNatSchG).
 

Vorranggebiete Kulturlandschaftsschutz

Nach LEP Z 4.1.1.12 sind in den Regionalplänen Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Kulturlandschaftsschutz festzulegen und deren charakteristische Ausprägung zu benennen. Als charakteristische Ausprägungen werden dazu

  • Bereiche der Landschaft mit regionalen Besonderheiten des Reliefs
  • Bereiche der Landschaft mit kleinräumiger Nutzungsvielfalt
  • Bereiche der Landschaft mit regionstypischen landschaftsstrukturierenden Elementen
  • Bereiche der Landschaft mit besonderer Prägung durch naturnahe Fließgewässer und stehende Gewässer (insbesondere die sächsischen Teichlandschaften – auch zur Erhaltung der sächsischen Fischereiwirtschaft)
  • Bereiche der Landschaft im bildbedeutsamen Umfeld bedeutender historischer Siedlungsstrukturen sowie historischer Anlagen
  • Bereiche der Landschaft mit besonderer Prägung durch historische Kulturlandschaftselemente (z. B. gut erhaltene regionstypische Siedlungsstrukturen, Bergbauzeugen, landschaftsprägende archäologische Denkmäler)
  • Bereiche der Landschaft von hohem landschaftsästhetischem Wert
  • Bereiche der Landschaft mit abwechslungsreich strukturierten Waldgebieten sowie naturnahen Wäldern mit hoher Erlebniswirksamkeit

benannt (LEP Begründung zu Z 4.1.1.12).

Kulturlandschaften werden seit Jahrhunderten maßgeblich durch menschliche Einflüsse geformt, verändert und überprägt. Grundlage für ihre Entwicklung bilden die unterschiedlichen naturräumlichen Gegebenheiten, die daran orientierten Landnutzungen sowie die historischen und aktuellen wirtschaftlichen sowie politischen Bedingungen. Sie sind ständigen Veränderungen unterworfen. Die historische Landschaftsentwicklung lässt sich heute noch u. a. an Relikten historischer Kulturlandschaften und Kulturlandschaftselemente ablesen. Dies können Zeugnisse früherer Ereignisse, Nutzungsformen bzw. Entwicklungsstufen menschlicher Landschaftsnutzung sein. Die Planungsregion weist eine große Vielfalt an historischen Kulturlandschaftselementen auf. Grundlage für die Eigenart von Kulturlandschaften ist jedoch das räumliche Zusammenwirken punkthafter, linearer oder flächiger Kulturlandschaftselemente und ihre zeitliche Einordnung (vgl. Fachbeitrag Naturschutz und Landschaftspflege zum Landschaftsrahmenplan 2019, Kap. 2.6).

Als Vorranggebiete Kulturlandschaftsschutz werden daher in Karte 11 „Kulturlandschaftsschutz“ unverwechselbare Landschaftsteile mit unverkennbarer naturräumlicher Eigenart oder historisch gewachsener Typik sowie Bereiche mit besonderer Bedeutung für den Kulturlandschaftsschutz, die sich aus einer höheren Dichte oder Vielfalt der Kulturlandschaftselemente unter Berücksichtigung ihrer Häufung, Wahrnehmbarkeit und ihres Erhaltungszustands ergeben, festgelegt. Sie umfassen „Landschaftsprägende Höhenrücken, Kuppen und Kuppenlandschaften“ sowie das „Historische Jagd- und Teichgebiet Wermsdorf“.

Zu Ziel 4.1.1.7

In Ausformung von LEP Z 4.1.1.12 erfolgt die Festlegung „Landschaftsprägender Höhenrücken, Kuppen und Kuppenlandschaften“ als Vorranggebiete Kulturlandschaftsschutz in Karte 11 „Kulturlandschaftsschutz“. Landschaftsprägende Höhenrücken, Kuppen und Kuppenlandschaften weisen als charakteristische Ausprägung regionale Besonderheiten des Reliefs auf.

Die Region Leipzig-Westsachsen weist mit ihrem überwiegend ebenen bis hügeligen Relief nur vergleichsweise geringe Höhenunterschiede auf, so dass in der weithin einsehbaren Landschaft bereits einzelne Grundgebirgsdurchragungen, markante Durchbruchstäler von Flüssen, anthropogen entstandene Halden sowie Endmoränenreste landschaftsprägend wirken. Die landschaftsprägenden Höhenrücken, Kuppen und Kuppenlandschaften selbst sowie ihre Stellung zueinander geben der jeweiligen Landschaft ihre Eigenart und Schönheit, wie z. B. die Hohburger Berge, das Taucha-Eilenburger Endmoränengebiet oder die Kuppenlandschaft entlang der Zwickauer Mulde. Landschaftsprägende Einzelkuppen wie der Collm, der Schildberg und der Kohlenberg prägen als weithin sichtbare Landmarken die Region. Ob eine Kuppe oder ein Höhenzug landschaftsprägend wirkt, hängt von der naturraumspezifischen Situation ab. Die landschaftsprägenden Höhenrücken, Kuppen und Kuppenlandschaften werden charakterisiert durch

  • Dominanz:


ihre gegenüber der Umgebung herausragende Stellung in der Landschaft,

  • Wahrnehmbarkeit:


ihre über mehrere Kilometer weithin einsehbare, prägende Erhebung und

  • Fernsicht:


die von der Erhebung selbst bestehenden weiten Sichtbeziehungen in die Landschaft.


Festlegungskriterien

Sandlöss-Ackerebenen-Landschaft

Die reliefarme Tieflandsebene unter 120/130 m ü NN, die vorwiegend aus tischebenen Geschiebelehmplatten besteht, wird nur durch wenige Erhebungen gegliedert. Landschaftsprägend beginnen deshalb schon Geländehöhen zu wirken, die die umgebende Landschaft um mehr als 15 m überragen. Besonders markant wirken Kuppen und Höhenzüge mit Höhenunterschieden von 20 bis 30 m zur umgebenden Landschaft, insbesondere Endmoränenzüge und -kuppen, aber auch anthropogen entstandene Hochhalden. Diese Halden weisen zugleich Hangneigungen von > 10 %, z. T. > 15 % auf, während für die landschaftsprägenden Endmoränenkuppen in der Regel Hangneigungen von > 2 % typisch sind.

Porphyrhügellandschaft

Die Landschaft wird durch flachwellige Altmoränenplatten geprägt, die vereinzelt von Grundgebirgsdurchragungen (zumeist Porphyr) unterbrochen werden. Landschaftsprägend wirken damit insbesondere einzelne Kuppen, Hügelreihen und zusammenhängende Kuppenlandschaften mit Höhenunterschieden von mehr als 30 m zur umgebenden Landschaft. Prägend ist darüber hinaus auch der deutliche Höhenunterschied zwischen den Fließgewässerauen und angrenzenden Kuppen bzw. Hochflächen.

Heidelandschaft

Die Tieflandsgebiete werden vorwiegend durch weite Niederungen geprägt. Morphologisch prägnant wirken insbesondere Endmoränengebiete, die das überwiegend ebene Umland um ca. 20 bis 30 m überragen.

Lösshügellandschaft

Die nach Süden zum Vorgebirge ansteigende Lösshügellandschaft ist durch flach- bis mittelgeneigte Lösshügel und -plateaus geprägt, die durch Dellen und Muldentälchen gegliedert werden. Einzelne Hügel wirken nur dann besonders markant, wenn sie

  • im Vergleich zur Umgebung besonders hoch sind (Höhendifferenzen mindestens > 30 m, überwiegend > 50 m) und sich durch größere Hangneigungen (mind. > 2 %, z. T. > 10) deutlicher von der sanft gewellten Umgebung abheben oder
  • benachbarte Hügel sichtbar überragen.

Entsprechend der v. g. Festlegungskriterien sind in Karte 11 „Kulturlandschaftsschutz“ folgende landschaftsprägende Höhenrücken, Kuppen und Kuppenlandschaften festgelegt:

Sandlöss-Ackerebenen-Landschaft

Kuppenlandschaften:

  • Taucha-Eilenburger Endmoränengebiet u. a. mit Breitem Berg (167 m), Fuchsberg östlich Sehlis (167 m), Fuchsberg südlich Jesewitz (160 m), Fuchsberg westlich Gordemitz (153 m), Galgenberg nördlich Seegeritz (131 m), Golmesberg (158 m), Großstückenberg (165 m), Heidenberg (159 m), Hopfenberg (154 m), Lerchenberg (159 m), Steinberg (155 m), Stiftsbaum (151 m), Wachberg (145 m) und Schwarzem Berg (177 m) als höchste Erhebung

Einzelkuppen und Höhenrücken:

  • Halde Lippendorf (173 m), Halde Seehausen (174 m), Halde Trages (231 m)
  • Kolmberg (152 m)
  • Rückmarsdorfer Endmoräne mit Bienitz (127 m), Die Höhe (141 m), Wachberg (134 m)

Porphyrhügellandschaft

Kuppenlandschaften:

