Bebauungsplan Stadt Rothenburg/O.L. Beschluss

Bebauungsplan Nr. 34 " Innenstadt Einkaufszentrum Horkaer Straße"

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 04.05.2021 bis 03.05.2022
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Planzeichnung

Öffentliche Bekanntmachung

Bebauungsplan Nr. 34 „Innenstadt – Einkaufszentrum Horkaer Straße“

Der Stadtrat der Stadt Rothenburg/O.L hat in seiner öffentlichen Sitzung am 13.01.2021 den Bebauungsplan Nr. 34 „Innenstadt – Einkaufszentrum Horkaer Straße“ mit Beschluss Nr. 02/2021 als Satzung beschlossen.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes  umfasst die Flurstücke 199/3, 199/4 und 198 der Gemarkung Rothenburg Flur 1.

Die summarische Prüfung durch das Landratsamt Görlitz (AZ: 3300-01-13-BLP-1849 vom 08.04.2021) enthielt keine Auflagen und keine Hinweise.

Jedermann kann den Bebauungsplan Nr. 34 „Innenstadt – Einkaufszentrum Horkaer Straße“ bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), den textlichen Festsetzungen (Teil B), der Begründung (Teil C-1) und dem Umweltbericht (Teil C-2) in der Fassung vom 28.05.2020 mit redaktionellen Änderungen vom 21.10.2020 sowie die zusammenfassende Erklärung nach § 10a Abs.1 BauGB in der Stadtverwaltung Rothenburg, Zimmer 210, Marktplatz 1, 02929 Rothenburg/O.L. während der Dienstzeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB wird der in Kraft getretene B-Plan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung ergänzend ins Internet eingestellt und über das Landesportal zugänglich gemacht werden.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1  BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach

  1. Eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
  2. Eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  3. Nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach §§ 39 – 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf  der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist;

Ist eine Verletzung nach Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Rothenburg/O.L., den 03.05.2021

Kontaktperson

Frau Marlen Kolodziej E-Mail: bauverwaltung@rothenburg-ol.de

Gegenstände

Übersicht
  • Textliche Festsetzungen
  • Begründung
  • Umweltbericht
  • Planzeichnung

Informationen

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