Flächennutzungsplan Stadt Rötha Öffentliche Auslegung

2. Änderung des Flächennutzugspanes der Stadt Rötha

  • Status Aktiv
  • Zeitraum 11.04.2025 bis 13.04.2026
  • Stellungnahmen 0 Stellungnahmen
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Planzeichnung

Genehmigung der 2. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Rötha

Die am 26.09.2024 vom Stadtrat der Stadt Rötha beschlossene 2. Änderung des Flächennutzungsplanes in der Fassung 02/2024 wurde gemäß § 6 Abs. 1 BauGB mit Bescheid des Landratsamtes des Landkreises Leipzig vom 10.12.2024 genehmigt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan am Tag der Bekanntmachung wirksam.

Jedermann kann den Flächennutzungsplan in der Fassung der 2. Änderung mit Begründung einschließlich Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung nach § 6a Abs. 1 BauGB in der Stadtverwaltung (Rathausstraße 4, 04571 Rötha, im Bauamt 2.OG) während der Dienstzeiten

Montag               von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Dienstag              von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr       und        von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr

Mittwoch            geschlossen

Donnerstag        von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr       und        von 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr

Freitag                 von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr

kostenlos einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Die o. g. Planunterlagen werden zusätzlich nach § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB auf der Webseite der Stadt Rötha unter www.roetha.de sowie unter www.buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/bplan (Zentrales Landesportal Bauleitplanung Sachsen) veröffentlicht.

Die Lage der Änderungsflächen der 2. Änderung des Flächennutzungsplans wird aus nebenstehender Abbildung deutlich.

Nach § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Rötha unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 5 SächsGemO gelten Flächennutzungspläne, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung des Flächennutzungsplanes nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat

und

  1. vor Ablauf der Jahresfrist
  1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
  2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadt Rötha unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Nummern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Bürgermeister

Pascal Németh

Kontakt

Frau Davia Scholz
E-Mail: d.scholz@stadt-roetha.de

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Datenschutzrechtliche Informationen nach Art. 13 Abs. 1 und 2 DSGVO für abgegebene Stellungnahmen während der Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Aufstellung von Bebauungsplänen (Bauleitplanung) 

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Bürgermeister Herr Pascal Németh
Stadtverwaltung Rötha
Rathausstraße 4
04571 Rötha
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Ihre personenbezogenen Daten werden zur Mitteilung des Abwägungsergebnisses aus der Behandlung Ihrer abgegebenen Stellungnahme zu dem in Aufstellung befindlichen Bauleitplan
am Ende des Planverfahrens benötigt.
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verlangen. Auch bei der Aufstellung informeller Planungen kann durch die Kommune analog eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt werden.
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Im Rahmen der fachlichen Bewertung innerhalb der Stadtverwaltung Rötha können andere Sachgebiete, wie z. B. Ordnungsamt (verkehrsrechtliche Prüfung), notwendige personenbezogene Daten erhalten. Stadträte und die in die Bauleitplanung involvierten Büros erhalten im Rahmen des Abwägungsprozesses ebenfalls die notwendigen personenbezogenen Daten.
Des Weiteren erhält die höhere Verwaltungsbehörde (Landkreis Nordsachsen) die personenbezogenen Daten zur Prüfung und Genehmigung des Bauleitplans. Im Fall einer gerichtlichen Überprüfung von Bebauungsplänen müssen die Unterlagen dem Gericht vorgelegt werden.
6.    Übermittlung an ein Drittland oder eine internationale Organisation
Eine Übermittlung findet nicht statt.
7.     Dauer der Speicherung
Mitteilungen zum Ergebnis der Behandlung von Hinweisen oder Stellungnahmen zu den Planentwürfen sind Bestandteil des Planverfahrens und werden deshalb dauerhaft aufbewahrt.
Sie können die Planung maßgeblich beeinflussen und müssen in der Plan-Akte zwecks Nachvollziehbarkeit dokumentiert werden. 
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9. Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde
Jede betroffene Person hat nach Art. 77 DSGVO das Recht auf Beschwerde, wenn sie der
Ansicht ist, dass ihre personenbezogenen Daten rechtswidrig verarbeitet werden.
Sie haben die Möglichkeit zur Beschwerde bei der Aussichtsbehörde: 
Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte, Postfach 110132,01330 Dresden 
Telefon: 0351/85471101, Telefax: 0351/85471109 E-Mail: post@sdtb.sachsen.de 

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Eine automatisierte Entscheidungsfindung findet nicht statt.

Datenschutzinformation im Bauleitverfahren - Stand 25.02.2025        Ersteller: DSB

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  • Begründung mit Umweltbericht
  • Zusammenfassende Erklärung
  • Planzeichnung mit Verfahrensvermerken

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