  • Grimmaer Hügelgebiet u. a. mit Galgenberg (194 m), Galgenberg Kaditzsch (181 m), Hirschberg (194 m), Lerchenberg (181 m)
  • Großbothen-Colditzer Hügelreihe u. a. mit Hungerberg (210 m), Küchenberg (205 m), Steinhübel (223 m)
  • Großsteinberger Hügelreihe u. a. mit Frauenberg (181 m), Haselberg (174 m), Lindberg (207 m), Senfberg (171 m), Vogelberg (197 m), Windmühlenberg (186 m)
  • Hohburger Berge u. a. mit Burzelberg (217 m, Kewitzschenberg (157 m), Kleiner Berg (206 m), Löbenberg (240 m), Röcknitzer Berge (143 m) und Witrowberg (139 m), Galgenberg (213 m), Gaudlitzberg (220 m)
  • Hügelgebiet Blauer Berg u. a. mit Blauer Berg (126 m), Weinberg (167 m), Windberg (145 m)
  • Kühnitzscher Höhenzug u. a. mit Kampfberg (167 m), Reichenbacher Berg (206 m), Spitzberg (162 m), Wolfsberg (161 m)
  • Kuppenlandschaft entlang der Zwickauer Mulde u. a. mit Burgberg (224 m), Hainberg (223 m), Töpelsberg (207 m)
  • Oschatzer Hügelgebiet u. a. mit Birkenberg (141 m), Bornaer Weinberg (184 m), Buchberg (145 m), Burschenberg (132 m), Cavertitzer Berg (139 m), Großer Steinberg (185 m), Grüne Berge (131 m), Hutberg (139 m), Käferberg (162 m), Laaser Berg (138 m), Liebschützer Berg (198 m), Sandberg (171 m), Sittelberg (189 m)
  • Trebsener Hügelreihe u. a. mit Galgenberg (177 m), Haselberg (171 m), Katzenberg (166 m), Wedniger Berg (193 m)
  • Wermsdorf-Collmer Hügelgebiet u. a. mit Collmberg (312 m), Kuhberg (165 m), Läusehübel (161 m), Schafberg (174 m), Schlangenberg (230 m), Spitzenberg (179 m) bis Eichberg (175 m), Windberg (183 m), Windmühlenberg (259 m), Ziegenberg (166 m), Krahberg (186 m)
  • Wermsdorf-Fremdiswalder Hügelgebiet u. a. mit Galoppierberg (192 m), Goliathberg (192 m), Kapellenberg (191 m), Schmiedeberg (175 m), Weisenberg (165 m)

Einzelkuppen und Höhenrücken:

  • Johannas Höh (157 m), Kohlenberg (179 m), Tonberg (134 m), Tumberg (142 m), Wachtelberg (145 m)

Heidelandschaft

Kuppenlandschaften:

  • Dahlener Stauchendmoränengebiet u. a. mit Hospitalberg (201 m), Schildauer Berg (217 m)
  • Schmiedeberger Endmoräne u. a. mit Fuchsberg (136 m), Höllberg (133 m), Mutterlosenberg (170 m)

Lösshügellandschaft

Kuppenlandschaften:

  • Hügelgebiet Kranichau (228 m) u. a. mit Festenberg (199 m), Haferberg (239 m), Kahlenberg (233 m)
  • Kohren-Sahliser Hügelgebiet u. a. mit Eckartsberg (245 m), Lenkersberg (255 m), Schmiedeberg (223 m)

Einzelkuppen und Höhenrücken:

  • Deditzhöhe (233 m), Wachhübel (235 m)
  • Höhenzug zwischen Erlbach und Auenbach


Grundlagen

  • Fachbeitrag Naturschutz und Landschaftspflege zum Landschaftsrahmenplan 2019

Mit der Wahrnehmbarkeit und Überschaubarkeit einer Landschaft (hier der landschaftsprägenden Höhenrücken, Kuppen und Kuppenlandschaften) steigt auch ihre visuelle Verletzlichkeit. Durch Hinzufügen von wesensfremden (Landschafts-)Elementen wird die natürliche Eigenart der Landschaft – ihr ästhetischer Eigenwert – beeinträchtigt. Planungen und Maßnahmen stellen dann eine erhebliche Beeinträchtigung dar, wenn diese dem vorhandenen Landschaftsbild grob unangemessen sind. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn Planungen oder Maßnahmen einzeln oder in ihrer Summenwirkung die Dominanz von landschaftsprägenden Höhenrücken, Kuppen oder Kuppenlandschaften unmittelbar durch Eingriff in diese zerstören bzw. dadurch ablösen, indem sie selbst den umgebenden Landschaftsraum dominieren. Dabei ist zu beachten, dass diese Auswirkung auch bei Planungen und Maßnahmen auftreten kann, die nicht unmittelbar innerhalb der landschaftsprägenden Höhenrücken, Kuppen und Kuppenlandschaften lokalisiert sind. Abbauvorhaben dürfen den Landschaftscharakter nicht grundlegend verändern.

Ein im Sinne des SOLL-Ziels atypischer Fall liegt dann vor, wenn Vorhaben oder Maßnahmen notwendigerweise (zur Gewährleistung ihrer Funktion) unter Beachtung fachplanerischer Vorgaben auf Höhenrücken, Kuppen oder Kuppenlandschaften errichtet werden müssen und nicht landschaftsprägende Standorte nicht zur Verfügung stehen.

Die Festlegung der Deponie Cröbern als landschaftsprägende Kuppe wurde geprüft. Diese Festlegung erfolgt nicht, da die endgültige Geometrie der Deponie noch nicht hergestellt ist (vgl. Sanierungsrahmenplan Tagebau Espenhain: Ausweisung als Vorrangstandort Deponie).

Zu Ziel 4.1.1.8

Das „Historische Jagd- und Teichgebiet Wermsdorf“ gehört zu den ehemaligen kurfürstlichen Jagdrevieren und historischen Teichlandschaften Sachsens. Es stellt ein Ensemble aus

  • dem großflächigen Waldgebiet des Wermsdorfer Forstes, dessen Wegenetz die für die Parforcejagd geschaffene Waldeinteilung widerspiegelt,
  • historischen Anlagen/Gebäuden, die zu Jagdzwecken errichtet wurden (Schloss Hubertusburg, Altes Jagdschloss, Jagdpavillon „Halali“, Forsthaus Collm),
  • landschaftsprägenden Teichketten (Wermsdorfer Waldteichkette, Wermsdorfer Teiche),
  • Sachzeugen des sächsischen Postwesens sowie
  • einer hohen Dichte archäologischer Denkmale

dar. Seine Festlegung als Vorranggebiet Kulturlandschaftsschutz erfolgt in Ausformung von LEP Z 4.1.1.12 in Karte 11.

Festlegungskriterien

Überlagerung von Bereichen der Landschaft von regionaler Bedeutung (gemäß LEP Begründung zu Z 4.1.1.12)

  • im bildbedeutsamen Umfeld bedeutender historischer Anlagen,
  • mit besonderer Prägung durch kulturlandschaftlich bedeutsame Stillgewässer und Zeugnisse der historischen Teichwirtschaft,
  • mit besonderer Prägung durch historische Kulturlandschaftselemente (archäologische Denkmale, Sachzeugen des kurfürstlichen Jagd- und Postwesens) sowie
  • von hohem landschaftsästhetischem Wert mit hoher Erlebniswirksamkeit.

Grundlagen

  • Fachbeitrag Naturschutz und Landschaftspflege zum Landschaftsrahmenplan 2019

Das ca. 4.500 ha große Waldgebiet des Wermsdorfer Forstes war seit 1565 Jagdrevier der albertinischen Wettiner. Dazu wurden als Jagdquartiere u. a. das heutige „Alte Jagdschloss“ (1608 bis 1610) und durch Kurfürst Friedrich August I. das Jagdschloss Hubertusburg (ab 1721) errichtet. Die Königliche Jagdresidenz Schloss Hubertusburg gehört zu den bedeutendsten und imposantesten Beispielen barocker sächsischer Schlossbaukunst. Schloss Hubertusburg erlangte zudem im Siebenjährigen Krieg (1756-1763) Bedeutung; hier wurde am 15. Februar 1763 der „Frieden von Hubertusburg“ zwischen Preußen und seinen Gegnern geschlossen. Darüber hinaus sind die Reste des kurfürstlichen Jagdpavillons „Halali“ sowie das Forsthaus in Collm als Zeugnisse des Jagdwesens im Wermsdorfer Forst erhalten.

Mit der Einführung der Parforcejagd durch Kurfürst Friedrich August I. wurde der Wermsdorfer Wald mit einem geradlinigen breiten Wegenetz („Jagdalleen“) erschlossen und Wasserläufe sowie Teiche mit Brücken versehen. Diese damals ausschließlich für die Parforcejagd geschaffene Waldeinteilung bildet noch heute das Grundgerüst des Wegenetzes des Wermsdorfer Waldes. Heinrich von Cotta, der für die Einführung des Prinzips einer nachhaltigen Forstwirtschaft mit dem Ziel der Entwicklung leistungsfähiger Wirtschaftswälder steht, ließ den Wermsdorfer Wald auf Grundlage der für die Parforcejagd angelegten Jagdflügel ab 1817 neu einteilen und in einen Nadelwald umwandeln. Im Wermsdorfer Wald ist dieses System, sich rechtwinklig schneidender „Flügel“ und „Schneisen“ - mit scharfen Trennungslinien zwischen Wald und Offenland - noch heute erkennbar.

