Der Stadtrat der Stadt Rothenburg/O.L hat in seiner öffentlichen Sitzung am 11.01.2023 den Bebauungsplan Nr. 37 „Bürgerzentrum Rothenburg/O.L.“, mit Beschluss Nr. 4/2023 als Satzung beschlossen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes (siehe Kartenausschnitt) umfasst die Flurstücke 290/6, 290/10, 290/13, 290/14, 293/1 und T.v. 283 der Gemarkung Rothenburg Flur 1.
Jedermann kann den Bebauungsplan Nr. 37 „Bürgerzentrum Rothenburg/O.L.“ bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), den textlichen Festsetzungen (Teil B) und der Begründung in der Fassung vom 24.05.2022 mit redaktionellen Änderungen vom 28.11.2022 sowie die zusammenfassende Erklärung nach § 10a Abs.1 BauGB in der Stadtverwaltung Rothenburg, Zimmer 211, Marktplatz 1, 02929 Rothenburg/O.L. zu den Dienstzeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Hinweis:
Muss die Stadtverwaltung während der Offenlage aufgrund der Corona-Pandemie für den Besucherverkehr geschlossen bleiben, gilt gemäß des Gesetzes zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz – PlanSiG), folgende Regelung:
Die Einsichtnahme in die ausgelegten Satzungsunterlagen ist nach vorheriger Terminvereinbarung unter der Tel.-Nr. 035891 77211 oder per E-Mail an stadt@rothenburg-ol.de möglich.
Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB wird der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung ergänzend ins Internet eingestellt und über das Landesportal zugänglich gemacht werden.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach §§ 39 – 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist;
Ist eine Verletzung nach Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Rothenburg/O.L., den 28.02.2023
Philipp Eichler – Bürgermeister
Frau Anna-Lena Mikowski
E-Mail: bauverwaltung@rothenburg-ol.de