Bebauungsplan Stadt Rötha Beschluss

1. Änderung Bebauungsplan "Großpötzschau Ortsmitte"

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 12.09.2025 bis 11.09.2026
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Planzeichnung

Satzungsbeschluss Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB in Rötha

„Großpötzschau – Ortsmitte 1.Änderung“

Der Stadtrat der Stadt Rötha hat am 26.06.2025 mit Beschlussnr. 85/15/25 die Satzung zum Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB „Großpötzschau-Ortsmitte – 1.Änderung“ bestehend aus Planzeichnung und textlichen Festsetzung, Begründung, jeweils in der Fassung vom 26.06.2025 incl. artenschutzfachliche Bewertung v. 29.07.2024 und Niederschlagswasserbewirtschaftungskonzept v. 12.12.2024 beschlossen.

Der Bebauungsplan „Großpötzschau-Ortsmitte 1.Änderung“ tritt am 12.09.2025 mit der Veröffentlichung des Amtsblattes der Stadt Rötha in Kraft (vgl. § 10 (3) BauGB).

Jedermann kann die Satzungsunterlagen zum Bebauungsplan „Großpötzschau-Ortsmitte 1.Änderung“ im Bauamt der Stadt Rötha, 04571 Rötha Rathausstraße 4 zu den üblichen Dienstzeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Die Planunterlagen sind im Internet unter:

zur Einsicht hinterlegt.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. Eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. Eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und
  3. Nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Rötha geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Auf § 4 Abs. 4 SächsGemO wird hingewiesen.

Demnach gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang als gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1. Die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3. Der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4. Vor Ablauf der § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

    a) Der Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder

    b) Die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber Stadt Rötha unter Bezeichnung        des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

Rötha, den 12.09.2025

Pascal Németh

Bürgermeister

Kontakt

Frau Davia Scholz
E-Mail: d.scholz@stadt-roetha.de

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Datenschutzrechtliche Informationen nach Art. 13 Abs. 1 und 2 DSGVO für abgegebene Stellungnahmen während der Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Aufstellung von Bebauungsplänen (Bauleitplanung)

1. Verantwortlicher

               Bürgermeister Herr Pascal Németh

               Stadtverwaltung Rötha

               Rathausstraße 4

               04571 Rötha

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Torgauer Str. 235

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Ihre personenbezogenen Daten werden zur Mitteilung des Abwägungsergebnisses aus der Behandlung Ihrer abgegebenen Stellungnahme zu dem in Aufstellung befindlichen Bauleitplan am Ende des Planverfahrens benötigt.

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Artikel 6 Abs. 1 Bst. c DSGVO in Verbindung mit den Verfahrensvorschriften zur Aufstellung von Bauleitplänen, insbesondere § 3 BauGB, einschließlich die in Anlehnung geltenden §§ 13 BauGB, 13a BauGB und 13b BauGB, die verfahrensseitig eine Öffentlichkeitsbeteiligung verlangen. Auch bei der Aufstellung informeller Planungen kann durch die Kommune analog eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt werden.

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Im Rahmen der fachlichen Bewertung innerhalb der Stadtverwaltung Rötha können andere Sachgebiete, wie z. B. Ordnungsamt (verkehrsrechtliche Prüfung), notwendige personenbezogene Daten erhalten. Stadträte und die in die Bauleitplanung involvierten Büros erhalten im Rahmen des Abwägungsprozesses ebenfalls die notwendigen personenbezogenen Daten.

Des Weiteren erhält die höhere Verwaltungsbehörde (Landkreis Nordsachsen) die personenbezogenen Daten zur Prüfung und Genehmigung des Bauleitplans. Im Fall einer gerichtlichen Überprüfung von Bebauungsplänen müssen die Unterlagen dem Gericht vorgelegt werden.

6. Übermittlung an ein Drittland oder eine internationale Organisation

Eine Übermittlung findet nicht statt.

7. Dauer der Speicherung

Mitteilungen zum Ergebnis der Behandlung von Hinweisen oder Stellungnahmen zu den Planentwürfen sind Bestandteil des Planverfahrens und werden deshalb dauerhaft aufbewahrt.

Sie können die Planung maßgeblich beeinflussen und müssen in der Plan-Akte zwecks Nachvollziehbarkeit dokumentiert werden.

8. Ihre Rechte als betroffene Person

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b) sollten unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet werden, steht Ihnen ein Recht auf Berichtigung zu (Art. 16 DSGVO).

c) liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so können Sie die Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung verlangen sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegen (Art. 17, 18 und 21 DSGVO).

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Sollten Sie von Ihren oben genannten Rechten Gebrauch machen, prüft die öffentliche Stelle, ob die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Beruht die Verarbeitung personenbezogener Daten auf Ihrer Einwilligung, können Sie dieses jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung auf Grundlage der Einwilligung bleibt bis zum Widerruf unberührt.

9. Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde

Jede betroffene Person hat nach Art. 77 DSGVO das Recht auf Beschwerde, wenn sie der Ansicht ist, dass ihre personenbezogenen Daten rechtswidrig verarbeitet werden.

Sie haben die Möglichkeit zur Beschwerde bei der Aussichtsbehörde:

Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte, Postfach 110132,01330 Dresden

Telefon: 0351/85471101, Telefax: 0351/85471109 E-Mail: post@sdtb.sachsen.de

10. Bereitstellung der personenbezogenen Daten

Die Bereitstellung der personenbezogenen Daten ist gesetzlich vorgeschrieben. Die Nichtbereitstellung hat zur Folge, dass Ihre Einwände und Hinweise nicht bearbeitet werden können.

11. automatisierte Entscheidungsfindung

Eine automatisierte Entscheidungsfindung findet nicht statt.

Gegenstände

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  • Lageplan
  • Begründung
  • Artenschutzrechtliches Gutachten
  • Baugrundgutachten

Informationen

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