Das Gebiet um Wermsdorf-Mutzschen wird darüber hinaus durch mehrere Teichketten geprägt. Bereits im 15. und 16. Jahrhundert erfolgte die Anlage von Fischteichen im Bereich des Wermsdorfer Forstes zwischen Alter Poststraße und Luppaer Landstraße (Wermsdorfer Waldteichkette) sowie südlich von Wermsdorf im Bereich der Wasserscheide zwischen Döllnitz und Mutzschener Wasser (Wermsdorfer Teiche). Die Wermsdorfer Waldteichkette – u. a. bestehend aus Häuschenteich, Zeisigteich/Dreibrückenteich, Kirchenteich, Dreiteich und Doktorteich diente aufgrund ihres reichen Wasservogelvorkommens bereits der Wasservogeljagd der sächsischen Kurfürsten. Zusammen mit den Wermsdorfer Teichen (Horstsee, Göttwitzsee, Döllnitzsee und Rodaer See) umfasst das Gebiet 16 Teiche mit einer Wasserfläche von ca. 270 ha. Heute sind sie insbesondere für die fischereiliche Nutzung (vorwiegend Karpfenzucht) sowie für den Hochwasserrückhalt von Bedeutung.

Das Gebiet erlangte darüber hinaus durch seine Lage an der historischen Poststraße Leipzig-Dresden, die nach 1740 bis 1816 von Wurzen durch den Wermsdorfer Wald (heute noch als Poststraße bezeichnet) nach Wermsdorf und von dort weiter nach Dresden führte, an Bedeutung. Aus der Postgeschichte sind eine kursächsische Poststation (gegenüber vom Alten Jagdschloss) mit Königlich-Sächsischem Postmeilenstein aus dem 19. Jahrhundert sowie eine kursächsische Halbmeilensäule an der Alten Poststraße zwischen Wermsdorf und Sachsendorf erhalten.

Der Wermsdorfer Wald ist des Weiteren durch eine hohe Dichte archäologischer Denkmale geprägt. Dazu gehören u. a. ein bronzezeitliches Gräberfeld mit hügelgrabartigen Steinmalen am Doktorteich, die Ruine einer mittelalterlichen Turmhügelburg/Wehranlage mit Wirtschaftshof an den Drei Teichen, das „Wüste Dorf Nennewitz“ einschließlich des Grundrisses einer Kirche mit Friedhof am Kirchenteich sowie eine Pech- und Grubensiederei östlich der Drei Teiche. Im „Kulturlandschaftsmuseum Wermsdorfer Wald“ zwischen Kirchenteich und Doktorteich sind diese Relikte und archäologische Hinterlassenschaften aus 3000 Jahren menschlicher Besiedlung des Gebietes für Besucher zugänglich.

Der Erhaltung und Bewahrung der Eigenart dieser jahrhundertalten Kulturlandschaft in ihrer Gesamtheit ist bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, Rechnung zu tragen. Bei Planungen und Maßnahmen, die Auswirkungen auf das Landschaftsbild haben können, sind die für die Festlegung des Gebietes zu Grunde gelegten Kriterien zur Beurteilung der Erheblichkeit der Beeinträchtigung des Gebietes, heranzuziehen.

Hierzu wird auch auf die Plansätze Z 2.3.3.1.2, G 2.3.3.1.6, G 2.3.3.3.1, G 4.1.1.9, Z 4.2.1.11 und Z 4.2.2.1 verwiesen.

Zu Grundsatz 4.1.1.9

Weite Teile der Agrarlandschaften der Region Leipzig-Westsachsen sind strukturarm und nur in mittlerem bis geringem Maß erlebniswirksam. Umso wichtiger sind die Erhöhung der landschaftlichen Attraktivität der Region und der Schutz der wenigen und zunehmend kleinflächigeren Räume hoher und sehr hoher landschaftlicher Erlebniswirksamkeit. Der Erhalt des Landschaftscharakters dieser Räume ist Voraussetzung einer Identifizierung der Einwohner mit ihrer Umgebung (Wohnqualität). Dabei ist die Region durch den großräumigen Braunkohlenbergbau mit einhergehendem Verlust kulturlandschaftlicher Identität in hohem Maß vorbelastet.

Landschaftsräume mit hoher und sehr hoher landschaftlicher Erlebniswirksamkeit wurden im Zuge der Erarbeitung des Fachbeitrags Naturschutz und Landschaftspflege zum Landschaftsrahmenplan für die Region Leipzig-Westsachsen auf Grundlage einer flächendeckenden Landschaftsbildbewertung kartiert. Dabei wurden unter Berücksichtigung von Randeffekten verschiedene Landschaftsbildtypen abgegrenzt, die in Bezug auf das Landschaftserleben ähnlich wirken, beispielsweise durch Wald, Hecken und Gehölze kleinräumig strukturierte Auenbereiche mit Grünlandnutzung, kleinräumige Grünlandfluren (z. B. Streuobstwiesen am Hang, Hügelgebiete mit Grünland und einzelnen Wäldern oder Gehölzgruppen), Standgewässer mit reich strukturierten Verlandungszonen (Röhricht) und durchgrünten Uferbereichen oder reich strukturierte Siedlungs- und Waldränder (vgl. Fachbeitrag Naturschutz und Landschaftspflege zum Landschaftsrahmenplan 2019, Kap. 2.5). Landschaftsräume mit hoher und sehr hoher landschaftlicher Erlebniswirksamkeit sind in Karte A 4-2 „Landschaftliche Erlebniswirksamkeit“ des Anhangs 4 dargestellt.

Ein Erhalt der Typik und Eigenart dieser Räume setzt voraus, dass die Nutzungsartenverteilung in wesentlichen Zügen sowie prägnante Kulturlandschaftselemente und naturräumliche Leitstrukturen erhalten werden. Erhebliche Beeinträchtigungen durch nutzungs- und vorhabenbedingte Eingriffe stehen der Erhaltung dieser wertvollen Landschaftsräume entgegen.

Zu Ziel 4.1.1.10

Nicht wenige Ortsrandbebauungen beeinträchtigen durch geringe Ortsspezifik in Architektur und Material und durch geringe Anpassung vor allem in Höhe und Breite der Baukörper die Erlebnis- und Erholungswirksamkeit von Siedlungen und der umgebenden Landschaft. In Bauleitplanungen sollte deshalb verstärkt auf eine harmonische Ortsrandgestaltung durch Vorlagerung von Gärten, Anlage von Gehölzstrukturen oder Anlage von Streuobstwiesen hingewirkt werden (vgl. Z 2.2.1.2 und Z 2.2.1.9).

Bestehende Streuobstwiesen, die durch ihre bevorzugte Lage im Randbereich von Siedlungen diesem Anliegen bereits dienen, sind zudem wertvolle Rückzugsbereiche vom Aussterben bedrohter und gefährdeter Arten und nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 SächsNatSchG besonders geschützt. Sie bilden insbesondere in den siedlungsstrukturell stark zersplitterten Lösshügellandschaften der Region, in denen ca. 27 % aller Streuobstwiesenflächen konzentriert sind, naturraumtypische Ortsrandstrukturen.

Beim Neuaufbau von Ortsrandstrukturen sind auch die siedlungsstrukturellen Besonderheiten in Form von siedlungstypischen Ortsrandstrukturen zu berücksichtigen (siehe dazu auch Fachbeitrag Naturschutz und Landschaftspflege 2019, Kap. 2.6). So wird z. B. die historische Siedlungsform eines Gassendorfs u. a. dadurch geprägt, dass die Bebauung in einem Baublock zusammengefasst und durch große, stark durchgrünte Gärten von der umgebenden Landschaft abgegrenzt wird. Ebenso verfügen Platzdörfer über große, an die Gehöfte anschließende Gärten, durch die die geschlossene Form eines Platzdorfs erst richtig betont und ein harmonischer Übergang zum Freiraum geschaffen wird. Darüber hinaus sind z. B. große Gärten hinter den Gehöften für Straßen- und Straßenangerdörfer typisch. Dagegen werden Gutsweiler u. a. durch ein großes Rittergut, als zentraler Bestandteil der Siedlung, und einen an das Rittergut bzw. Herrenhaus anschließenden Gutspark charakterisiert.

Zu Grundsatz 4.1.1.11

Mit dem „Grünen Ring“ sollen städtische Grünanlagen mit der freien Landschaft verbunden und im Umland Leipzigs ein Netz attraktiver, erlebniswirksamer und ökologisch wertvoller Freiräume geschaffen werden, die sowohl Waldbereiche als auch reich strukturierte Ackerflächen, Wiesen und vielgestaltige Auen umfassen.

Mit einer durchschnittlichen Erholungsfläche von 119 m² je Einwohner verfügt die Stadt Leipzig über die geringste Erholungsflächenausstattung aller Gemeinden der Region. Dabei konzentrieren sich die Gebiete mit sehr geringer Erholungsflächenausstattung in den dicht bebauten Ortsteilen im Zentrum bzw. Osten der Stadt (vgl. auch Fachbeitrag Naturschutz und Landschaftspflege 2019, Kap. 2.5). Dementsprechend besteht ein Erholungsdruck in das Umland, der durch eine Verbesserung des Wohnumfelds innerhalb der Stadt gemindert, jedoch nicht beseitigt werden kann. Der anhaltende Einwohnerzuwachs verstärkt dies weiter. Auch die Einwohner im Umland der Stadt Leipzig bedürfen landschaftlich erlebniswirksamer und auch für die Feierabenderholung zugänglicher Freiräume. Ziel ist ein Gesamtkonzept „Grüner Ring“, welches nicht nur für die Erholung, sondern für die Verbesserung der Umwelt- und Lebensqualität im Umland der Stadt Leipzig allgemein wesentlich ist. Der „Grüne Ring Leipzig“ symbolisiert u. a. die Vernetzung von Naturschutz und Landschaftspflege, umweltverträglicher Land- und Forstwirtschaft, umweltfreundlichem Bauen, Wirtschaften und Arbeiten, sanftem Tourismus/Naherholung sowie Pflege von Traditionen und Sanierung von Denkmalen. Dabei sind die Verknüpfung bestehender touristischer Angebote und die Schaffung neuer Erholungsmöglichkeiten im Rahmen eines Gesamtkonzepts zur Verbesserung der Naherholungsmöglichkeiten im Umland der Stadt Leipzig von Bedeutung.

Zu Grundsatz 4.1.1.12

Im Zuge der bergbaulichen Entwicklung im Südraum Leipzig erfolgte in den 1970er Jahren die Verlegung der Fernstraßen F 2 und F 95 (heutige B 2 bzw. B 95) als gemeinsame 4-spurige Straße. Im Bereich des AGRA-Parks wurde dabei die Trasse in Dammlage und als Brückenbauwerk errichtet. Dieses Bauwerk führte zu massiven Veränderungen im Herfurthschen Park wie Zerschneidung der Parkanlage, Flächenentzug, Änderung und Unterbrechung von Sichtachsen, Verlärmung. Seit 1990 erfolgen die Wiederherstellung der historischen Parkanlage und die schrittweise Entwicklung der angrenzenden Parkflächen.

Aufgrund vorhandener Schäden am Brückenbauwerk ist dessen Ersatz erforderlich. Mit der dazu erforderlichen Planung und Realisierung des Bauvorhabens besteht die Möglichkeit, die Wiederherstellung der historischen Parkanlage Herfurthscher Park maßgebend zu befördern. Die Tieferlegung der B 2 kann eine wesentliche Voraussetzung für die Wiederherstellung der historischen Parkanlage, die zugleich eine wesentliche Zielstellung bei der Entwicklung der AGRA darstellt, sein.

Die Städte Leipzig und Markkleeberg setzen sich dazu auf der Grundlage der "Vereinbarung über die gemeinsame Entwicklung des AGRA-Parks (ehemaliger Herfurthscher Park) zwischen der Stadt Leipzig und der Stadt Markkleeberg" für die Tieferlegung der B 2 im Bereich der AGRA ein. Dieser Standpunkt wird von weiteren regionalen Akteuren unterstützt und durch eine breite Öffentlichkeit mitgetragen.

Die Maßnahme ist als „Tieferlegung der Bundesstraße B 2 im Bereich des AGRA-Parks Leipzig/Markkleeberg im Zuge des Ersatzneubaus“ im Landesverkehrsplan 2030 sowie als „Bundesstraße 2, Tunnel im Bereich des Kulturdenkmals AGRA-Park Leipzig/Markkleeberg“ im Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen (Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 23.09.2019) enthalten.

Arten- und Biotopschutz, großräumig übergreifender Biotopverbund

Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Arten- und Biotopschutz und zu Ziel 4.1.1.13

Begriff

Der großräumig übergreifende Biotopverbund ist ein durch Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Arten- und Biotopschutz, Vorranggebiete Waldmehrung, Vorranggebiete zum Schutz des vorhandenen Waldes sowie Vorranggebiete Landwirtschaft im Bereich der Delitzscher und Brehnaer Platte sowie der Markranstädter Platte raumordnerisch gesichertes, funktional zusammenhängendes Netz ökologisch bedeutsamer Freiräume zur Überwindung der Isolation von Arten, Biotopen oder ganzer Ökosysteme.

Nach LEP Z 4.1.1.16 sind in den Regionalplänen ausgehend von der in Karte 7 dargestellten „Gebietskulisse für die Ausweisung eines großräumig übergreifenden Biotopverbundes“ und den in der Begründung aufgeführten Kriterien Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Arten- und Biotopschutz festzulegen und ein großräumig übergreifender Biotopverbund zu sichern und als solcher zu kennzeichnen. In Ausformung von LEP Z 4.1.1.16 erfolgt die Festlegung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten Arten- und Biotopschutz in Karte 14 „Raumnutzung“. Die in den „Bereichen mit Originärausweisungen der Braunkohlenpläne“ gemäß Anhang 1 festgelegten Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Arten- und Biotopschutz sowie Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Natur und Landschaft sind in Karte 14 „Raumnutzung“ nachrichtlich als Vorrang- bzw. Vorbehaltsgebiete Arten- und Biotopschutz dargestellt.

Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Arten- und Biotopschutz bilden in Ausformung der Gebietskulisse für die Ausweisung eines großräumig übergreifenden Biotopverbundes (LEP Karte 7) gemeinsam mit den Vorranggebieten Waldmehrung und den Vorranggebieten zum Schutz des vorhandenen Waldes sowie den ausgewählten Vorranggebieten Landwirtschaft im Bereich der Delitzscher und Brehnaer Platte sowie der Markranstädter Platte den großräumig übergreifenden Biotopverbund, wobei die Vorranggebiete Arten- und Biotopschutz, die Vorranggebiete zum Schutz des vorhandenen Waldes sowie die benannten Vorranggebiete Landwirtschaft die Kernbereiche des Biotopverbundes darstellen. Die Vorranggebiete zum Schutz des vorhandenen Waldes, die Vorranggebiete Waldmehrung sowie die Vorbehaltsgebiete Arten und Biotopschutz stellen die Verbindungsbereiche des Biotopverbundes dar. Sie übernehmen wichtige Entwicklungs- und Trittsteinfunktionen im Verbundsystem (vgl. auch Kap. 4.2.1 und 4.2.2).

Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Arten- und Biotopschutz haben sowohl Schutz- als auch Entwicklungsfunktionen. Sie dienen

  • dem Erhalt wertvoller Bereiche des Arten- und Biotopschutzes, die zugleich vielfach wesentliche Naturhaushaltsfunktionen (klimatische, bodenökologische Funktionen, Retentionsfunktionen) erfüllen und die Vielfalt, Eigenart und Schönheit unserer Landschaft in besonderem Maß repräsentieren, und
  • der Verbesserung der Arten- und Biotopausstattung von Gebieten mit hohem Biotopentwicklungspotenzial einschließlich der Verbesserung des Naturhaushalts und der landschaftlichen Erlebniswirksamkeit.

Obwohl der Naturschutz über gesetzliche Grundlagen verfügt, schreitet die Verarmung unserer Landschaft unvermindert fort. So gelten z. B. rund 46 % der Farn- und Samenpflanzen im Freistaat Sachsen als gefährdet; innerhalb der Artengruppen der Fische und Rundmäuler, Amphibien und Steinfliegen liegt der Anteil an ausgestorbenen und gefährdeten Arten bei über 60 Prozent. Auch der Bestandstrend der regelmäßig in Sachsen brütenden Vogelarten, insbesondere der Offenlandarten, ist trotz der insgesamt gestiegenen Gesamtanzahl der Brutvogelarten weiterhin rückgängig.

Die gegenwärtigen Unterschutzstellungen – lediglich 2,7 % der Regionsfläche sind Naturschutzgebiete – reichen keinesfalls aus, das Artensterben aufzuhalten. Zentrale Bestandteile der Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Arten- und Biotopschutz sind deshalb wertvolle Biotope oder wichtige Gebiete des Artenschutzes – unabhängig von ihrem derzeitigen Schutzstatus.

Deutlich wird jedoch darüber hinaus, dass der Schutz real wertvoller Bereiche für Arten- und Biotopschutz eine wesentliche, aber nicht die alleinige Komponente bei der Ausweisung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten Arten- und Biotopschutz darstellen kann. Ebenso wichtig ist der Schutz notwendiger Pufferzonen und von Räumen mit hohem Biotopentwicklungspotenzial zur Schaffung geeigneter Biotopverbünde und -vernetzungen, ohne die die real wertvollen Bereiche für den Arten- und Biotopschutz langfristig keinen Bestand haben, des Weiteren Räume, die zur Sicherung weiterer Naturhaushaltsfunktionen wesentlich sind. So dienen z. B. die Vorranggebiete Arten- und Biotopschutz ausdrücklich auch dem Schutz natürlicher Überschwemmungsgebiete.

Den Vorrang- und Vorbehaltsgebieten Arten- und Biotopschutz kommt insgesamt ein wesentlicher Entwicklungsimpuls zu. Als wesentliche Bestandteile des großräumig übergreifenden Biotopverbunds leisten sie in Konkretisierung der Grundsätze in § 2 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 6 ROG sowie des § 21 BNatSchG einen wichtigen Beitrag zur Umsetzung der „Nationalen Strategie zur biologischen Vielfalt“ sowie des Programms und Maßnahmenplans des SMUL zur Biologischen Vielfalt im Freistaat Sachsen.

Vor dem Hintergrund zu erwartender klimawandelbedingter Verschiebungen und Veränderungen von Lebensräumen tragen sie darüber hinaus zum Schutz von Rückzugsbereichen sensitiver Arten und ihrer Vernetzung bei, um durch Wanderung und Neubesiedlung von Biotopen bzw. Ökosystemen auf die Veränderungen reagieren zu können. In der Region Leipzig-Westsachsen sind vor allem Arten und Lebensräume betroffen, die gegenüber einer Verringerung des Wasserdargebots und/oder einer Erwärmung sensitiv reagieren. Sie umfassen insbesondere grundwasserabhängige Lebensräume und Arten sowie kaltstenotherme (kühleliebende) und steno-hygrophile (feuchteliebende) Arten, für die Lebens-, Rückzugs- und Vernetzungsbereiche als Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Arten- und Biotopschutz festgelegt sind.

Festlegungskriterien

Für die Festlegung als Vorranggebiete Arten- und Biotopschutz kommen insbesondere in Betracht:

  • nach § 30 BNatSchG oder § 21 SächsNatSchG gesetzlich geschützte Biotope bzw. Biotopkomplexe sowie weitere besonders wertvolle Biotope der selektiven Biotopkartierung
  • festgesetzte, einstweilig gesicherte und geplante Naturschutzgebiete, Flächennaturdenkmale, Geschützte Landschaftsbestandteile
  • Europäisches ökologisches Netz NATURA 2000 (FFH-Gebiete, Europäische Vogelschutzgebiete oder Teilbereiche dieser Gebiete sowie zu schützende Lebensräumeaumtypen und Artvorkommenhabitate des Schutzgebietssystems Natura 2000 nach FFH-RL Anhang I und II sowie VS-RL)
  • Kerngebiet des Naturschutzgroßprojekts (NGP) „Presseler Heidewald- und Moorgebiet, Flächen des Nationalen Naturerbes (NNE) sowie der Schutzzone I des Naturparks „Dübener Heide“
  • Kern- und Verbindungsbereiche Flächen mit landesweiter oder überregionaler Bedeutung für den Biotopverbund (BV) i. S. § 21 BNatSchG/Kernflächen des Biotopverbundes [Gebietskulisse nach LEP Karte 7, Habitatflächen landesweiter Zielarten mit überregionaler Bedeutung für den Biotopverbund in Sachsen, Flächen des Lebensraumverbundsystems für großräumig lebende Wildtiere mit überregionaler Bedeutung (prioritäre potenzielle Wildtierlebensräume und Wanderkorridore, Wildkatzenkorridore), Gebiete mit überregionaler Bedeutung für den Vogelschutz (Wasservogellebensräume, Rast-, Äsungs- und Durchzugsgebiete)]
  • naturnahe Moore und Feuchtgebiete
  • grundwasserabhängige Biotope und Artvorkommen; Böden mit hoher Empfindlichkeit gegenüber Grundwasserabsenkung
  • festgesetzte Überschwemmungsgebiete (ÜG) nach § 78 WHG
  • natürliche Überschwemmungsgebiete von Fließgewässern 2. Ordnung gemäß Auelehmverbreitung
  • großflächig naturnahe Waldkomplexe
  • Flächen der Stufe oligohemerob sowie der Stufe mesohemerob für stehende Gewässer, Moore und Sümpfe, Grünland und Ruderalfluren, gewässerbegleitende Vegetation, Magerrasen/Felsfluren/Zwergstrauchheiden
  • Böden besonderer Funktionalität: Böden mit besonderer Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte, Böden mit hoher Klimaschutzfunktion, Böden mit besonderer Biotopentwicklungsfunktion
  • kühle Rückzugsräume für vulnerable kaltstenotherme (Kühle liebende) und steno-hygrophile (Feuchte liebende) Arten gemein-schaftlicher Bedeutung in Gebieten mit projizierten höheren Durchschnittstemperaturen (Dahlener Heide)
  • Vorranggebiete Arten- und Biotopschutz sowie Vorranggebiete Natur und Landschaft in „Bereichen mit Originärausweisungen“ der Braunkohlenpläne gemäß Anhang 1

Für eine Festlegung als Vorbehaltsgebiete Arten- und Biotopschutz kommen insbesondere in Betracht, soweit nicht bereits als Vorranggebiete festgelegt:

  • festgesetzte und geplante Landschaftsschutzgebiete
  • Schutzzone II des Naturparks „Dübener Heide“
  • ausgewählte Teilbereiche der Europäischen Vogelschutzgebiete oder Teilbereiche dieser Gebiete
  • potenziell wertvolle Biotope der selektiven Biotopkartierung
  • Verbindungs- und Entwicklungsflächen mit regionaler Bedeutung für den Biotopverbund (BV) i. S. des § 21 BNatSchG sowie Habitatflächen landesweiter Zielarten mit überregionaler Bedeutung für den Biotopverbund
  • Flächen des Lebensraumverbundsystems für großräumig lebende Wildtiere mit regionaler Bedeutung (prioritäre potenzielle Wildtierlebensräume und Wanderkorridore, Wildkatzenkorridore
  • Gebiete mit regionaler Bedeutung für den Vogelschutz (bedeutsame Wasservogellebensräume, Rast- und, Äsungs-flächen und Durchzugsgebiete)
  • Bereiche mit hohem Biotopentwicklungspotenzial
  • unzerschnittene verkehrsarme Räume oder Teilbereiche solcher Räume
  • großflächig durch Hecken strukturierte Gebiete
  • Festlegungen von Vorbehaltsgebieten Arten- und Biotopschutz sowie Vorranggebieten Natur und Landschaft in „Bereichen mit Originärausweisungen“ der Braunkohlenpläne gemäß Anhang 1

Grundlagen

  • UNB LK Leipzig, LK Nordsachsen, Stadt Leipzig: Geschützte Biotope und geplante NSG und LSG, Stand 07/2014
  • LfULG: Selektive Biotopkartierung, Stand 2004 bzw. 2008
  • SBS: Waldbiotopkartierung, Stand 2014
  • LfULG: Biotop- und Landnutzungskartierung, Stand 2005
  • LfULG: Naturschutzgebiete bzw. Landschaftsschutzgebiete in Sachsen, Stand 01.01.2016
  • Stadt Borna, Stadt Schkeuditz: geschützte Landschaftsbestandteile, Stand 2014
  • LfULG: Gebiete des Schutzgebietssystems Natura 2000, Stand 20.12.2012
  • LfULG 2015: IS SaND Informationssystem Sächsische Natura 2000-Datenbank, Stand 02/2016
  • UNB LK Nordsachsen: Gebiet des NGP „Presseler Heidewald- und Moorgebiet“, Stand 07/2014
  • LEP 2013: Karte 5 „Unzerschnittene verkehrsarme Räume“, Karte 7 „Gebietskulisse für die Ausweisung eines großräumig übergreifenden Biotopverbunds“, Karte 8 „Lebensraumverbundsystem für großräumig lebende Wildtiere mit natürlichem Wanderungsverhalten“, Karte A 1.2 „Suchraumkulisse Moorrenaturierung“, Karte A 1.5 „Großflächig naturnahe Waldkomplexe“
  • LfULG (Hrsg.): Informationsgrundlagen zum Fachvorschlag „Kernflächen Biotopverbund Sachsen“, Stand: 06/2014
  • KlimaMORO I Westsachsen: Vulnerabilitätsanalyse Westsachsen (2011)
  • Festgesetzte Überschwemmungsgebiete, Auelehmverbreitung
  • BUND Sachsen 2015: „Projekt Wildkatzensprung – Der Wildkatzenwegeplan in Sachsen, Methodische Grundlagen, Ergebnisse und Handlungsempfehlungen“
  • LfULG (Hrsg.): Karte „Hemerobie der Biotop- und Landnutzungstypen in Sachsen“, Stand: 07/2009
  • LfULG 2013: Konzept zur Erhaltung und Wiederherstellung bedeutsamer Wildtierkorridore als wichtiger Bestandteil des Biotopverbundes in Sachsen (unveröffentlicht)
  • LfULG: Fachbeitrag zum Landschaftsprogramm Sachsen – Erfassung und Bewertung Biologische Vielfalt, Stand 09/2014
  • Fachbeitrag Naturschutz und Landschaftspflege 2019
  • Braunkohlenpläne gemäß Anhang 1

Regionalplanerische Festlegungen berühren bzw. verändern in keiner Weise einen fachrechtlichen Schutzstatus, wie er z. B. in den geschützten Biotopen nach § 30 BNatSchG bzw. § 21 SächsNatSchG, Flächennaturdenkmalen oder geschützten Landschaftsbestandteilen gegeben ist, unabhängig davon, ob sie Teil eines Vorranggebiets Arten- und Biotopschutz sind oder nicht. Darüber hinaus unterliegen vorhandene Nutzungen dem Bestandsschutz.

Da die einzelnen Vorranggebiete höchst unterschiedlich strukturiert sind und einen unterschiedlichen Bestand an Arten und Gesellschaften mit ganz verschiedenen Anforderungen an die jeweiligen Umweltbedingungen aufweisen, ist jeweils im Einzelfall zu entscheiden, ob Nutzungen oder Nutzungsansprüche mit den Zielen von Naturschutz oder Landschaftspflege übereinstimmen oder konfligieren. Dagegen sind z B. Bebauung im Sinne von Besiedlung (gemäß Begründung zu Z 2.2.1.11), Rohstoffabbau, Freizeit- und Vergnügungsparks, Fotovoltaik-Freiflächenanlagen, Campingplätze, Tennis- und Sportplätze mit Versiegelungen Parkplätze und Straßen mit der vorrangigen Zweckbestimmung der Vorranggebiete Arten- und Biotopschutz nicht vereinbar.

Durch die Vermeidung von störenden Planungen und Maßnahmen (z. B. Bebauung, Abgrabung, Verlärmung, Schadstoffeintrag, zerschneidend wirkende Trassen) in den Vorranggebieten Arten- und Biotopschutz sowie in deren unmittelbarer Umgebung wird deren Funktion und Entwicklung als Kerngebiete des großräumig übergreifenden Biotopverbundes nachhaltig unterstützt.

Zu Ziel 4.1.1.14

Die Festlegung der Auen als Vorranggebiete Arten- und Biotopschutz soll dem herausragenden ökologischen Wert dieser Gebiete Rechnung tragen, darüber hinaus gleichzeitig die Überschwemmungsgebiete sichern und wertvolle, regional bedeutsame Grundwasserressourcen vor Beeinträchtigungen schützen. Die Insbesondere die Muldenaue zwischen Wurzen und Eilenburg hat als eine der letzten naturnahen Flussauen und -landschaften Mitteleuropas (u. a. FFH-Gebiet, SPA, Landesschwerpunktprojekt Naturschutz) zugleich eine hohe Bedeutung für die Trinkwassergewinnung. So deckt die Trinkwasserfassung Canitz-Thallwitz einen Großteil der Trinkwasserversorgung der Stadt Leipzig und des Umlandes ab. Wie die Muldenaue hat auch die Elbaue europäische Bedeutung für Natur und Landschaft (SPA, FFH-Gebiet). Zugleich stellt die Elbaue auch einen wesentlichen Pfeiler der Trinkwasserversorgung Mitteldeutschlands dar. Die Trinkwasserfassungen im Bereich der Elbe und Mulde verfügen mit 106.600 m³/d (Torgau-Ost), 116.600 m³/d (Mockritz-Elsnig) und 75.000 m³/d (Canitz-Thallwitz) über die mit Abstand größten genehmigten Fördermengen in der Region. Die Festlegung der Auen als Vorranggebiete Arten- und Biotopschutz soll dem herausragenden ökologischen Wert der Gebiete Rechnung tragen, darüber hinaus gleichzeitig die Überschwemmungsgebiete sichern und die für Mitteldeutschland wertvollen Grundwasserressourcen vor Beeinträchtigungen schützen.

Bestehende wasserrechtliche Genehmigungen zur Trinkwassergewinnung sind durch diese Festlegung in keiner Weise berührt oder beschränkt. Ziel 4.1.1.14 umfasst gleichfalls geplante Erweiterungen der Trinkwassergewinnung, ohne einer einzelfallbezogenen Prüfung von Vorhaben bezüglich der Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen der FFH-Gebiete vorzugreifen. Das Ziel 4.1.1.14 bezieht sich damit auch auf künftige Maßnahmen der Trinkwassergewinnung wie z. B. Erkundungsbohrungen, Einrichtungen von Grundwassermessstellen und Brunnenanlagen, ersetzt jedoch keine standortkonkrete Einzelfallprüfung, d. h., ein Rechtsanspruch auf Genehmigung einer Anlage dieser Art kann aus dem Ziel nicht abgeleitet werden. Bei der Einzelfallprüfung ist der Schutzzweck des Vorranggebietes zu beachten. Ökologische Funktionen der Auen in ihrer Gesamtheit dürfen nicht nachhaltig beeinträchtigt werden.

Zu Ziel 4.1.1.15

Die in den Plansätzen Z 4.1.2.16 und Z 4.1.2.17 festgesetzten Handlungserfordernisse bzw. Nutzungsbeschränkungen für Vorranggebiete vorbeugender Hochwasserschutz (Überschwemmungsbereich) dienen dem Erhalt des Rückhalteraums und des Wasserabflusses. Da im vorliegenden Plan die engeren Auenbereiche i. d. R. als Vorranggebiete Arten- und Biotopschutz und als Vorranggebiete vorbeugender Hochwasserschutz (Überschwemmungsbereich) festgelegt sind, besteht der raumordnerische Regelungsbedarf bezüglich der Handlungserfordernisse bzw. Nutzungsbeschränkungen ebenso für die im Plansatz benannten Bereiche der Vorranggebiete Arten- und Biotopschutz.

Die Pflege und Wiederherstellung von standortgerechten Auwaldstrukturen in Vorranggebieten Arten- und Biotopschutz, die gleichzeitig Überschwemmungsgebiete sind, dient grundsätzlich auch dem vorsorgenden Hochwasserschutz. Die Retentionswirkung wird durch die Verringerung der Fließgeschwindigkeit, eine ausgeprägte Infiltrationsfähigkeit der Auenböden und deren verbesserte Wasserspeicherkapazität erreicht. Gleichzeitig wird durch den Wasserverbrauch der Vegetation der verfügbare Bodenspeicher ständig erneuert. Naturnah aufgebaute Wälder der Hartholzaue gehören zu den produktivsten Waldökosystemen überhaupt. Eine naturnah aufgebaute Weichholzaue bewirkt eine weitgehende Stabilisierung der Uferverläufe. Eine Aufforstung mit standortgerechten Gehölzen in nicht abflusswirksamen Teilbereichen von Überschwemmungsgebieten wird sich im Regelfall vorteilhaft auf den vorsorgenden Hochwasserschutz auswirken. Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, welche sowohl Ziele des Arten- und Biotopschutzes als auch des vorbeugenden Hochwasserschutzes unterstützen sind u. a. in den Begründungen zu Z 4.1.2.7 bis Z 4.1.2.10 sowie 4.1.2.16 und Z 4.1.2.17 enthalten.

Der Plansatz unterstützt damit ebenso eine Zielstellung der EU-WRRL, dass spätestens bis zum Jahr 2027 alle europäischen Oberflächengewässer einen „guten Zustand“ bzw. ein „gutes ökologisches Potenzial“ erreichen sollen [WRRL, Artikel 4, Abs. 1 a) ii)]. Dabei bezieht sich der „gute Zustand“ auf die ökologischen und chemischen Merkmale, wozu u. a. ein für den jeweiligen Fließgewässertyp charakteristische naturnahe Ufer- und Auenstruktur sowie -vegetation zählt (vgl. auch Z 4.1.2.12 und Z 4.1.2.13).

Zu Ziel 4.1.1.16

Die Bewirtschaftung der Wälder in Vorranggebieten Arten- und Biotopschutz soll naturnah, standort- und funktionsgerecht erfolgen und naturschutzrelevante Erfordernisse beachten. Aufgrund ihrer herausragenden Bedeutung für den Naturschutz soll die Bewirtschaftung der Wälder in Vorranggebieten Arten- und Biotopschutz an den Leitlinien des Naturschutzkonzepts des Staatsbetriebs Sachsenforst ausgerichtet werden und dessen Grundsätze zur ökologisch orientierten Waldbewirtschaftung, zum integrativen Arten- und Biotopschutz, zur Qualitätssicherung in Schutzgebieten und zur Umsetzung der landesweiten Prozessschutzziele berücksichtigen sowie nachhaltig zur Sicherung der natürlichen Waldfunktionen beitragen. Nach BNatSchG und SächsNatSchG ausgewiesene geschützte Teile von Natur und Landschaft sind gemäß den geltenden Schutzvorschriften einschließlich ggf. vorhandener Pflege- und Entwicklungspläne zu pflegen und zu bewirtschaften.

Die naturnahe, standort- und funktionsgerechte Waldbewirtschaftung in Vorranggebieten Arten- und Biotopschutz dient sowohl der Umsetzung der FFH-Richtlinie und der Europäischen Vogelschutzrichtlinie als auch der Nationalen Biodiversitätsstrategie. Darüber hinaus sind die Erfordernisse des Waldnaturschutzes gemäß der Waldstrategie 2050 des Freistaates Sachsen als langfristige forstpolitische Ziele umzusetzen. Gemäß den Leitbildern und Entwicklungszielen der Waldstrategie 2050 sind in Sachsen u. a. wertvolle geschützte Waldlebensraumtypen zu renaturieren und deren günstiger Erhaltungszustand sicher zu stellen, natürliche Entwicklungsprozesse zu integrieren, naturnahe Bewirtschaftungsformen zu befördern, durch spezifische Artenschutzmaßnahmen eine Lebensraumverbesserung für seltene und gefährdete Pflanzen- und Tierarten zu unterstützen und Verbundfunktionen zu stärken, der Tot- und Altholzanteil in Wäldern zu mehren sowie durch Erhöhung des Anteils gebietsheimischer, multifunktionaler und klimaangepasster Waldgesellschaften zu einer nachhaltigen Verbesserung der biologischen Vielfalt beizutragen.

Adressat des Waldbewirtschaftungsziels ist insbesondere der Staatsbetrieb Sachsenforst, der im Rahmen seiner Forstpolitik die Umsetzung einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung sowie den Schutz und die Entwicklung naturnaher Waldlebensräume und Waldverbundkorridore unterstützen soll. Als geeignete Förderinstrumente für kommunale und private Waldbesitzer stehen die Richtlinie Wald und Forstwirtschaft (RL WuF/2014) sowie die Richtlinie Natürliches Erbe (RL NE/2014) zur Verfügung. Gefördert werden u. a. nachhaltige Waldbewirtschaftungspläne, Waldpflegemaßnahmen zur Erhaltung naturnaher Waldlebensräume und Lebensstätten gefährdeter Arten, Renaturierungs- und Managementaufgaben sowie der standortgerechte, strukturstärkende und klimaangepasste Waldumbau.

Zu Ziel 4.1.1.17

Wertvolle, natürliche oder naturnahe Offenlandbiotope, wie Trocken- und Magerrasen, Heiden, offene Binnendünen oder Rohbodenbiotope, aber auch Moore, Sümpfe, Riede, Röhrichte und Verlandungsbiotope etc., sind in der Planungsregion meist nur kleinflächig ausgebildet und vergleichsweise selten. Dennoch stellen sie überaus bedeutsame Lebensräume für zahlreiche hochspezialisierte, gefährdete und streng geschützte Tier- und Pflanzenarten dar, sind damit „Hot-Spots“ der Biodiversität und bilden wichtige Kernflächen oder Trittsteine im großräumig übergreifenden Biotopverbund. Moderne Entwicklungen und veränderte ökonomische Rahmenbedingungen in der Landwirtschaft, insbesondere die zunehmende Nutzungsintensivierung, aber auch die Nutzungsaufgabe auf Grenzertragsstandorten, Aufforstung, steigende Nährstoffeinträge, Verbrachung, Sukzession etc. haben zu einem steten Rückgang wertvoller Offenlandlebensräume geführt und auch veränderte Standortbedingungen im Zuge des Klimawandels gefährden deren Bestand und Erhaltungszustand. Wertvolle, natürliche oder naturnahe Offenlandbiotope sind deshalb in der Region besonders zu schützen. Zur Sicherung der biologischen Vielfalt in diesen Gebieten sollen natürliche oder naturnahe Offenlandbiotope dauerhaft erhalten, extensiv bewirtschaftet oder nachhaltig gepflegt, arrondiert und, sofern es die natürlichen Voraussetzungen bei ausreichender Biotopeinzelgröße erlauben, zu Biotopkomplexen zusammengeführt oder vernetzt werden. Als geeignete Maßnahmen dienen bspw. extensive Beweidung oder Mahd, Entbuschung, Maßnahmen zur Redynamisierung sowie Reduzierung von Nährstoffeinträgen.

Als geeignetes Förderinstrument steht hierfür die „Richtlinie für die Förderung von Maßnahmen zur Sicherung der natürlichen biologischen Vielfalt und des natürlichen ländlichen Erbes im Freistaat Sachsen (Förderrichtlinie Natürliches Erbe – RL NE/2014)“ des SMUL zur Verfügung. Darüber hinaus können auch raumbedeutsame Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gemäß Z 4.1.1.5 zur Umsetzung von Entwicklungserfordernissen beitragen. Des Weiteren sind auch Möglichkeiten des Vertragsnaturschutzes oder spezifische Artenschutzprogramme des Freistaates zu nutzen und alternative Formen des Pflegemanagements standortspezifisch anzuwenden, bspw. großräumige Koppelhaltung mit regional besonders angepassten, traditionellen Nutz- und Wildtierrassen, periodisch kontrolliertes Störungsmanagement durch Brennen, Plaggen, mechanische Störungen etc. sowie Maßnahmen zur Aushagerung oder Schaffung von Pufferzonen zu angrenzenden Nutzungen.

Trocken exponierte Biotoptypen sind entsprechend den naturräumlichen Verhältnissen in der Region Leipzig-Westsachsen relativ kleinflächig und selten und deshalb überwiegend als Vorranggebiete Arten- und Biotopschutz festgelegt. Zum Erhalt des Arteninventars sollen vorkommende Biotope erhalten, arrondiert und, sofern es die naturräumlichen Voraussetzungen bei ausreichenden Biotopeinzelgrößen erlauben, zu Biotopkomplexen gehölzarmer Trocken- und Halbtrockenrasen, vegetationsarmer Flächen und kleinerer Gehölzbestände zusammengeführt werden.

Zur Umsetzung v. g. Maßnahmen sind durch die Landnutzer u. a. die Fördermöglichkeiten der „Richtlinie für die Förderung von Maßnahmen zur Sicherung der natürlichen biologischen Vielfalt und des natürlichen ländlichen Erbes im Freistaat Sachsen (Förderrichtlinie Natürliches Erbe – RL NE/2014)“ des SMUL nutzbar. Im Rahmen der Umsetzung raumbedeutsamer Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gemäß Z 4.1.1.5 können sie darüber hinaus zur Umsetzung von Entwicklungserfordernissen beitragen.

Zu Ziel 4.1.1.18

Auen stellen äußerst vielfältige und die Leipziger Tieflandsbucht besonders prägende Lebensräume dar. Durch den Rückbau von Meliorationen sollen in den Auen natürliche Grundwasserstände angestrebt werden, sofern dadurch keine Siedlungen oder Nutzungen außerhalb der Vorranggebiete beeinträchtigt werden.

Der Umbruch von Grünland in Acker ist auszuschließen. Auf eine schrittweise Umwandlung von Acker in umweltgerecht genutztes Grünland und eine Anreicherung mit Gehölzen ist in Auen auch aus Gründen des Hochwasserschutzes, der Abschwemmung und des Nährstoffeintrags in die Gewässer hinzuwirken. Dabei sind die Erfordernisse des Hochwasserschutzes gemäß § 78a Abs. 1 WHG und § 81 Abs. 3 SächsWG zu beachten. Die Erhöhung des Waldanteils wirkt landschaftsökologisch günstig.

Trocken exponierte Auenränder sollen zum Erhalt der Standortnähe extrem unterschiedlicher Biotoptypen besonders geschützt werden.

Den Fließgewässern soll in den Überschwemmungsgebieten wieder verstärkt Raum für eine dynamische Entwicklung gegeben werden. Dies entspricht dem landesplanerischen Grundsatz (LEP G 4.1.2.6), der Erhöhung des natürlichen Retentionsvermögens Vorrang vor dem Bau Hochwasserschutzanlagen einzuräumen.

Die angestrebte Entwicklung der Muldenaue, der Elster- und der Elbaue wird in den Leitbildern für die Kulturlandschaftsentwicklung für Auenlandschaften konkretisiert (vgl. Anhang 3). Darüber hinaus bieten insbesondere kommunale Landschaftspläne die Möglichkeit, die Gestaltung und Entwicklung der Auen zu konkretisieren, inhaltlich auszuformen und notwendige Maßnahmen abzuleiten.

Zu Ziel 4.1.1.19

Nach ökologischen Kriterien umfasst Grünland alle dauerhaften Pflanzengemeinschaften aus Kräutern und Gräsern, die natürlich oder durch Nutzung des Menschen entstanden sind. Zum Grünland gehören gedüngte und ungedüngte Wiesen und Weiden zur Futtergewinnung, aber auch Mähwiesen zur Biomasse und Einstreugewinnung, sowie Naturschutzflächen wie Feuchtgrünland, Magerrasen und Streuobstwiesen. Je intensiver eine Fläche gemäht/beweidet und gedüngt wird, desto geringer ist in der Regel ihre Artenvielfalt. Dauergrünland umfasst Flächen, die durch Einsaat oder durch Selbstaussaat zum Anbau von Gräsern oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt und mindestens fünf Jahre nicht als Acker genutzt werden (BfN: Grünland-Report 2014).

Grünland ist für den Erhalt der biologischen Vielfalt, als Erholungsraum für die Bevölkerung sowie für die Erbringung vielfältiger Ökosystemleistungen von Bedeutung. Darüber hinaus besitzt es einen hohen ästhetischen Wert und ist ein prägendes Element in der Agrarlandschaft. Grünland ist zudem von besonderer Bedeutung für den Klimaschutz (Kohlenstoffrückhaltefunktion und CO2-Senkenfunktion).

Die zunehmende flächendeckende Intensität der Grünlandbewirtschaftung und die damit einhergehenden qualitativen Verschlechterungen erweisen sich als Hauptproblem für die biologische Vielfalt (BfN: Agrar-Report 2017). Es kann als gesichert gelten, dass der Anteil des intensiv genutzten Grünlands am Dauergrünland zunimmt, während gefährdete und artenreiche, extensiv genutzte Grünlandbiotoptypen aktuell ebenso weiter stark rückläufig sind wie die darin vorkommenden charakteristischen Pflanzen- und Tierarten (vgl. BFN: Artenschutz-Report 2015).

Aufgrund des enormen Artenspektrums und der Vielzahl unterschiedlicher Standorte spielt der Erhalt des Grünlands eine wesentliche Rolle bei der Erreichung von nationalen, europäischen und internationalen Biodiversitätszielen (BfN 2014). Über ein Drittel aller heimischen Farn- und Blütenpflanzen haben ihr Hauptvorkommen im Grünland (BfN: Agrar-Report 2017). Der Umbruch von Grünland in Ackerland ist daher sowohl aus ökologischen als auch aus Gründen des Klimaschutzes zu vermeiden. So wird bei einer Umwandlung von Grünland in Ackerflächen der im Boden festgesetzte Kohlenstoff sehr schnell mineralisiert und zum größten Teil bereits im ersten Jahr nach dem Umbruch als CO2 freigesetzt (von Haaren et al. 2010). Dazu kann noch die Freisetzung von N2O, einem Treibhausgas mit vielfach höherer Wirkung als CO2, kommen. Auch die Aufforstung von artenreichem, meist extensiv genutztem Dauergrünland führt langfristig zur einer Verdrängung seltener und geschützter, grünlandspezialisierter Tier- und Pflanzenarten und somit zu einer Minderung der Biologischen Vielfalt.

Dem Erhalt, der nachhaltigen Bewirtschaftung und Entwicklung von Grünland kommt daher in Vorranggebieten Arten- und Biotopschutz zum Schutz von real und potenziell wertvollen Bereichen besondere Bedeutung zu und trägt zur Sicherung und Entwicklung des großräumig übergreifenden Biotopverbundes bei (vgl. Z 4.1.1.13). Darüber hinaus wird auf die Ziele Z 4.1.1.18, Z 4.1.2.17 und Z 4.2.1.7 verwiesen.

Zur Umsetzung von Maßnahmen der nachhaltigen Grünlandbewirtschaftung sind durch die Landnutzer u. a. die Fördermöglichkeiten des SMUL zu nutzen. Die Richtlinien

  • zur Förderung von Vorhaben der umweltgerechten Flächenbewirtschaftung im Freistaat Sachsen (Förderrichtlinie Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen – RL AUK/2015), die als Vorhaben auf Grünland z. B. artenreiches Grünland, naturschutzgerechte Hütehaltung und Beweidung sowie spezielle artenschutzgerechte Grünlandnutzung fördert, sowie
  • für die Förderung von Maßnahmen zur Sicherung der natürlichen biologischen Vielfalt und des natürlichen ländlichen Erbes im Freistaat Sachsen (Förderrichtlinie Natürliches Erbe – RL NE/2014)

bieten hierzu Fördermöglichkeiten. Im Rahmen der Umsetzung raumbedeutsamer Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gemäß Z 4.1.1.5 können sie darüber hinaus zur Umsetzung von Entwicklungserfordernissen beitragen.

Zu Ziel 4.1.1.20

Wandernde Tierarten erfordern durch die Problematik größerer räumlicher Distanzen einen expliziten regionalplanerischen Schutz, da der fachrechtliche Schutz derartigen Wanderungsbewegungen nur in eingeschränktem Maß Rechnung tragen kann. Die Mehrzahl wandernder Tierarten ist vom Aussterben bedroht oder gefährdet. In Leipzig-Westsachsen spielen dabei Amphibienwanderungen zwischen Winterquartier, Laichplatz und Sommerquartier, Sommerquartiere von Fledermäusen bzw. deren Überflüge zu ihren Winterquartieren, die Herbst- und Winterrast durchziehender Vögel, Zug- und Wanderkorridore von Wildtieren (z. B. Rot-, Reh- und Schwarzwild, Wildkatze, Fischotter) sowie Fließgewässer als überregionale aquatische Wanderkorridore für Fische eine besondere Rolle.

Verkehrstrassen können in Abhängigkeit von Ausbau und Verkehrsbelegung starke Zerschneidungswirkungen erzeugen. Deshalb ist beim Bau derartiger Verkehrstrassen auf die Anlage angemessener Querungsmöglichkeiten für wandernde Tierarten hinzuwirken.

Zu Ziel 4.1.1.21 und Ziel 4.1.1.22

Bei dem in Karte 14 „Raumnutzung“ in Form der Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Arten- und Biotopschutz, der Vorranggebiete Waldmehrung, der Vorranggebiete zum Schutz des vorhandenen Waldes sowie der in den Landschaftseinheiten Delitzscher und Brehnaer Platte sowie Markranstädter Platte festgelegten Vorranggebiete Landwirtschaft und in Karte 8 „Großräumig übergreifender Biotopverbund“ dargestellten Verbundsystem handelt es sich nicht um parzellenscharf abgegrenzte Flächen zum Schutz von Einzelbiotopen, sondern um weiter gefasste Bereiche im Sinne eines regionalen Verbundkonzepts (vgl. Begründung zu Vorrang- und Vorbehaltsgebieten Arten- und Biotopschutz und zu Ziel 4.1.1.13 sowie Begründung zu Ziel 4.2.1.2). Die konkrete Ausgestaltung und Ergänzung des Systems, insbesondere der Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Arten- und Biotopschutz sowie der Vorranggebiete Waldmehrung, durch den Aufbau lokaler Biotopverbundsysteme kann nur auf kommunaler Ebene erfolgen. Dazu eignet sich vor allem das Instrument der kommunalen Landschaftsplanung.

Der Landschafts- und Bauleitplanung der Gemeinden sowie der fachlichen Planung der Land- und Forstwirtschaft als wesentlichen Landnutzern obliegt die flächenbezogene und umsetzungsorientierte Konkretisierung des Biotopverbundes in seiner Gesamtheit. Ein weiteres Mittel, das verstärkt zur Umsetzung verbundsichernder und –fördernder Maßnahmen genutzt werden sollte, stellen die komplexen Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz dar.

Zum Aufbau von Biotopverbundbereichen, über die festgelegten Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Arten- und Biotopschutz hinaus, sollen vor allem Fließgewässer und Auen, Bereiche zwischen stehenden Gewässern und Feuchtgebieten, Bereiche zwischen benachbarten Wäldern, Flurgehölzen sowie weiteren ökologisch bedeutsamen Landschaftsstrukturen sowie Grün- und Freiflächen im besiedelten Bereich einbezogen werden.

Neben der Sicherung sowie standort- und funktionsgerechten Erweiterung/Ergänzung naturnaher Landschaftsstrukturen insgesamt ist bei der Ausgestaltung/Entwicklung der Flächen des Biotopverbunds der Fokus verstärkt auf die umweltschonende Gestaltung der Nutzung innerhalb der Verbundbereiche zu richten. In landwirtschaftlich genutzten Gebieten ist die Wiederherstellung eines funktionsfähigen ökologischen Verbundes durch gezielte Extensivierung geeigneter Bereiche in räumlichem Bezug zu vorhandenen naturnahen oder extensiv genutzten Flächen zu unterstützen.

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Gegenstände

Übersicht
  • Teil 1 - Text Regionalplan
  • Übersicht Kartenänderungen
  • Karte 1 - Raumstruktur
  • Karte 2 - Siedlungsstruktur
  • Karte 3 - Grundzentrale Verflechtungsbereiche, Nahbereiche
  • Karte 6 - Räume mit besonderem Handlungsbedarf
  • Karte 8 - Biotopverbund
  • Karte 14 - Raumnutzung Blatt 1
  • Karte 14 - Raumnutzung Blatt 2
  • Karte 14 - Raumnutzung Blatt 3
  • Karte 14 - Raumnutzung Blatt 4
  • Karte 14 - Raumnutzung Blatt 5
  • Karte 14 - Raumnutzung Blatt 6
  • Karte 14 - Raumnutzung Legende
  • Karte 15 - Sanierungsbedürftige Bereiche der Landschaft
  • Karte 15 - Legende Sanierungsbedürftige Bereiche der Landschaft
  • Karte 16 - Bereiche der Landschaft mit bes. Nutzungsanforderungen Blatt 1
  • Karte 16 - Bereiche der Landschaft mit bes. Nutzungsanforderungen Blatt 2
  • Karte 16 - Bereiche der Landschaft mit bes. Nutzungsanforderungen Blatt 3
  • Karte 16 - Bereiche der Landschaft mit bes. Nutzungsanforderungen Blatt 4
  • Karte - 16 Legende Bereiche der Landschaft mit bes. Nutzungsanforderungen
  • Karte 17 - Erholung und Tourismus Blatt 1
  • Karte 17 - Legende Erholung und Tourismus
  • Anhang 1
  • Anhang 2
  • Anhang 3
  • Anhang 4
  • Karte A4-1 Integriertes Entwicklungskonzept Landschaft Blatt 1
  • Karte A4-1 Integriertes Entwicklungskonzept Landschaft Blatt 2
  • Karte A4-1 Legende Integriertes Entwicklungskonzept Landschaft
  • Karte A4-2 Landschaftliche Erlebnniswirksamkeit
  • Anhang 5
  • Anhang 6
  • Karte A6-1
  • Karte A6-2 Schutzgebiete Natur und Landschaft
  • Karte A6-3
  • Karte A6-4
  • Karte A6-5
  • Karte A6-6
  • Karte A6-7
  • Karte A6-8
  • Karte A6-9
  • Karte A6-10
  • Karte A6-11
  • Karte A6-12
  • Karte A6-13
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  • Karte A6-17
  • Karte A6-18
  • Karte A6-19
  • Karte A6-20
  • Karte A6-21
  • Karte A6-22
  • Karte A6-23
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  • Karte A6-25
  • Karte A6-26
  • Teil 2 - Umweltbericht

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